- 12.11.2010, 09:53:47
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- OTS0066 OTW0066
Oberlandesgericht Wien bestätigt als zweite Instanz Position der Meinl Bank: MEL-Anlegerklage abgewiesen
Wien (OTS) -
- OLG Wien bestätigt Haftung der Anlageberater für fehlende oder
mangelhafte Aufklärung der Anleger
- Irrtumsveranlassung durch unabhängigen Berater nicht der Meinl
Bank zurechenbar
- Meinl Bank hat den vereinbarten Kaufgegenstand (MEL-Zertifikate)
geliefert
Ein vom Oberlandesgericht Wien (OLG) am 10. November 2010
zugestelltes MEL-Anlegerurteil im Zusammenhang mit einer Klage wegen
Irrtums gab der Meinl Bank Recht. Die Klage eines Anlegers, der nach
Beratung durch einen unabhängigen Finanzdienstleister in zwei
Tranchen insgesamt 33.072 Stück MEL Zertifikate um knapp EUR
500.000,-- erworben hatte, wurde nun auch in zweiter Instanz
abgewiesen. Bereits im März dieses Jahres hatte das Handelsgericht
Wien in erster Instanz die Rechtsposition der Meinl Bank bestätigt.
Der Kläger hatte erklärt, über die allgemeinen Risiken bei
Wertpapiergeschäften, sowie die besonderen Risiken hinsichtlich der
MEL-Zertifikate vom Finanzdienstleister aufgeklärt worden zu sein und
eine hohe bzw extrem hohe Risikobereitschaft zu haben. Laut Gericht
hatte der MEL - Werbeprospekt keinen Einfluss auf die
Kaufentscheidung des Klägers.
Unabhängige Finanzdienstleister für Beratung verantwortlich
Das Urteil des OLG Wien bestätigt die erstinstanzliche
Entscheidung, wonach eine unzureichende Risikoaufklärung oder eine
fehlerhafte Information des Anlegers im Rahmen der Beratung durch
einen unabhängigen Finanzdienstleister nicht der Meinl Bank
zuzurechnen sei. "Weil nicht die Bank, sondern der
Wertpapierdienstleister die Beratungsleistung erbringt, hat dieser
den Kunden über die mit der Investition in ein bestimmtes Produkt
verbundenen Risken aufzuklären [...]." Es wurde überdies
festgehalten, dass der Finanzdienstleister nicht als
Erfüllungsgehilfe der Bank im Zusammenhang mit den geschlossenen
Verträgen anzusehen sei und damit eine mögliche Unterlassung bei der
Risikoaufklärung auch nicht der Bank zuzurechnen sei.
[...]." Damit, so das Erstgericht, kann aber der
Wertpapierdienstleister, der sich durch den Beratungsvertrag zu einer
eigenständigen Leistung verpflichtet hat, der Bank auch deswegen
nicht als Gehilfe zugerechnet werden, weil die Bank keine
selbständigen Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber den
Kunden hat. "Daher haftet ausschließlich der Berater für fehlende
oder mangelhafte Aufklärung und Beratung, nicht aber die Bank" wie
das Berufungsgericht mit Bezug auf einschlägige Rechtsmeinungen zu
dem Thema festhielt.
Die Meinl Bank durfte und musste aufgrund des vom Anleger
unterschriebenen Kaufantrages davon ausgehen, dass der Kläger vom
Vertriebspartner ordnungsgemäß beraten worden war und die
Risikohinweise der Beklagten erhalten (und von diesen Kenntnis
genommen) hatte.
Kein Aktienkauf auf Probe
Der Zweck der Anschaffung des Klägers bestand darin, Kapital zu
veranlagen, um Börsengewinne zu lukrieren. Gegenstand der
geschlossenen Verträge war die Verschaffung von an der Wiener Börse
notierten und handelbaren Wertpapieren, die eine Beteiligung an der
MEL mit Sitz auf Jersey verbriefen. Dieser Verkaufsgegenstand sei, so
das Gericht, in Form der verfahrensgegenständlichen Zertifikate durch
die beklagte Partei geliefert worden. Inwieweit Unterschiede zwischen
Aktien und Zertifikaten bestehen, war daher unerheblich.
