• 11.02.2011, 09:22:59
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VKI: OLG Wien erklärt Zahlscheinentgelt für gesetzwidrig

Berufungsgericht gibt Verbandsklage des VKI gegen T-Mobile statt

Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) geht
im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums gegen Zahlscheingebühren
vor. Nach vier erstinstanzlichen Urteilen - zuletzt vor wenigen Tagen
gegen eine Versicherung - hat nun erstmals ein Berufungsgericht
entschieden. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) hat der
Verbandsklage des VKI gegen T-Mobile stattgegeben. Demnach dürfen
Unternehmen Kunden, die mit Zahlschein zahlen, kein zusätzliches
Entgelt verrechnen. Grundlage dafür ist das Zahlungsdienstegesetz
(ZaDiG), das mit 1.11.2009 in Kraft getreten ist. T-Mobile verrechnet
das umstrittene Entgelt vorerst nicht mehr. Das Urteil ist nicht
rechtskräftig. Die ordentliche Revision wurde zugelassen.

Jahrelang haben Mobilfunker, aber auch Versicherungen,
Hausverwaltungen und Energieversorger ihre Kunden dazu gedrängt,
ihnen via Einzugsermächtigung den direkten Zugriff auf das Konto zu
erlauben. Wer dennoch seine Rechnungen mittels Zahlschein zahlen
wollte, wurde mit einem "Strafentgelt" von ein bis fünf Euro belegt.
Diese Praxis ist seit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes am
1.11.2009 gesetzwidrig. Dennoch haben zahlreiche Unternehmen
weiterhin kassiert. Der VKI geht gegen alle vier in Österreich
tätigen Mobilfunkanbieter mittels Verbandsklage vor. In drei Fällen
hat das Handelsgericht Wien dem VKI bislang Recht gegeben und die
Zahlscheinentgelte als gesetzwidrig eingestuft. In allen drei Fällen
gingen die Mobilfunker in Berufung - so auch T-Mobile. Das Entgelt
wird von T-Mobile bis zu einer gerichtlichen Klärung allerdings
vorerst nicht mehr kassiert.

Nun liegt die erste Entscheidung eines Berufungsgerichtes vor. Das
OLG Wien begründet ausführlich, dass Zahlscheinentgelte durch das
ZaDiG verboten sind, diese Regelung völlig konform mit dem
Europarecht ist und der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz
keineswegs verletzt werde, da das Verbot auch für Versicherungen
gelte. "Der tragende Gedanke der Regelung des Zahlungsdienstegesetzes
ist die Preistransparenz. Unternehmen sollen jene Kosten, die bei
Abwicklung des Vertrages entstehen, in den Grundpreis einkalkulieren
und nicht als Extra-Entgelte verstecken", legt Dr. Julia Jungwirth,
zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI, den Zweck der Regelung
dar.

Insbesondere im Mobilfunkbereich kommt es hinsichtlich der Höhe
von Rechnungen häufig zu Differenzen - etwa bei unverlangten
Mehrwert-SMS, exorbitanten Datenroaming-Entgelten oder unerwarteten
Mehrpreisen für Datenvolumen bei Überschreitung des Grundpaketes.
"Kunden können in solchen Fällen zwar Einspruch gegen eine Rechnung
erheben. Sofern eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, wird das
Unternehmen den umstrittenen Betrag fürs Erste dennoch abbuchen. Um
das zu vermeiden, erteilen viele Kunden Mobilfunkunternehmen keine
Einzugsermächtigung. Dies mit Zusatzentgelten zu bestrafen ist seit
1.11.2009 endgültig verboten. Nun stärkt auch das OLG-Urteil
Konsumentinnen und Konsumenten dahingehend den Rücken", so Dr.
Jungwirth.

Das Urteil ist auf www.verbraucherrecht.at im Volltext verfügbar.

Rückfragehinweis:
Verein für Konsumenteninformation
Dr. Julia Jungwirth, Juristin im Bereich Recht
Tel.: 01 / 58877 - 381

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