Missverständnis ist aufzuklären: Ärzte müssen weiterhin für Fehler haften, es geht aber um das Existenzrecht von behinderten Kindern
Wien, 05. Jänner 2011 (ÖVP-PK) „Ein Kind mit Behinderung darf
kein Schadensfall sein“, erklärt ÖVP-Sprecher für Menschen mit
Behinderung Franz-Joseph Huainigg angesichts der negativen
Stellungnahme der Ministerin Heinisch-Hosek zum Gesetzesvorschlag
von Justizministerin Claudia Bandion-Ortner. „Wenn wir alle davon
überzeugt sind, dass ein behindertes Kind keinen Schaden darstellt,
dann darf aber unser Schadensersatzrecht nicht dazu führen, dass
für die Existenz eines Kindes mit Behinderung eine
Schadenersatzsumme festgelegt wird. Im letzten OGH-Urteil wurde
nicht nur der pflegebedingte Mehraufwand zugesprochen, sondern die
Krankenanstalt muss auch für den Unterhalt des Kindes zahlen. Das
ist die Diskriminierung der derzeitigen Gesetzeslage, die faktisch
dazu führt, dass behinderte Menschen zu Schadensfällen erklärt
werden.“ ****
Huainigg versteht daher nicht, dass sich die Frauenministerin
in einem Interview mit der Tageszeitung Österreich gegen die
vorgeschlagene Änderung im Schadenersatzrecht ausspricht. „Mein
Ziel ist es, dass sozialpolitische Maßnahmen den Mehraufwand für
behinderte Kinder abdecken können und nicht die Eltern dazu
zwingen, wie es das geltende Recht derzeit vorsieht, über
Schadenersatzansprüche zu deren Unterstützung zu kommen, die sie
benötigen“, meint der ÖVP-Sprecher für Menschen mit Behinderung und
stellt damit klar, dass das Schadenersatzrecht nicht geeignet ist,
den behinderungsbedingten Mehraufwand abzudecken. Er führt weiters
aus, dass derzeit eine krasse Ungerechtigkeit besteht zwischen
vorgeburtlich diagnostizierbaren Behinderungen (nur 2 bis 3
Prozent) und Behinderungen, die während der Geburt entstehen. Alle
Eltern, die ein behindertes Kind zur Welt bringen, müssen
gleichermaßen unterstützt werden.
Ein Missverständnis sieht Huainigg auch in der Interpretation
des Gesetzesvorschlages bezüglich der Haftung der Ärzte. „Es ist
nicht richtig, dass durch die geplante Gesetzesänderung die Ärzte
keine Sorgfaltspflicht mehr tragen müssen. Die Sorgfaltspflicht der
Ärzte bleibt gewahrt, da sie immer damit rechnen müssen, eine
Therapie verabsäumt zu haben. Aber es muss ein klarer Unterschied
zwischen einer schicksalhaften Behinderung und einem ärztlichen
Kunstfehler bestehen“, sagt Huainigg und betont abschließend:
„Diese Änderung im Schadenersatzrecht verändert nichts an der
Entscheidungsfreiheit für oder gegen eine Abtreibung. Es braucht
daher Gespräche zum gemeinsamen Ziel: Ein behindertes Kind darf
kein Schadensfall sein!“
Rückfragehinweis: ÖVP Bundespartei, Abteilung Presse und Medien
Tel.:(01) 401 26-420; Internet: http://www.oevp.at
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