- 16.08.2010, 09:00:10
- /
- OTS0017 OTW0017
Linzer Alpinschule vor dem OGH nur beschränkt erfolgreich:
trekking.at darf "Bergspechte" als keyword verwenden, wenn erkennbar ist, dass keine wirtschaftliche Verbindung zu diesen besteht
Wien (OTS) - Der EuGH hatte schon im März klargestellt, dass die
Verwendung einer fremden Marke als "Schlüsselwort" für Werbeanzeigen
nur dann unzulässig ist, wenn der durchschnittliche Internetnutzer
nicht oder nur schwer erkennen kann, ob die Anzeige vom Inhaber der
Marke, einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder von einem Dritten
stammt; ob dies hier der Fall war, hatte sodann der OGH zu beurteilen
- und mit dementsprechender Spannung wurde seine Entscheidung
erwartet.
Mit Beschluss vom 21.06.2010 (17 Ob 3/10f) hat der OGH nun - den
Vorgaben des EuGH folgend die von den "Bergspechten" beantragte EV
(bloß) mit der Einschränkung erlassen, dass trekking.at (im Verfahren
vertreten durch RA Dr. Michael Wukoschitz; Kanzlei SCHMIDT KORNFELD
WUKOSCHITZ) die Verwendung der Keywords "Bergspechte" und "Edi
Koblmüller" (nur dann) untersagt wird, wenn die Anzeige nicht (oder
nur schwer) erkennen lässt, dass keine wirtschaftliche Beziehung zu
diesen besteht.
Damit haben letztlich beide Parteien je zur Hälfte obsiegt: dem
von den "Bergspechten" nach der EuGH-Entscheidung bereits medial
verkündeten "Gipfelsieg" folgte nach der "Rückkehr ins Basislager"
also deutliche Ernüchterung.
Selbst der "halbe Sieg" ist für die Bergspechte nämlich eher ein
"Pyrrhus-Sieg": wird damit doch klargestellt, dass sie die Verwendung
ihrer Keywords nicht untersagen können, solange sich der Mitbewerber
in der Anzeige klar von ihnen abgrenzt.
Rückfragehinweis:
RA Dr. Michael Wukoschitz
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NEF






