- 01.02.2011, 14:27:10
- /
- OTS0188 OTW0188
Weiteres Positives OGH - Urteil für MieterInnen
Mietervereinigung freut sich über klare Worte des OGH zum Thema gröbliche Benachteiligung von Mietvertragsklauseln
Wien (OTS) - "Ein weiteres positives Urteil des OGH bestätigt
unsere Rechtsmeinung betreffend der Erhaltung im Inneren der
Wohnung", zeigt sich Georg Niedermühlbichler, Präsident der
Mietervereinigung Österreichs, über die neue Entwicklung erfreut.
Das Urteil wurde seitens des VKI im Auftrag des
Konsumentenschutzministeriums erwirkt. Mietvertragsklauseln, die
MieterInnen bisher dazu verpflichtet haben, sämtliche Gebrauchsspuren
bei Rückgabe des Mietobjektes zu beseitigen, sind aus der Sicht des
Obersten Gerichtshofes (OGH) grob benachteiligend und damit
unzulässig. Auch wurden Vertragsklauseln für unwirksam erklärt, die
MieterInnen dazu verpflichten beispielsweise gesprungene Fliesen,
undichte Armaturen oder Silikonfugen auf eigene Kosten bei Rückgabe
einer Wohnung zu erneuern.
"Solche Mängel gehören definitiv zur normalen Abnützung, die im
Zusammenhang mit dem Bewohnen einer Wohnung auftreten. Da derartige
Kosten bereits durch den laufenden Mietzins abgedeckt werden, hat der
OGH nun klargestellt, dass die MieterInnen bei Beendigung des
Mietverhältnisses keine Verantwortung für die Beseitigung der
Gebrauchspuren tragen müssen", erklärt Mag. Nadja Shah,
Bundesgeschäftsführerin der Mietervereinigung Österreichs.
Positiv ist auch, dass in der Entscheidung festgehalten wird, dass
ein generelles, formularmäßiges Tierhaltungsverbot unzulässig ist.
Die Haltung von wohnungsüblichen Kleintieren wie Hamster oder
Meerschweinchen ist daher auch ohne Zustimmung des Vermieters
zulässig.
Auch spricht sich der OGH gegen eine pauschale Überwälzung der
laufenden Erhaltungs- und Erneuerungsarbeiten an
Einrichtungsgegenständen und Anlagen, wie z.B. der Therme, auf die
MieterInnen aus. "Der Vermieter ist in jedem Fall verpflichtet, den
vereinbarten Gebrauch des Mietgegenstandes zu gewährleisten. Bei
Gebrechen einer Therme und somit in einer unbeheizten Wohnung, hat
der Mieter jedenfalls das Recht auf sofortige Mietzinsminderung, wenn
die Wohnung ursprünglich beheizt vermietet wurde", so Mag. Shah.
Diese erneute positive Entscheidung des OGH stärkt die
Rechtsmeinung der Mietervereinigung, die dem Vermieter gesetzlich die
Erhaltung im Inneren des Mietobjekts auferlegt. "Stück für Stück
entsteht nun mehr Rechtssicherheit im Interesse der wohnenden
Menschen", so Niedermühlbichler abschließend.
Rückfragehinweis:
Bakk. Julia Zdovc Mietervereinigung Österreichs Landesorganisation Wien Reichsratsstraße 15 1010 Wien Tel.: +43 1 40 185 12 E-Mail: j.zdovc@mvoe.at
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | EKW






