- 01.09.2010, 09:18:02
- /
- OTS0038 OTW0038
VKI: Zweiter Sieg gegen Zahlscheingebühr
Handelsgericht Wien untersagt Klauseln in den AGB der mobilkom
Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) geht
im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz (BMASK) mit Verbandsklagen gegen die
Zahlscheinentgelte bei Mobilfunkunternehmen vor. Seit dem 1.11.2009
verbietet das Zahlungsdienstegesetz ein gesondertes Entgelt für
bestimmte Zahlungsmittel. Nun hat das Handelsgericht Wien die
entsprechenden Klauseln der mobilkom für gesetzwidrig erkannt.
Insbesondere in der Mobilfunkbranche ist es seit Jahren üblich,
Kunden durch eine Art "Strafentgelt" für Zahlscheinzahlungen oder
Onlinebanking-Überweisungen dazu zu drängen, den Unternehmen via
Einzugsermächtigung direkten Zugriff auf das Konto einzuräumen. Seit
1.11.2009 verbietet das Zahlungsdienstegesetz solche Strafentgelte.
Der Aufwand für die Bearbeitung aller Zahlungen müsse vielmehr im
Grundentgelt kalkuliert werden und dieses Grundentgelt unterliegt -
gerade am Mobilfunk-Markt - einem scharfen Wettbewerb. Die
Mobilfunkunternehmen haben das Entgelt in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen jedoch weiterhin vorgesehen und verlangen dieses
zum Teil auch.
Der Verein für Konsumenteninformation ist daher im Auftrag des
BMASK gegen mobilkom, T-Mobile, Orange und Hutchison 3G mit
Verbandsklagen vorgegangen. Vor einigen Wochen wurde die Klage gegen
T-Mobile in erster Instanz gewonnen. Nun hat das Handelsgericht Wien
dem VKI auch gegen die mobilkom Recht gegeben.
Die umstrittene Klausel lautet: "Sie können Ihre Rechnung mit
Einzugsermächtigung, Zahlschein oder sonstiger Überweisung bezahlen.
Ohne Einzugsermächtigung können wir ein Entgelt für die Bearbeitung
Ihrer Zahlung (Zahlschein-Entgelt) nach unseren Entgeltbestimmungen
verrechnen. Bei manchen Leistungen und Tarifen ist nach den
Entgeltbestimmungen eine Einzugsermächtigung erforderlich."
Diese Klausel verstößt gegen § 27 Abs 6 Zahlungsdienstegesetz und
ist daher unwirksam.
Der Entscheidung des Handelsgerichts Wien zufolge darf das
zusätzliche "Entgelt für die Bearbeitung Ihrer Zahlung" in der Höhe
von 2,50 Euro pro Zahlung nicht mehr verrechnet werden. Darüber
hinaus sieht das HG Wien auch jene Klausel als gröblich
benachteiligend an, derzufolge bei manchen Leistungen ausschließlich
via Einzugsermächtigung gezahlt werden soll. Auch diese Klausel ist
unwirksam. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
"Täglich erreichen uns empörte E-Mails von Konsumenten. Wir freuen
uns daher, dass die Gerichte nun Schritt für Schritt die Geltung des
Zahlungsdienstegesetzes in der Praxis durchsetzen. Den Konsumenten
empfehlen wir, bis zur rechtskräftigen Klärung diese Entgelte nur
,vorbehaltlich rechtlicher Klärung und vorbehaltlich Rückforderung'
zu zahlen", sagt Dr. Julia Jungwirth, die zuständige Juristin im
Verein für Konsumenteninformation.
Das Problem der Zahlscheinentgelte reicht jedoch über die
Mobilfunkbranche hinaus. Deshalb geht der VKI via Verbandsklage auch
gegen eine Versicherung vor. Dabei soll gerichtlich geklärt werden,
dass auch das Versicherungsvertragsgesetz keine Ausnahme für die
Regelungen des Zahlungsdienstegesetzes darstellt. Eine weitere
Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation zielt zudem auf
die Bepreisung von Papierrechnungen mit zusätzlichen Gebühren ab, die
Kunden zur Akzeptanz von Onlinerechnungen bewegen sollen.
Das Urteil findet sich auf www.verbraucherrecht.at. Es ist nicht
rechtskräftig.
Rückfragehinweis:
Verein für Konsumenteninformation
Dr. Julia Jungwirth, Juristin Bereich Recht
Tel.: 01 / 58877 - 320
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NKI






