• 15.02.2011, 10:05:52
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  • OTS0076 OTW0076

Rezeptgebühr: Wer keinen Antrag stellt, wird nicht befreit

AKNÖ informiert: Auch Arbeitslose können sich befreien lassen

Wien (OTS/AKNÖ) - Arbeitslose und NotstandshilfebezieherInnen, die
weniger als 925,63 Euro pro Monat an Einkommen haben und
alleinstehend sind, können sich von der Rezeptgebühr befreien lassen.
Dazu müssen sie aber einen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen.
Eine Tatsache, die den Betroffenen nicht bekannt ist und die sie zu
wenig in Anspruch nehmen.

Arbeitslose erhalten ihren AMS-Bezug pro Monat, also 12 mal im Jahr.
Damit sind sie im Vergleich zu Pensionisten benachteiligt. Das hat
der Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt und entschieden, dass das
arbeitslose Einkommen gleich zu gewichten ist wie die Pension.
"Rechnet man die Grenzbeträge für die Rezeptgebührenbefreiung auf 14
Bezüge auf, so ergibt sich für alleinstehende Arbeitslose ein
Grenzbetrag, der 2011 bei 925,63 Euro liegt", erläutert
Sozialrechtsexperte Mag. Josef Fraunbaum. Aus der Praxis weiß er::
"Leider ist diese Regelung bisher noch nicht zu allen Betroffenen
durchgedrungen und wer keinen Antrag stellt, bekommt auch keine
Befreiung."

Der Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr kann bei der
Gebietskrankenkasse gestellt werden. Infos auf www.noegkk.at

Rückfragehinweis:
AKNÖ-Sozialrecht, Mag. Josef Fraunbaum, Telefon 05 7171-1418

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | AKN

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