Meinl Bank Vorstand Peter Weinzierl: "Das Urteil des
Oberlandesgerichts Wien bestätigt unmissverständlich, dass die Bank,
die überhaupt keinen direkten Kontakt mit dem Anleger hatte, nicht
für Beratungsfehler einer unabhängigen konzessionierten
Wertpapierfirma haftbar gemacht werden kann." Der Bank Vorstand
warnte bei dieser Gelegenheit erneut vor dem fragwürdigen Prinzip
eines Aktienkaufs auf Probe: "Wenn sich die Methode 'Gewinnmitnahme,
bei steigenden Kursen und Klagen bei Gericht wegen sinkender Kurse'
durchsetzen würde, hätte dies fatale Auswirkungen auf den heimischen
Kapitalmarkt. Das vorliegende Urteil schiebt diesem fragwürdigen
Prinzip einen Riegel vor." Weinzierl erwartet sich auf Basis dieses
Urteils auch gute Chancen bei den Verfahren, welche die Meinl Bank
gegen jene Anleger führt, die zunächst ihre Risikobereitschaft mit
rechtskräftiger Unterschrift bestätigt haben, später vor Gericht aber
Gegenteiliges behaupteten.
Weiterführende Informationen:
MEL - Zivilklagen
Derzeit sind rund 2.900 Zivilklagen von Anlegern in Zusammenhang
mit MEL anhängig. Der überwiegende Teil der Klagen bezieht sich auf
angebliche oder tatsächliche Fehler bei der Kundenberatung durch
unabhängige Finanzberater. Die gesetzliche Lage, auf die sich die
Bank beruft ist unmissverständlich: laut Wertpapieraufsichtsgesetz
haften Berater für allfällige Beratungsfehler. Die Bank hat dennoch
für diese Verfahren ausreichende Rücklagen und Rückstellungen im
Ausmaß von rund EUR 60 Mio. gebildet, darüber hinaus ist die Meinl
Bank weit über das gesetzliche Erfordernis hinaus kapitalisiert.
Soziale Lösungen für MEL-Kleinanleger
Die Meinl Bank hat sich mit der Arbeiterkammer, und den
Anwaltskanzleien Niebauer und Christandl auf soziale Lösungen für
insgesamt rund 4.400 MEL-Kleinanleger geeinigt, die aufgrund ihrer
Investition in MEL-Papiere Verluste zu verzeichnen hatten. Das
Institut wendet dafür EUR 18 Mio auf. Für die Meinl Bank sind diese
Lösungen ein Beitrag zur sozialen Abfederung finanzieller Verluste,
die Kleinanleger im Zuge der Wirtschaftskrise zu gewärtigen hatten.
Das Institut möchte damit ein Zeichen setzen und zeigen, dass die
Bank über das Einhalten von Gesetzen hinaus einen Teil an sozialer
Verantwortung freiwillig trägt. Explizit wird hervorgehoben, dass
diese Vergleiche keine Präjudizierung von anhängigen
Gerichtsverfahren darstellen, ebenso wenig dienen diese vergleiche
dazu, Spekulationsverluste erfahrener Anleger auszugleichen.
Die Vergleichsmöglichkeit kann rasch und unbürokratisch wirksam
werden. Beim Abschluss des Vergleichs werden die Verfahren zwischen
den Klienten der Arbeiterkammer sowie der Rechtsanwaltskanzleien mit
der Meinl Bank beigelegt. Die Anleger erhalten ein Drittel der
Differenz zwischen Kaufbetrag und dem in Folge der Kursverluste
geringeren Wert der Veranlagung und treten ihre Ansprüche an die
Meinl Bank ab.
Meinl Bank AG
Die Meinl Bank bietet als Privatbank Leistungen im Bereich
Corporate Finance, Fondsmanagement sowie private und institutioneller
Vermögensverwaltung an. Mit der Julius Meinl Investment GmbH verfügt
die Meinl Bank über eine eigene Investmentfondsgesellschaft, mit
derzeit 19 eigenen Fonds. Die Bank hat rund 50.000 Kunden und
verwaltet Kundenvermögen von rund EUR 2,5 Mrd.
Rückfragehinweis:
Meinl Bank AG
Pressestelle
Thomas Huemer
Tel.: +43 1 531 88 - 203
e-mail.: [email protected]
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