• 07.05.2010, 10:30:31
  • /
  • OTS0092 OTW0092

EANS-Hauptversammlung: Sunways AG / Einberufung der Hauptversammlung

--------------------------------------------------------------------------------
Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
--------------------------------------------------------------------------------

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Sunways Aktiengesellschaft, Konstanz

- Wertpapier-Kenn-Nr. 733 220 -
- ISIN: DE0007332207 -

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der

am 17. Juni 2010 um 10:00 Uhr in der Stadthalle Singen,
Hohgarten 4, 78224 Singen/Hohentwiel

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1.  Vorlage  des  festgestellten  Jahresabschlusses   und   des   gebilligten
    Konzernabschlusses  zum  31. Dezember  2009,  des  Lageberichts   und   des
    Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats über das  Geschäftsjahr
    2009 sowie des erläuternden Berichts des  Vorstands  zu  den  Angaben  nach
    §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB für das am 31. Dezember 2009  abgelaufene
    Geschäftsjahr

2.  Beschlussfassung  über  die  Verwendung   des   Bilanzgewinns   für   das
    Geschäftsjahr 2009

    Vorstand  und  Aufsichtsrat  schlagen  vor,  den   Bilanzgewinn   für   das
    Geschäftsjahr  2009  in  Höhe  von  Euro 5.204.297,49  auf  neue   Rechnung
    vorzutragen.

3.  Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für  das  Geschäftsjahr
    2009

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des  Vorstands  für
    das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

4.  Beschlussfassung  über  die  Entlastung   des   Aufsichtsrats   für   das
    Geschäftsjahr 2009

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern  des  Aufsichtsrats
    für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

5.  Wahlen zum Aufsichtsrat

    Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG  in
    Verbindung  mit  § 8  Absatz 1  der  Satzung  der  Gesellschaft  aus   drei
    Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

    Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Otto  Mayer  und  Thomas  Nordmann
    endet mit Ablauf der  Hauptversammlung  am  17. Juni  2010.  Es  soll  eine
    Wiederwahl vorgeschlagen werden.

    Der Aufsichtsrat schlägt daher der Hauptversammlung vor,

    Herrn  Otto  Mayer,  Geschäftsführer  der   LeuchtenGalerie   Planung   für
    Lichttechnik  GmbH,  wohnhaft   Tübingen   und   Herrn   Thomas   Nordmann,
    Geschäftsführer  der  TNC  Consulting  AG  (Erlenbach,  Schweiz),  wohnhaft
    Erlenbach (Schweiz)

    als Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis zur Hauptversammlung, die über
    die Entlastung für  das  Geschäftsjahr  2014  beschließt,  zu  wählen.  Die
    Amtszeit beginnt mit Ablauf der Hauptversammlung am 17.06.2010.

    Mitgliedschaften  der  Kandidaten  in  anderen  gesetzlich   zu   bildenden
    Aufsichtsräten   bzw.   Mitgliedschaften   in   vergleichbaren   in-    und
    ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

    Otto Mayer:       Keine weiteren Mitgliedschaften im vorstehenden Sinne

    Thomas Nordmann:  TNC Consulting AG, Erlenbach (Schweiz),
                      Gebäudeprogramm AG, Erlenbach (Schweiz),
                      Zürichsee Solarstrom AG, Erlenbach (Schweiz),
                      EGON AG, Zürich (Schweiz).

    Der Aufsichtsrat  beabsichtigt,  Herrn  Otto  Mayer  für  den  Fall  seiner
    Wiederwahl erneut als Aufsichtsratsvorsitzenden zu wählen.

    Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.


6.  Änderung des Unternehmensgegenstands und § 2 der Satzung

    a)   Der   in   § 2   der   Satzung    der    Gesellschaft    geregelte
         Unternehmensgegenstand   soll    der    geplanten    Erweiterung    der
         Geschäftstätigkeit angepasst und erweitert werden.

    b)   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 2  der  Satzung  wie
         folgt vollständig neu zu fassen:

         (1) Gegenstand des Unternehmens ist  die  Entwicklung,  Herstellung
             und der Vertrieb von - sowie der  Handel  mit -  Gegenständen  zur
             Nutzung von Solarenergie und verwandten  Techniken  einschließlich
             Zubehör, insbesondere die Entwicklung, industrielle Produktion und
             der Vertrieb  von  Photovoltaikzellen  sowie  die  Produktion  von
             Modulen,   Invertern    und    Komponenten    zur    regenerativen
             Stromerzeugung.

