Wien (OTS) -
- Kläger hat sich als Anlageberater selbst beraten und klagte wegen
Fehlberatung
- Gericht hält fest dass "sämtliche Angaben des Klägers höchst
suspekt" seien
- Meinl Bank Vorstand Peter Weinzierl: "Klares Signal gegen
Aktienkauf auf Probe"
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Ein vom Handelsgericht Wien am 4. August 2010 zugestelltes
MEL-Anlegerurteil im Zusammenhang mit einer Klage wegen Irrtums und
Schadenersatz bestätigt erneut und mit aller Deutlichkeit die
Rechtsansicht der Meinl Bank. Die Klage eines Anlegers, der selbst
als Anlageberater für MEL-Zertifikate tätig war, und über Ansparpläne
bzw. Einmalinvestitionen MEL-Zertifikate im Wert von insgesamt EUR
22.996,30 erworben hatte, wurde abgewiesen. Beim Kläger handelt es
sich um einen jener Berater, der auch einige Kunden beraten hatte,
deren Klagen gegen die Meinl Bank das Handelsgericht Wien - nicht
rechtskräftig - stattgegeben hat. Mit dem aktuellen Urteil bestätigt
sich auch die Rechtsansicht der Meinl Bank, dass der von den Anlegern
behauptete Irrtum nicht durch die Meinl Bank veranlasst worden sein
kann, sondern ausschließlich durch die unzureichende Beratung der
jeweiligen Berater, wie hier des Klägers.
Das Urteil bestätigt auch eindeutig, dass die Bank der falsche
Adressat für die Flut der Anlegerklagen ist. Ein Einlenken jener
Wertpapierberater, die ihren Beratungspflichten nur unzureichend
nachgekommen sind, sich aber bisher ihrer Verantwortung entzogen
haben, ist unumgänglich. Das faire, unbürokratische und soziale
Angebot, das die Meinl Bank gemeinsam mit der Arbeiterkammer für eine
wichtige Gruppe der Anleger erarbeitet hat, sollte hier
beispielgebend sein.
Der Kläger, ein seit dem Jahr 2000 tätiger Vermögensberater,
verkaufte als selbstständiger Vermögensberater selbst MEL-Zertifikate
und nahm regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen zu verschiedenen
Finanzprodukten teil. Bei den Ankäufen der MEL-Zertifikate hat sich
der Kläger gewisser Maßen selbst beraten und hierfür auch hohe
Vermittlungsprovisionen kassiert. Die entsprechenden Anlegerprofile -
in denen er seine Risikobereitschaft als "extrem hoch" angab -,
Anträge und Kaufaufträge hat der Kläger als Vermögensberater für sich
selbst ausgefüllt und unterzeichnet.
In seiner Klage behauptete der Anlageberater jedoch, nicht
ordnungsgemäß beraten worden zu sein und gab bei seiner Vernehmung
unter anderem an, nicht erklären zu können, was eine
Aktiengesellschaft ist und keinerlei Formulare durchzulesen, wiewohl
er diese auch bei seinen Kunden verwendet. Mit seinen Klienten
spreche er nicht über das Risiko eines Totalverlusts, obwohl das in
den Formularen, so der Kläger, "hinten irgendwo steht". Den
Kapitalmarktprospekt, der all jene Informationen enthält, die der
Kläger angeblich nicht hatte, brauchte der Kläger nicht, weil er alle
- seiner Ansicht nach - notwendigen Informationen aus Werbeunterlagen
erhalten habe.
Das Gericht hält hierzu fest: "Betrachtet man die gesamte Aussage
des Klägers muss festgehalten werden, dass dieser trotz seines Berufs
die abstrusesten Angaben machte, die der erkennende Richter in
Anlegerprozessen bislang aufgenommen hat. Selbst in den Bereichen, in
denen diese zumindest noch nachvollziehbar wären, widersprechen sie
sich völlig."
Verantwortung der Berater
Auch in der Diskussion über die Rolle der Finanzberater bringt das
Urteil Klarheit: "Sämtliche in der Klage behaupteten Informationen,
die der Kläger angeblich nicht erhalten haben will, sind in den
Verkaufsunterlagen und im KMG-Prospekt (Kapitalmarktprospekt, Anm) zu
finden. Da es auch ureigenste Aufgabe eines FDLA
[Finanzdienstleistungsassistenten, Anm.] ist, die Informationen aus
dem KMG-Prospekt dem Kunden zu erklären, diesen quasi zu übersetzen,
gab es keinen Grund für eine Annahme, dass der Kläger diesen Prospekt
nicht kennen würde. Zusammengefasst reichten die Informationen, die
die Beklagte zur Verfügung gestellt hat (insbesondere der
KMG-Prospekt) aus, sodass keine Verpflichtung zur weiteren Aufklärung
[durch die Meinl Bank, Anm.] bestand."
