• 09.08.2010, 09:40:26
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  • OTS0030 OTW0030

VKI-Sieg gegen Hartlauer - Klausel verschleiert Recht auf Gewährleistung

Klausel in Reparaturbedingungen intransparent und daher gesetzwidrig

Wien (OTS/VKI) - Das Oberlandesgericht Linz bestätigt ein Urteil
des Landesgerichtes Steyr, in dem aufgrund einer Verbandsklage des
Vereines für Konsumenteninformation (VKI) gegen die Firma Hartlauer
zwei Klauseln in den Reparaturbedingungen der Firma für intransparent
und unwirksam erklärt wurden.

Die Reparaturbedingungen der Firma Hartlauer enthielten eine Reihe
von gesetzwidrigen Klauseln. Der VKI mahnte Hartlauer - im Auftrag
des Konsumentenschutzministeriums - ab. Die Firma gab zu vier
Klauseln eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab; bei zwei
Klauseln kam es zur Verbandsklage und damit zur gerichtlichen
Klärung.

Die zentrale Klausel lautete: "Garantie-Antrag: Wenn die Kosten
aus welchen Gründen auch immer vom Hersteller nicht gedeckt werden,
werden die gesamten entstandenen Kosten vom Kunden übernommen".

Diese Klausel verschleiert dem Kunden, dass neben der
vertraglichen Herstellergarantie auch ein gesetzliches Recht auf
Gewährleistung besteht. Dem Kunden wird suggeriert, dass es bei
Reparaturen nur zwei Möglichkeiten gibt: Entweder übernimmt der
Hersteller die Kosten oder aber der Kunde bleibt übrig. Handelt es
sich aber um einen gewährleistungspflichtigen Mangel, so muss -
innerhalb von zwei Jahren nach Kauf - die Firma Hartlauer kostenlos
verbessern oder austauschen. Diese Information wird dem Kunden
vorenthalten. Das verschleiert die wahre Rechtslage.

"Konsumenten beklagen immer wieder, dass es bei Reklamationen im
Handel oft nur zwei Reaktionen gibt: Entweder der Hersteller
anerkennt eine Garantieleistung oder aber der Kunde muss selbst
zahlen - allenfalls gibt sich der Händler ,kulant'", berichtet Dr.
Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. "Der Begriff
Gewährleistung ist vielen Reklamationsabteilungen offenbar
unbekannt." Klauseln wie die vorliegende verstärkt dieses Unwissen
der Kunden.

Die Kunden haben aber - wenn die Ware mangelhaft ist - mit der
gesetzlichen Gewährleistung ein durchaus "scharfes Schwert" gegen den
Händler in der Hand:
Sie können kostenlosen Austausch bzw. Verbesserung verlangen, in
zweiter Linie auch Preisminderung oder Rückabwicklung des Kaufes.
"Diese Kundenrechte dürfen in den Geschäftsbedingungen nicht
verschwiegen werden", betont Dr. Kolba.

Das Urteil findet man auf www.verbraucherrecht.at. Es ist nicht
rechtskräftig.

Rückfragehinweis:
Verein für Konsumenteninformation
Dr. Peter Kolba, Leiter Bereich Recht
Tel.: 01 / 58877 - 320

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