- 30.06.2010, 13:44:00
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- OTS0243 OTW0243
AWD-Stellungnahme zur VKI-Vorgehensweise
VKI wiederholt stets fragwürdige Argumente
Wien (OTS) - In seiner heutigen OTS Aussendung wiederholt der VKI
seine bereits oftmals vorgebrachte Argumentation, die damit nicht
richtiger wird, und die AWD inhaltlich zurückweist:
So kritisiert der VKI, dass AWD vor Gericht gegen die Sammelklage
vorgeht. Diese Kritik, dass ein Unternehmen seine Rechtsposition vor
Gericht verteidigt, ist für AWD nicht verständlich zumal die
Pauschalvorwürfe seitens des VKI in keiner Weise nachvollziehbar
sind. Das Recht auf Verteidigung seines Rechtsstandpunktes sollte in
einem Rechtsstaat eine Selbstverständlichkeit sein.
Der VKI hatte im Vorfeld die Gespräche einseitig abgebrochen und
den Vorschlag der gemeinsamen Einzelfallprüfung abgelehnt -
stattdessen wurden Klagen eingebracht und die Gerichte bemüht. Der
Verdacht liegt nahe, dass es dem VKI von Anfang an nur darum ging
durch eine öffentlichkeitswirksame Kampagne Druck auf AWD auszuüben
und diesem im Sinne des wirtschaftlich hinter der Sammelklage
stehenden Prozessfinanzierers Foris AG eine pauschale Lösung
abzuringen. Dass die Foris AG eigene wirtschaftliche Interessen
verfolgt, wird gerne verschwiegen.
Die Sammelklagen basieren auf dem unrichtigen VKI-Argument der
systematischen Fehlberatung, das AWD deutlich zurückweist. Dass die
geltend gemachten Ansprüche entgegen der Ansicht des VKI eben nicht
ident sind und keine systematische Fehlberatung vorliegt, geht
beispielhaft aus einem klagsabweisenden Urteil des Handelsgerichtes
Wien (31 Cg 96/08i - siehe auch APA OTS 142 vom 8. Jänner 2010)
hervor. In diesem - von den VKI-Anwälten geführten - Verfahren wurde
die Einzelfallbezogenheit der Ansprüche vom Gericht ausdrücklich
betont und festgehalten, dass AWD seiner Aufklärungs- und
Beratungspflicht nachgekommen ist. Darüber hinaus sind in zahlreichen
weiteren Verfahren, die von Anlegern gegen AWD angestrengten Klagen
von den Gerichten als unbegründet abgewiesen worden.
Die vom VKI erwähnte Zulässigkeit der "Sammelklage" besagt im
Übrigen nichts über die Richtigkeit der vom VKI erhobenen Vorwürfe.
Die Sammelklagen unterscheiden sich sowohl hinsichtlich der Zahl
der beteiligten Anleger als auch hinsichtlich der genannten Aktien
entscheidend von der ersten Klage, sodass auch aus diesem Grund die
Entscheidung zur ersten "Sammelklage" nicht auf die übrigen
"Sammelklagen" übertragen werden kann. Insbesondere bei den drei
zuletzt eingebrachten "Sammelklagen" stellt sich überdies die Frage,
ob hier überhaupt gültige Abtretungen der Forderungen durch den
Anleger an den VKI vorliegen.
Unrichtig ist zudem die heute abermals vom VKI verbreitete Zahl
von angeblich 2.500 an den eingebrachten Klagen beteiligten Anlegern.
Nach Prüfung ergibt sich, dass diese Zahl unter 2.000 liegt. Hier
zeigt sich, dass der VKI wie schon in der Vergangenheit manipulativ
unrichtige Zahlen in den Raum stellt. Auch in der ersten Sammelklage
musste der VKI bereits eingestehen, dass hier für Anleger geklagt
wurde, die gar nicht von AWD beraten wurden.
Fragwürdig ist zudem die immer wieder angeführte
"Prozessökonomie". In jedem Fall ist zu erwarten, dass alle Anleger
und Berater vor Gericht aussagen müssen. Dass die Prozesse damit
lange dauern werden, hat selbst der VKI bereits zugestanden. Hinzu
kommt, dass der VKI durch den nicht nachvollziehbaren Vorwurf der
systematischen Fehlberatung verhindert, dass es zu einer raschen
Einzelfallprüfung kommt. Damit führt sich das Argument zumindest in
zeitökonomischer Hinsicht ad absurdum. Wäre der VKI zur gemeinsamen
Prüfung der Ansprüche bereit gewesen, wäre ein Großteil der Fälle
bereits erledigt.
Rückfragehinweis:
Mag. Hansjörg Nagelschmidt, Leitung PR & Öffentlichkeitsarbeit AWD Gesellschaft für Wirtschaftsberatung GmbH Rennweg 9, A-1030 Wien Telefon: (01) 716 99-62, Telefax: (01) 716 99-30 mailto:[email protected] http://www.awd.at
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