• 05.10.2010, 12:08:34
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  • OTS0173 OTW0173

Novelle Arbeitsverfassungsgesetz: AK begrüßt Verbesserungen für ArbeitnehmerInnen und BetriebsrätInnen

Wien (OTS) - Die AK begrüßt die heute, Dienstag, vom Ministerrat
beschlossene Novelle zum Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG).
Insbesondere die Verlängerung der Anfechtungsfrist von Kündigungen
auf zwei Wochen (durch den Arbeitnehmer als Kläger) statt bislang
einer Woche, stellt einen deutlichen Fortschritt dar. Eine Zunahme
von Klagen und Kündigungsanfechtungsverfahren ist dadurch nicht zu
erwarten, die ArbeitnehmerInnen werden aber deutlich mehr Zeit zur
Verfügung haben, ihre Prozesschancen prüfen zu lassen. Auch für die
BetriebsrätInnen gibt es einige Neuerungen: So wird zB der Begriff
der "Rechtzeitigkeit" bei den wirtschaftlichen Informationsrechten
und bei potenziellen Sozialplanverfahren präzisiert. Damit werden
endlich die Vorgaben einschlägiger EU-Richtlinien umgesetzt.
Unternehmer müssen künftig Pläne über betriebliche Veränderungen zu
einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen
Ausgestaltung mit den BetriebsrätInnen besprechen, die es den
ArbeitnehmervertreterInnen ermöglichen, die geplanten Maßnahmen
eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme dazu abzugeben. Außerdem
kommt es zu Änderungen beim Betriebsrats-Wahlrecht (Herabsetzung des
passiven Wahlalters beim passiven Wahlrecht zum Betriebsrat von 19
auf 18 Jahre), Anhebung des Wahlalters für das aktive und passive
Wahlrecht zum Jugendvertrauensrat (aktiv wenn Lehrling bis 21; passiv
von 21 auf 23).

Beim Mitbestimmungsrecht für BetriebsrätInnen ortet die AK noch
weiteren Reformbedarf. Die BetriebsrätInnen und Personalvertreter
benötigen moderne, den wirtschaftlichen Veränderungen angepasste
Instrumente, um - nicht nur in Zeiten einer Krise - im Interesse der
ArbeitnehmerInnen rasch und effektiv reagieren zu können. In Form von
Betriebsvereinbarungen oder Kollektivverträgen sollten durch
Gewerkschaft und Betriebsrat "maßgeschneiderte"
Mitwirkungsmöglichkeiten mit dem Management österreichischer
Unternehmen verhandelt werden können. Auch die Vertretung von
Leih-ArbeitnehmerInnen gehört klar geregelt.

Die verstärkt zu beobachtende Behinderung oder gar Verhinderung
von Betriebsrats-Wahlen sollte unter Strafe gestellt werden, wie es
ja bei allgemein-politischen Wahlen eine Selbstverständlichkeit ist.

Rückfragehinweis:
AK Wien Kommunikation
Thomas Angerer
Tel.: +43-1 501 65-2578
mailto:[email protected]
http://wien.arbeiterkammer.at

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