• 03.05.2011, 09:32:43
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  • OTS0054 OTW0054

VKI: Außerordentliche Kündigung von Gesellschaftsverträgen mit Imperial ist zulässig

Endgültige Klärung voraussichtlich erst durch den Obersten Gerichtshof

Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt
- im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums, vertreten durch RA
Dr. Stephan Briem - einen Musterprozess gegen die Imperial
Kapitalbeteiligungs GmbH & Co KG (Imperial) um die Zulässigkeit der
sofortigen Aufkündigung von langlaufenden Verträgen der Beteiligung
als "stille Gesellschafter". Das Landesgericht Linz sieht im Wegfall
der vertraglich garantierten sechs Prozent Verzinsung dann einen
wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung, wenn diese
Verzinsung für den Vertragsabschluss durch den Anleger
ausschlaggebend war. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; mit einer
Berufung ist zu rechnen.

Eine Konsumentin beteiligte sich im Jahr 2006 als atypische stille
Gesellschafterin an Imperial, wobei ihr eine gewinnunabhängige,
sechsprozentige Verzinsung der einbezahlten Anteile pro Jahr
ausdrücklich garantiert wurde. Diese fixe Verzinsung war wesentliches
Element dieses Finanzproduktes und ausschlaggebend für die
Konsumentin, die Anteile zu erwerben. Ohne die garantierte
sechsprozentige Verzinsung hätte die Konsumentin die Beteiligungen
nicht erworben.

Im Jahr 2009 teilte Imperial der Konsumentin mit, dass sie die
sechsprozentige Verzinsung der geleisteten Einlage mit Bezug auf ein
höchstgerichtliches Urteil einstellen und Ausschüttungen nur mehr
dann vornehmen wird, wenn diese vom Reingewinn der Gesellschaft
abgedeckt sind. Die Konsumentin kündigte daraufhin außerordentlich
den Gesellschaftsvertrag, was Imperial ablehnte - mit der Begründung,
der Wegfall des sechsprozentigen Vorwegbezuges sei kein wichtiger
Grund für eine außerordentliche Kündigung.

Die garantierte Verzinsung stellt nach Auffassung des
Landesgerichts Linz allerdings eine wesentliche Eigenschaft des
Finanzproduktes und somit eine wesentliche Änderung der
Geschäftsgrundlage dar. Deren Wegfall ist daher ein gewichtiger
Grund, der zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des
Gesellschaftsvertrages berechtigt. "Aufgrund dieses Urteils könnte
jeder an der atypischen stillen Gesellschaft Beteiligte die
außerordentliche Kündigung gegenüber Imperial erklären und die
sofortige Auszahlung seines Anteils am noch vorhandenen
Gesellschaftsvermögen verlangen - sofern die sechsprozentige
garantierte Verzinsung weggefallen ist, diese aber ausschlaggebend
für den Kauf war", erläutert die zuständige Juristin im Bereich Recht
des VKI, Assessorin Christina von Kopp Ostrowski.

Selbst wenn der Oberste Gerichtshof (OGH) die Entscheidung des
Landesgerichts Linz nicht bestätigen sollte, wäre die
außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung umzudeuten -
mit Einhaltung der Kündigungsfristen laut Gesellschaftsvertrag. Der
Unterschied: Die außerordentliche Kündigung wirkt sofort, für die
ordentliche Kündigung gelten lange Kündigungsfristen. Sie wirkt erst
nach Jahren. Die nächste juristische und faktische Hürde - gleich ob
nun eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung vorliegt -
wäre dann die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens.

"Wurde ein Ratenzahlungsplan vereinbart, könnte die Verpflichtung
zur monatlichen Zahlung aus der Beitrittserklärung bei
außerordentlicher Kündigung fristlos gekündigt werden", ergänzt von
Kopp Ostrowski. Damit vermeidet man die Gefahr, im Fall einer
Liquidation der Gesellschaft um diese Zahlungen ganz oder zum Teil
umzufallen. Wer das nicht möchte, sollte zumindest klarstellen, dass
weitere Ratenzahlungen nur vorbehaltlich rechtlicher Klärung und
Rückforderung erfolgen.

Imperial hat dem Gericht zufolge seit dem Jahr 2001 ausschließlich
Verluste erwirtschaftet. Der Wert der Anteile der Konsumentin hat
sich seit deren Beitritt im Jahr 2006 um mehr als die Hälfte
verringert.

"Es bleibt abzuwarten, ob Imperial gegen das Urteil des
Landesgerichts Linz Berufung einlegt. Wir rechnen damit, dass sich
letztlich auch der Oberste Gerichtshof mit dieser Frage beschäftigen
wird. Die endgültige rechtliche Klärung ist daher abzuwarten", so die
abschließende Einschätzung der VKI-Juristin.

Das Urteil ist auf www.verbraucherrecht.at im Volltext verfügbar.

Rückfragehinweis:
Verein für Konsumenteninformation
Ass. Jur. Christina von Kopp Ostrowski
Juristin im Bereich Recht
Tel.: 01 / 58877 - 320

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