- 16.02.2011, 11:23:08
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Die Wahrheit über die gemeinsame Obsorge - Teil 1
Wien (OTS) - SPÖ-Frauenpolitikerinnen behaupten gerne, die
alleinige Obsorge schaffe "klare Verhältnisse". Die gemeinsame
Obsorge hingegen funktioniere bei Konflikten nicht und dürfe keine
"zwangsverordnete Automatik" werden.
Wie sieht die Wirklichkeit aus?
1. Unter dem Regime der alleinigen Obsorge bei unehelichen
Lebensgemeinschaften und nach vielen Scheidungen gab es im Jahr 2009
im Bereich der gerichtlichen Außerstreitverfahren 421.243
Geschäftsfälle an Bezirksgerichten. Das entspricht einem Plus von
mehr als 15% im Vergleich zu 2008 bei sinkenden
Gesamtgeschäftszahlen. Dazu kommen 18.421 Geschäftsfälle an
Landesgerichten (+ 5,7%; Quelle: www.justiz.gv.at /Daten und
Fakten/Tätigkeit der Gerichte).
Hier inbegriffen sind nicht nur Besuchsrechtsanträge, sondern auch
Anträge auf Erweiterung von Besuchsrechten, Ferien- und
Feiertagsbesuchsrechte, Anträge auf Änderung von Besuchszeiten, etc.
Dazu kommen in der Praxis Anträge auf Wiederanbahnung von familiären
Kontakten in Besuchscafes - es gibt allein 159 Besuchscafes, die vom
Sozialministerium gefördert werden (www.besuchscafe.at). Anträge auf
Informations- und Äußerungsrechte werden ebenfalls häufig gestellt,
da ein Vater ohne Obsorge keine Auskunft von Lehrern oder Ärzten über
Erkrankungen oder Schulerfolge erhält. Hinzu kommen
Unterhaltsfragen, die vor Gericht verhandelt werden.
2. Die Fachgruppe Außerstreit- und Familienrecht in der
Richtervereinigung ist die bei weitem größte Fachgruppe (siehe
www.richtervereinigung.at/Wir/Fachgruppen).
3. Die Zahl der Verfahren wächst so rasch, dass im Juli 2009
Gerichtsgebühren (Euro 110,- für den Antrag, Euro 55,- für den
Beschluss in der ersten Instanz, das Doppelte in der 2. Instanz) für
familienrechtliche Außerstreitverfahren eingeführt wurden.
4. Die Jugendwohlfahrt gibt jährlich fast 20.000 Stellungnahmen im
Rahmen von familienrechtlichen Außerstreitverfahren ab, über 7.000
Minderjährige werden befragt (Quelle: Jugendwohlfahrtsbericht 2009,
Seite 9).
Das alles trotz der "klaren Verhältnisse", die die alleinige
Obsorge angeblich schafft?
Bei unehelichen Kindern ist die Rechtsgrundlage für die alleinige
Obsorge § 166 ABGB: "Mit der Obsorge für das uneheliche Kind ist die
Mutter allein betraut."
Somit ist die alleinige Obsorge völlig unabhängig davon, wer sich
um die Kinder gekümmert hat und ob sich - um in der Terminologie der
Frauenministerin zu sprechen - die Mutter "bewährt" hat. Das sonst so
gern strapazierte "Kindeswohl" kommt in § 166 ABGB nicht vor. In den
Augen von "Väter ohne Rechte" liegt hier die eigentliche "Automatik"
und "Zwangsverordung" und nicht bei der gemeinsamen Obsorge.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
vom 3.2.2011 im Fall Sporer gegen Österreich erkennt das
österreichische Familienrecht hier als menschenrechtswidrig.
Rückfragehinweis:
Väter ohne Rechte, Mag. Guido Löhlein
Tel. 0664 80271619, E-mail [email protected]
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