- 05.04.2011, 12:14:12
- /
- OTS0148 OTW0148
AWD gewinnt VKI-Musterverfahren vor dem OGH
Wien (OTS) - Der VKI versucht heute abermals AWD für die
Verzögerung von Gerichtsverfahren verantwortlich zu machen und
suggeriert, AWD würde die inhaltliche Auseinandersetzung vor Gericht
scheuen. Dabei verschweigt der VKI, dass AWD in Einzelverfahren
höchst erfolgreich agiert. Dass der vom VKI gebetsmühlenartig
erhobene Vorwurf der systematischen Fehlberatung nicht zutrifft,
zeigen zahlreiche ergangene klagsabweisende Urteile, in denen die
Gerichte keine Fehlberatung durch den AWD erkennen konnten.
Aktuell wurde eines der prominenten Anlegerverfahren - vom VKI
wiederholt als Musterverfahren bezeichnet - nun durch den OGH (6 Ob
8/11m, Entscheidung vom 24. Februar 2011) zugunsten von AWD
entschieden. Der Kläger, der auch vom VKI tatkräftig unterstützt
wurde, stellte sich in den Medien als Opfer von AWD dar. Die Gerichte
bis hin zur letzten Instanz sahen dies jedoch anders und haben die
Klage rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Der OGH hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass der
vom Kläger und insbesondere vom VKI konstruierte Vorwurf der
systematischen Fehlberatung ohne Relevanz für die Entscheidung im
Einzelfall ist. Damit bestätigt der OGH die von AWD von Anfang an
eingenommene Position, dass es jeweils einer Prüfung des konkreten
Einzelfalls bedarf, weshalb die eingebrachten Sammelklagen auch ein
ungeeignetes Mittel darstellen. Die VKI-Behauptung der Systematik
löst sich damit durch dieses OGH-Urteil endgültig in Luft auf.
Zum wiederholt vom VKI erhobenen Vorwurf, AWD würde eine Lösung
verzögern ist klarzustellen, dass der VKI seit mehr als 2 Jahren die
von AWD stets angebotene Prüfung der Einzelfälle verweigert und somit
eine rasche Lösung im Sinne der Anleger verhindert. Stattdessen hat
der VKI die Gerichte bemüht und mit der juristisch fragwürdigen
Konstruktion der von einem Prozessfinanzierer finanzierten
Sammelklagen zahlreiche Rechtsfragen aufgeworfen, die die Gerichte
zunächst zu klären haben. Hinsichtlich der "Sammelklagen nach
österreichischem Recht" ist zu betonen, dass die Frage der
Zulässigkeit der vom VKI gewählten Form der Prozessfinanzierung und
damit die Frage der Rechtswirksamkeit der Forderungsabtretungen nach
wie vor nicht geklärt ist. Zuletzt hat auch der OGH in Sachen Meinl
seine Skepsis gegen diese Art von Sammelklagen klar zum Ausdruck
gebracht.
Dass der Prozessfinanzierer Foris AG vorrangig eigene
wirtschaftliche Interessen verfolgt, die eine Lösung zusätzlich
erschweren, wird vom VKI zudem gerne verschwiegen. Der VKI besteht
von Anfang an stur auf einer Pauschallösung, bei der zuerst der
Prozessfinanzierer FORIS und die Anwälte verdienen. Die Anleger
erhalten erst am Schluss was noch übrig bleibt. Eine
Einzelfallgerechtigkeit für den Anleger gibt es hier nicht und wird
vom VKI offenbar auch gar nicht angestrebt. Der VKI macht durch seine
eigene Vorgehensweise eine sachgerechte Lösung auf Einzelfallbasis
damit selbst zunichte.
Die Anleger müssen sich somit die berechtigte Frage stellen, ob es
nicht der VKI selbst ist, der einer raschen Lösung für Anleger im
Wege steht.
Rückfragehinweis:
Mag. Hansjörg Nagelschmidt Leitung PR & Öffentlichkeitsarbeit AWD Gesellschaft für Wirtschaftsberatung Ges. m. b. H. Rennweg 9, A-1030 Wien Tel.: +43 1 71699-62 Fax: +43 1 71699-30 mailto:[email protected] http://www.awd.at
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | AWD