         (2) Zu diesem Zweck kann die Gesellschaft insbesondere Anlagen  zur
             Produktion  von  Gegenständen  zur   Nutzung   von   Solarenergie,
             insbesondere von Photovoltaikzellen, Solarmodulen  und  Invertern,
             auch in Form einer schlüsselfertigen Produktionsanlage, sowie  die
             dazu  erforderlichen  Grundstücke  erwerben  und  betreiben.   Die
             Gesellschaft  kann  selbst  oder   durch   Beteiligungsunternehmen
             Projekte im Zusammenhang mit  der  Nutzung  von  Solarenergie  und
             verwandten Techniken entwickeln,  erwerben,  betreiben,  veräußern
             und betreuen. In diesem Zusammenhang kann  die  Gesellschaft  auch
             Beratungsleistungen erbringen.

         (3) Die  Gesellschaft  ist  zu  allen  Geschäften  und   Maßnahmen
             berechtigt, die den Gegenstand des Unternehmens  unmittelbar  oder
             mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie darf zu diesem Zweck im In-
             und Ausland Zweigniederlassungen  errichten,  andere  Unternehmen
             gleicher oder verwandter Art  gründen,  erwerben,  veräußern  oder
             sich mittelbar oder unmittelbar an  diesen  beteiligen  und  deren
             Geschäftsführung übernehmen  oder  sich  auf  die  Verwaltung  der
             Beteiligung  beschränken.  Sie  kann  ihren  Betrieb   ganz   oder
             teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern.

7.  Beschlussfassung über die Ermächtigung zum  Erwerb  eigener  Aktien  (§ 71
    Absatz 1 Nr. 8 AktG) und deren  Verwendung  einschließlich  der  Verwendung
    unter Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

    a)   Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien von bis zu insgesamt
         10 % des bei Beschlussfassung bestehenden  Grundkapitals  zu  erwerben.
         Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal  oder  mehrmals
         ausgeübt werden. Dabei dürfen  auf  die  aufgrund  dieser  Ermächtigung
         erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich
         im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a  AktG  ff.
         zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt  mehr  als  10 %  des  jeweiligen
         Grundkapitals entfallen.

    b)   Der Erwerb von eigenen Aktien erfolgt über die Börse oder im  Rahmen
         eines  öffentlichen  Kaufangebots   der   Gesellschaft   an   sämtliche
         Aktionäre. Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert  je  Aktie  darf
         den durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien der  Gesellschaft  im
         Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren  Nachfolgesystem)  der  letzten
         fünf Handelstage vor dem Erwerb eigener  Aktien  bzw.  im  Falle  eines
         öffentlichen  Kaufangebots  vor  dem  Tag  der   Veröffentlichung   des
         öffentlichen Kaufangebots (ohne Erwerbsnebenkosten) um nicht  mehr  als
         10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Bei einem
         öffentlichen Kaufangebot kann das Volumen des Angebots begrenzt werden.

    c)   Die Ermächtigung wird zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck  erteilt,
         insbesondere zu folgenden Zwecken:

         -  zur Nutzung der eigenen Aktien als Akquisitionswährung  beim  Erwerb
            von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch die Gesellschaft;

         -  zur Einziehung der Aktien;

         -  um die betreffenden Aktien Arbeitnehmern der  Gesellschaft  und  der
            mit  der  Gesellschaft  im  Sinne  von   § 15   AktG   verbundenen
            Unternehmen zum Erwerb anzubieten.

    d)   Die Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien hat grundsätzlich über
         die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
         Angebots zu erfolgen.

         Die Gesellschaft wird aber ermächtigt, eine andere Form der Veräußerung
         vorzunehmen, soweit dies im  Interesse  der  Gesellschaft  erforderlich
         ist, um die Aktien wie folgt zu verwenden:

         -  zur Nutzung der eigenen Aktien als Akquisitionswährung  beim  Erwerb
            von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch die Gesellschaft;

         -  um die betreffenden Aktien Arbeitnehmern der  Gesellschaft  und  der
            mit  der  Gesellschaft  im  Sinne  von   § 15   AktG   verbundenen
            Unternehmen zum Erwerb anzubieten.