Und so das Gericht weiter: "Der Kläger verwendete diese Formulare
[Anlegerprofile und Anträge, Anm.] regelmäßig bei Dritten, sodass die
Beklagte davon ausgehen durfte, dass dieser weiß, was er hier
unterzeichnet. Die Beklagte durfte auch davon ausgehen, dass der
Kläger sich ausreichend Kenntnis über MEL verschafft hat, da dies
seine Pflicht als Berater ist. All die Fragen, die der Kläger jetzt
aufwirft, hätte er bereits zu klären gehabt, bevor er MEL an Anleger
vermittelt."
Der Kläger hat mit seiner Unterschrift auch explizit seinen Willen
die Investition zu tätigen erklärt sowie seine Kenntnisse über
Veranlagungen in Wertpapiere und die damit verbundenen Risiken
bestätigt und trägt damit auch die Eigenverantwortung für seine
Entscheidungen.
Abschließend hält das Gericht fest dass ein Kläger, der selbst
eine hohe Risikobereitschaft bestätigt hat, und in MEL in der
Hoffnung investiert hat, dass der Kurs steigt, keinen Anspruch auf
Ersatz des Schadens hat, wenn der Kurs sich nicht entsprechend
entwickelt. Diesen hat er laut dem Gericht selbst zu tragen.
Meinl Bank Vorstand Peter Weinzierl: "Es ist für den heimischen
Kapitalmarkt ein beruhigendes Signal, dass die Gerichte den Versuch
erfahrener Anleger - und als ein solcher muss ein Anlageberater wohl
gelten - die zunächst bewusst das Risiko einer Investition in
Wertpapiere eingehen, im Nachhinein aber den Unwissenden mimen,
zunehmend unterbinden - und diesem Prinzip des 'Aktienkaufs auf
Probe' vermehrt einen Riegel vorschieben, auch wenn gewisse
Anlegeranwälte dies im Hinblick auf ihre eigene Tasche nicht
wahrhaben wollen."
Weinzierl stellt unmissverständlich klar, dass der gerade
getroffene Vergleich mit der Arbeiterkammer eine Kulanzlösung für
sozial schwächere Kleinanleger darstellt und betont, dass dies keine
Präjudizierung für anhängige Gerichtsverfahren sein darf: "Wir haben
uns zu dem Schritt entschlossen um eine rasche und faire Lösung für
Kleinanleger anzubieten und nicht um die Spekulationsverluste
erfahrener Anleger zu decken."
Ungeachtet dessen ist die Meinl Bank juristisch gesehen der
falsche Adressat für die Anlegerklagen, da der Großteil der Anleger
von unabhängigen Finanzdienstleistern beraten worden ist, die damit
auch für Beratungsfehler aufkommen müssen. Auch wenn die Mehrzahl
der Finanzdienstleister ihren gesetzlich geregelten
Beratungspflichten umfassend und kompetent nachgekommen ist, hat die
Meinl Bank in den vergangenen Monaten feststellen müssen, dass es
auch Berater gab, die diese Pflichten nicht sehr ernst genommen
haben, wie auch das vorliegende Beispiel zeigt."Solche Anlageberater
sollten endlich zu ihrer mit der Beratung der Anleger übernommenen
Verantwortung stehen und sich aktiv an der Entschädigung der von
ihnen selbst fehlberatenen Anleger beteiligen" so Weinzierl, der
gleichzeitig betont, keinesfalls Finanzdienstleister pauschalisiert
zu klagen, sondern nur diejenigen "ins Boot holen wird, die der
richtige Adressat für solche Klagen darstellen, nämlich Berater die
ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind sowie die Emittentin: "Wir
werden uns bei den Anlegern, mit denen der AK-Vergleich geschlossen
wird, sehr genau ansehen, inwieweit die Anlageberater ihren Pflichten
nachgekommen sind. Berater die ihre Verantwortung ernst genommen
haben, haben nichts zu befürchten. Die 'schwarzen Schafe', die falsch
oder unzureichend beraten haben, wird die Meinl Bank jedoch wie
angekündigt in Regress nehmen, so dass die betroffenen Anleger bei
Erfolg einen weiteren Ausgleich erhalten werden."
Weiterführende Informationen:
Meinl Bank AG:
Die Meinl Bank bietet als Privatbank Leistungen im Bereich
Corporate Finance, Fondsmanagement sowie private und institutioneller
Vermögensverwaltung an. Mit der Julius Meinl Investment GmbH verfügt
die Meinl Bank über eine eigene Investmentfondsgesellschaft, mit
derzeit 19 eigenen Fonds. Die Meinl Bank steht eigenständig auf einem
starken ökonomischen Fundament, die Eigenmittel des Instituts sind
mit 16% doppelt so hoch wie die gesetzlich vorgeschriebene
Eigenmittelunterlegung. Damit ist die Bank für die Zukunft gut
positioniert
Rückfragehinweis:
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Meinl Bank AG
Pressestelle
Thomas Huemer
Tel.: +43 1 531 88 - 203
e-mail.: huemer@meinlbank.com
Nicole Bäck Knapp
Ecker & Partner Öffentlichkeitsarbeit und Public Affairs GmbH
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Mobil: +43 699-159 09 094
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