• 07.06.2010, 13:08:57
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  • OTS0183 OTW0183

Meldepflichten nach dem Unvereinbarkeitsgesetz

Landtagspräsident Lobnig mahnt Meldepflichten von Regierungsmitgliedern und Landtagsabgeordneten ein

Klagenfurt (OTS) - Äußerst verwundert über die letzten
Presseberichte zum Thema der Unvereinbarkeiten - beispielhaft sei nur
die eklatante Unwissenheit von Frau Gössinger erwähnt - zeigt sich
heute der Erste Präsident des Kärntner Landtages. Er ruft die
Bestimmungen der §§ 2, 3, 4 und 6a Unvereinbarkeitsgesetz sowie des §
27a der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages in Erinnerung, die
die Meldepflichten für Regierungsmitglieder und Abgeordnete
beinhalten. Das Unvereinbarkeitsgesetz spricht ausdrücklich davon,
dass die Meldungen der Betreffenden unmittelbar an den
Unvereinbarkeitsausschuss zu richten sind. Keine der obgenannten
Bestimmungen beinhalten ein selbständiges Tätigwerden des
Präsidenten. Ungeachtet dessen hat Präsident Lobnig nach der
vergangenen Landtagswahl alle Regierungsmitglieder und Abgeordnete
aufgefordert, Unvereinbarkeitsmeldungen dem Landtag zu übermitteln.
In einer laufenden Landtagsperiode besteht daher für
Regierungsmitglieder und Abgeordnete die ausnahmslose Pflicht,
Änderungen allfälliger Unvereinbarkeitstatbestände dem Präsidenten
und dem Unvereinbarkeitsausschuss mitzuteilen. Ein Unterlassen dieser
Meldepflichten als Versäumnis des Präsidenten zu werten entbehrt
jeder faktischen wie rechtlichen Grundlage. "Es ist nicht meine
Aufgabe, jedem Regierungsmitglied und Mandatar nachzuspionieren",
meint Präsident Lobnig.

Völlig anders geregelt sind die Vermögensoffenlegungen nach § 3a
Unvereinbarkeitsgesetz. Diese sind dem Landesrechnungshof im
zweijährigen Rhythmus mitzuteilen. Auch hier liegt Frau Gössinger
völlig falsch. Der Direktor des Landesrechnungshofes hat lediglich
bei außergewöhnlichen Vermögenszuwächsen dem Präsidenten des
Landtages zu berichten. Legen Regierungsmitglieder und Abgeordnete
ihre Vermögensverhältnisse nicht offen, erfolgt nach Mitteilung durch
den Direktor des Landesrechnungshofes ein Aufforderungsschreiben
durch den Landtagspräsidenten ein solches abzugeben. In der Regel
bekommt der Landtagspräsident diese Vermögensverzeichnisse nicht zu
Gesicht, sondern liegen diese ausschließlich beim Landesrechnungshof.

Neben den bereits medial diskutierten Fällen von Scheuch und
Ragger, sei auch erwähnt, dass auch Abgeordneter Seiser bisher dem
Landtagspräsidenten nicht mitgeteilt hat, dass er nach seiner Abwahl
als Klubobmann wieder als Beamter aktiv ist. Auch dies ist
meldepflichtig!

Ungeachtet der Diskussionen in Kärnten brachte Präsident Josef
Lobnig dieses Thema im Rahmen der im Mai stattgefundenen
Landtagspräsidentenkonferenz in Wien zur Sprache. Im Nationalrat wird
derzeit die Immunität von Abgeordneten neu geregelt und steht das
Unvereinbarkeitsgesetz damit in unmittelbarem Zusammenhang. Von der
Parlamentsvizedirektorin Dr. Janistyn wurde hiezu mitgeteilt, dass
eine Änderung des Unvereinbarkeitsgesetzes derzeit nicht angedacht
sei.

Rückfragehinweis:
Büro Erster Landtagspräsident
Tel.: ++43(0463) 57757-102
www.kaerntner-landtag.ktn.gv.at

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