         In diesem Fall ist das Erwerbsrecht der  Aktionäre  ausgeschlossen  und
         der  Veräußerungspreis  für   eine   Aktie   der   Gesellschaft   (ohne
         Veräußerungsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Kurs der Aktie  im
         Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten
         fünf Handelstagen vor der Veräußerung der eigenen Aktien bzw.  vor  dem
         Zeitpunkt des Vertragsschlusses  zur  Veräußerung  der  eigenen  Aktien
         nicht wesentlich unterschreiten.

    e)  Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eigene  Aktien  mit  Zustimmung
        des  Aufsichtsrats  ohne  weiteren   Beschluss   der   Hauptversammlung
        einzuziehen. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder  in  Teilen
        ausgeübt werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung.

        Der Vorstand kann abweichend hiervon  bestimmen,  dass  das Grundkapital
        nicht herabgesetzt wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien  am
        Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem
        Fall berechtigt, die Angabe  der  Anzahl  der  Aktien  in  der  Satzung
        anzupassen.

    f)  Die Ermächtigung wird am 17. Juni 2010  wirksam  und  gilt  bis  zum
        Ablauf des 15. Juni 2015.

8.  Beschlussfassung über das Unterbleiben der in § 285 Satz 1  Nr. 9  lit. a)
    Satz 5 bis 8 sowie in  § 314  Absatz 1  Nr. 6  lit. a)  Satz 5  bis  8  des
    Handelsgesetzbuches verlangten Angaben (Unterbleiben der individualisierten
    Offenlegung der Vorstandsvergütung)

    a)   Durch das  Gesetz  über  die  Offenlegung  der  Vorstandsvergütungen
         ("VorstOG")  vom  3. August   2005   wurde   eine   Verpflichtung   zur
         individualisierten    Offenlegung    der     Vorstandsvergütung     bei
         börsennotierten Aktiengesellschaften im  Anhang  des  Jahresabschlusses
         und des Konzernabschlusses eingeführt. Die entsprechenden  Bestimmungen
         des Handelsgesetzbuches (§ 285 Satz 1 Nr. 9a  HGB  und  § 314  Absatz 1
         Nr. 6a  HGB)  gelten  für  nach  dem   31. Dezember   2005   beginnende
         Geschäftsjahre. Die Hauptversammlung  kann  gemäß  § 286  Absatz 5  HGB
         beschließen, dass diese Angaben unterbleiben. Die Beschlussfassung  der
         Hauptversammlung bedarf hierfür  einer  Mehrheit  von  mindestens  drei
         Viertel des bei der  Beschlussfassung  vertretenen  Grundkapitals.  Sie
         kann höchstens  für  einen  Zeitraum  von  fünf  Jahren  erfolgen.  Die
         Hauptversammlung  der  Gesellschaft   hat   am   18. Mai   2006   unter
         Tagesordnungspunkt 9 bereits einen entsprechenden Beschluss gefasst.

         Das am 5. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit  der
         Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 ("VorstAG") hat die Pflichten  zur
         Offenlegung    der    Vorstandsvergütung    durch    Änderungen     des
         Handelsgesetzbuchs erweitert.

         Vorstand und Aufsichtsrat sind nach wie  vor  der  Ansicht,  dass  eine
         individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung in die  geschützte
         Privatsphäre der betroffenen Person  eingreift.  Der  am  18. Mai  2006
         gefasste   Hauptversammlungsbeschluss   über   das   Unterbleiben   der
         individualisierten Angabe der Vorstandsvergütung soll daher vorsorglich
         an die Neuregelungen angepasst und erneuert werden.

    b)   Vorstand  und  Aufsichtsrat  schlagen  daher  vor,  wie  folgt   zu
         beschließen:

         "Im Jahresabschluss und Konzernabschluss der  Sunways  AG  unterbleiben
         die in § 285 Satz 1 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 sowie in § 314  Absatz 1
         Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 des Handelsgesetzbuches verlangten  Angaben.
         Dieser Beschluss gilt für die Jahres-  und  Konzernabschlüsse  für  die
         Geschäftsjahre 2010 bis einschließlich 2014, längstens jedoch  bis  zum
         16. Juni 2015."

