- 16.08.2010, 09:26:03
- /
- OTS0029 OTW0029
BMASK: Schadenersatz bei verpatztem Urlaub
Oberster Gerichtshof (OGH) setzt seine konsumentenfreundliche Rechtsprechung in dieser Frage fort
Wien (OTS/BMASK) - Der OGH hat in einem jüngst ergangenen Urteil
entschieden, dass den betroffenen KonsumentInnen wegen zahlreicher
Mängel am Urlaubsort zusätzlich zu einer Reisepreisminderung auch ein
Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude in der Höhe von 560 Euro
zusteht, informiert das Konsumentenschutzministerium. "Dass
Konsumentinnen und Konsumenten in Zukunft bei entgangener
Urlaubsfreude leichter Schadenersatzansprüche durchsetzen können,
wenn der langerwartete und vielleicht mühsam ersparte Urlaub durch
größere und kleinere Mängel nicht zum Traumurlaub wird, ist sehr
erfreulich", erklärt Konsumentenschutzminister Rudolf Hundstorfer zum
Richterspruch.****
Ein frisch verheiratetes Ehepaar hatte 2007 eine Hochzeitsreise
nach Ägypten gebucht. Aufgrund weitreichender Mängel wie zum Beispiel
Lärm in der Anlage und eingeschränkte Bademöglichkeit im Meer wurde
der Reiseveranstalter, REWE Austria Touristik GmbH, in einem
Musterprozess des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag
des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
(BMASK) auf Preisminderung und Schadenersatz wegen entgangener
Urlaubsfreude geklagt. Dieser Schadenersatzanspruch ist im
Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geregelt und soll KonsumentInnen für
den Ärger und die Unlustgefühle, die durch vom Reiseveranstalter
verschuldete mangelhafte Reiseleistungen verursacht werden,
entschädigen. Das bedeutet, dass zusätzlich zu einem
verschuldensunabhängigen Preisminderungsanspruch im Rahmen der
Gewährleistung, unter bestimmten Voraussetzungen KonsumentInnen auch
ein Schadenersatz zugesprochen werden kann, wenn der
Reiseveranstalter schuldhaft einen erheblichen Teil seiner
vertraglich zugesicherten Leistungen nicht erbracht hat.
Im konkreten Fall sprachen sowohl das Erstgericht als auch das
Berufungsgericht den VerbraucherInnen eine Reisepreisminderung zu.
Beide Gerichte lehnten aber einen zusätzlichen Schadenersatzanspruch
mit der Begründung ab, dass in weniger schwerwiegenden Fällen im
Rahmen der zugesprochenen Preisminderung auch "die entgangene
Urlaubsfreude" mit abgegolten wäre. Damit sind sie der Argumentation
einer früheren OGH-Entscheidung (2 Ob 79/06s) gefolgt, die bereits im
vergangenen Jahr in der Entscheidung 6 Ob 231/08a vom OGH
erfreulicherweise revidiert wurde. In dieser Entscheidung bejahte der
OGH einen zusätzlichen Schadenersatzanspruch für entgangene
Urlaubsfreude bei einer Reisepreisminderung in der Höhe von 25%. Das
oberste Gericht führte in diesem Urteil aus, dass eine zu restriktive
Handhabung des § 31e Abs. 3 KSchG (Schadenersatz wegen entgangener
Urlaubsfreude) diese Bestimmung weitestgehend ihres
Anwendungsbereiches berauben würde. Damit würde sich die
österreichische Rechtsprechung in Widerspruch zu den Vorgaben der
Pauschalreiserichtlinie und des Europäischen Gerichtshofes setzen.
Allerdings sei es wohl zulässig eine Bagatellgrenze anzunehmen.
Im nun vorliegenden Fall bestätigt der OGH diese Argumentation
und spricht sich sehr eindeutig für die Trennung der Ansprüche aus
Gewährleistung (Preisminderung) und Schadenersatz wegen entgangener
Urlaubsfreude aus. (schluss)
Rückfragehinweis:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK)
Mag. Elisabeth Kern, Pressesprecherin des Sozialministers
Tel.: (01) 71100-2247
www.bmask.gv.at
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NSO