9.  Änderung von § 18 Absatz 1 der Satzung

    a)   Die Vorschrift des § 18 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft regelt
         Mehrheitserfordernisse  bei  Beschlüssen  der   Hauptversammlung.   Die
         Vorschrift soll aufgehoben werden; künftig  sollen  ausschließlich  die
         gesetzlichen Regelungen zu Mehrheitserfordernissen gelten.

    b)   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen  daher  vor,  § 18  Absatz 1  der
         Satzung aufzuheben. Im bisherigen § 18 Absatz 2  wird  die  Bezeichnung
         "(2)"  entfernt.  Die  Überschrift  von  § 18  der  Satzung   wird   in
         "Änderungen der Satzungsfassung" geändert.


10. Beschlussfassung über  Satzungsänderungen  zur  Anpassung  an  gesetzliche
    Neuregelungen

    Am   1. September   2009    ist    das    Gesetz    zur    Umsetzung    der
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) in Kraft  getreten.  Durch  dieses  Gesetz
    ändern sich die Rahmenbedingungen für die Einberufung und Vorbereitung  der
    Hauptversammlung.   Diese   Neuregelungen   sollen    aus    Gründen    der
    Rechtssicherheit in der Satzung berücksichtigt werden.

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

    a)   Die Vorschrift des § 14 Absatz 2 der  Satzung  wird  wie  folgt  neu
         gefasst:

         "(2)Die  Hauptversammlung  ist  mindestens  30  Tage  vor  dem  Tag
             einzuberufen, bis zu dessen Ablauf sich die  Aktionäre  anzumelden
             haben. Der Tag der Einberufung und der  Tag  der  Hauptversammlung
             sind nicht mitzurechnen."

    b)   Die Vorschrift des § 15 Absatz 1 und Absatz 2 der Satzung  wird  wie
         folgt neu gefasst:

         "(1)Zur Teilnahme an der  Hauptversammlung  und  zur  Ausübung  des
             Stimmrechts sind nur diejenigen  Aktionäre  berechtigt,  die  sich
             mindestens  sechs  Tage   vor   der   Hauptversammlung   bei   der
             Gesellschaft  angemeldet  haben.  In  der  Einberufung  kann  eine
             kürzere, in Tagen  zu  bemessende  Frist  vorgesehen  werden.  Die
             Anmeldung  hat  in  Textform  (§ 126b  BGB)  in   deutscher   oder
             englischer Sprache zu erfolgen. Der Tag der Anmeldung und der  Tag
             der Versammlung sind nicht mitzurechnen.

         (2) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und  zur
             Ausübung des Stimmrechts ist der  Gesellschaft  nachzuweisen.  Zum
             Nachweis ist eine in Textform und  in  deutscher  oder  englischer
             Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts  über
             den Anteilsbesitz erforderlich. Der Nachweis  muss  sich  auf  den
             Beginn des einundzwanzigsten Tages vor  der  Versammlung  beziehen
             und  muss  der  Gesellschaft  unter   der   in   der   Einberufung
             mitgeteilten Adresse mindestens sechs  Tage  vor  der  Versammlung
             zugehen."

11. Wahl   des   Abschlussprüfers   und   Konzernabschlussprüfers   für   das
    Geschäftsjahr 2010

    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.

Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Erwerbsrechts bei der Veräußerung
eigener Aktien gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG
(Punkt 7 der Tagesordnung)

Tagesordnungspunkt 7 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft gemäß § 71

Absatz 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, eigene Aktien von bis zu insgesamt 10 %  des
Grundkapitals zu erwerben.

Diese Ermächtigung soll der Sunways AG die Möglichkeit geben, eigene  Aktien  zu
erwerben  und  in  einzelnen  Fällen  unter  Ausschluss  des  Erwerbsrechts  der
Aktionäre wieder zu  veräußern.  Die  vorgeschlagene  Ermächtigung  schöpft  den
gesetzlich zulässigen Zeitraum von 5 Jahren aus.

Die Gesellschaft soll insbesondere  die  Möglichkeit  haben,  eigene  Aktien  zu
erwerben,    um    sie    Dritten    im    Rahmen    der    Vereinbarung     von
Unternehmenszusammenschlüssen   oder   beim   Erwerb   von   Unternehmen    oder
Beteiligungen daran anbieten zu können.

Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft  optimale  Umsetzung  dieser
Möglichkeit besteht im Einzelfall darin, einen Zusammenschluss  von  Unternehmen
oder     den     Erwerb     von     Unternehmen,     Unternehmensteilen     oder
Unternehmensbeteiligungen   unter   Gewährung   von   Aktien   der   erwerbenden
Gesellschaft  durchzuführen.   Die   Praxis   zeigt,   dass   sowohl   auf   den
internationalen als auch  auf  den  nationalen  Märkten  als  Gegenleistung  für
Akquisitionsobjekte häufig Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt  werden.
Aus diesem Grund soll der Sunways AG die  Möglichkeit  eröffnet  werden,  eigene
Aktien zur Verfügung  zu  haben,  um  diese  als  Gegenleistung  im  Rahmen  von
Unternehmenszusammenschlüssen    oder    beim    Erwerb     von     Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen  anbieten  zu  können.  Die

vorgeschlagene Ermächtigung soll der Sunways AG den notwendigen Spielraum
geben, sich bietende Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen und zum
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen
flexibel ausnutzen zu können und dabei auch ohne Durchführung einer
Kapitalerhöhung in geeigneten Fällen eigene Aktien als Gegenleistung zu
gewähren.

Um solche Transaktionen schnell und mit der gebotenen Flexibilität durchführen
zu können, ist es erforderlich, dass der Vorstand zur Gewährung eigener Aktien
unter Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ermächtigt wird.

Die Sunways AG soll eigene Aktien auch ohne erneuten Beschluss der
Hauptversammlung einziehen können.

Das Erwerbsrecht der Aktionäre kann außerdem ausgeschlossen werden, falls die
zurückerworbenen Aktien der Sunways AG als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer
der Gesellschaft und verbundener Unternehmen veräußert werden sollen. Die
Mitarbeiterbeteiligung ist für die Bindung des Mitarbeiters an das Unternehmen
von wesentlicher Bedeutung.

Der Veräußerungspreis in allen möglichen Fällen des Ausschlusses des
Erwerbsrechts darf (ohne Veräußerungsnebenkosten) den durchschnittlichen Kurs
der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den
letzten fünf Handelstagen vor der Veräußerung der eigenen Aktien bzw. vor dem
Vertragsschluss zur Veräußerung eigener Aktien nicht wesentlich unterschreiten.

Die Entscheidung, ob für die vorgenannten Akquisitionen eigene Aktien
zurückerworben werden oder Aktien aus dem genehmigten Kapital genutzt werden,
trifft der Vorstand, wobei er sich ausschließlich vom Interesse der Aktionäre
und der Gesellschaft leiten lässt.

Der Vorstand der Sunways AG

I.
            Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
                        und die Ausübung des Stimmrechts


1.  Teilnahmeberechtigung

    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind
    gemäß § 15 Absatz 1 der Satzung nur diejenigen  Aktionäre  berechtigt,  die
    sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden. Die  Anmeldung
    muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und bedarf der Textform.

    Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
    Stimmrechts ist der Gesellschaft nachzuweisen (§ 15 Absatz 2 der  Satzung).
    Zum Nachweis ist eine in Textform und in deutscher oder englischer  Sprache
    erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz
    (Berechtigungsnachweis)  erforderlich.  Dieser  Berechtigungsnachweis  muss
    sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor  der  Hauptversammlung,
    also auf den Beginn des 27. Mai  2010  ("Nachweisstichtag"),  beziehen.  Im
    Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der  Hauptversammlung
    oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer  den  Nachweis  der
    Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw.  zur  Ausübung  des
    Stimmrechts erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionäre,  die  ihre  Aktien
    erst   nach   dem   Nachweisstichtag   erworben   haben,   weder   an   der
    Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in der Hauptversammlung
    haben. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die  Veräußerbarkeit
    der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern,
    sind deshalb - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des  Nachweises  des
    Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft trotzdem zur Teilnahme  an
    der Hauptversammlung und zur Ausübung  ihres  Stimmrechts  berechtigt.  Der
    Nachweisstichtag ist für die Dividendenberechtigung ohne Bedeutung.

    Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis  müssen  der  Gesellschaft  bis
    spätestens 10. Juni 2010 (24:00 Uhr), unter folgender Adresse zugehen:

    Sunways Aktiengesellschaft
    c/o Landesbank Baden-Württemberg
    OE 4027/H Hauptversammlungen
    Am Hauptbahnhof 2
    70173 Stuttgart
    E-Mail: [email protected]
    Telefax +49 711 12779256

2.  Hinweise zur Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

    Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung  auch  durch  einen
    Bevollmächtigten,    z.B.    durch    die    depotführende    Bank,    eine
    Aktionärsvereinigung oder eine andere Person  ihrer  Wahl  ausüben  lassen.
    Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung erforderlich.

    Wenn weder ein Kreditinstitut  noch  eine  Aktionärsvereinigung  oder  eine
    diesen  nach   § 135   AktG   gleichgestellte   Person   oder   Institution
    bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr  Widerruf  und
    der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der  Textform.
    Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen  oder
    diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen  gelten
    die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG.

    Die Vollmacht kann entweder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft oder
    durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen.  Erfolgt  die
    Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, bedarf es  eines  Nachweises
    der Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft in Textform.

    Aktionäre  und/oder  ihre  Bevollmächtigten   können   den   Nachweis   der
    Bevollmächtigung am  Tag  der  Hauptversammlung  im  Rahmen  der  Ein-  und
    Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung  erbringen  oder  den  Nachweis  der
    Gesellschaft in Textform unter der folgenden  Adresse  (auch  elektronisch)
    übermitteln:

    Sunways Aktiengesellschaft
    c/o ITTEB GmbH & Co. KG
    Vogelanger 25
    86937 Scheuring
    E-Mail: [email protected]
    Telefax +49 8195 99 89 664

    Vollmachtserteilungen sind auch während der Hauptversammlung möglich. Dafür
    können  die  Formulare  verwendet  werden,  die  den   an   die   Aktionäre
    ausgegebenen Stimmkarten beigefügt sind.

    Aktionäre erhalten mit Zusendung der  Einladung  zur  Hauptversammlung  ein
    Anmelde- und Vollmachtsformular, das  unter  anderem  zur  Vollmachts-  und
    Weisungserteilung    an    die    von    der     Gesellschaft     benannten
    Stimmrechtsvertreter   oder   zur   Eintrittskartenbestellung   für   einen
    Bevollmächtigten  verwendet  werden  kann.   Die   von   der   Gesellschaft
    ausgestellten  Eintrittskarten  enthalten  ebenfalls   ein   Formular   zur
    Vollmachtserteilung.

3.  Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

    Die Gesellschaft bietet den Aktionären zudem an, Vollmachten an die von der
    Gesellschaft benannten  Stimmrechtsvertreter  zu  erteilen.  Diesen  müssen
    neben einer Vollmacht auch  Weisungen  für  die  Ausübung  des  Stimmrechts
    erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind  verpflichtet,  weisungsgemäß
    abzustimmen. Eine Ausübung der Stimmrechte durch  die  Stimmrechtsvertreter
    der Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. Die Erteilung der
    Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr
    Widerruf  sowie  der  Nachweis  der   Bevollmächtigung   können   vor   der
    Hauptversammlung in Textform erteilt werden. Die Aktionäre werden  gebeten,
    für die Vollmachts- und  Weisungserteilung  an  die  von  der  Gesellschaft
    benannten Stimmrechtsvertreter das  entsprechende  Formular  zu  verwenden,
    welches auf der Eintrittskarte abgedruckt ist.

    Die Vollmachten und Weisungen für die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
    sind in Textform an die oben im Abschnitt "Hinweise zur  Stimmabgabe  durch
    einen  Bevollmächtigten"  unter  I.  Ziffer 2.   genannte   Anschrift   bis
    spätestens 15. Juni 2010 (24:00 Uhr), zu übermitteln.

    Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die  Gesellschaft
    eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

II.
Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftsrechte

1.  Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen  einer  Minderheit  gemäß
    § 122 Absatz 2 AktG

    Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den  zwanzigsten  Teil  (5 %)
    des Grundkapitals (dies entspricht aufgerundet auf die  nächsthöhere  volle
    Aktienzahl 579.431 Aktien der Sunways AG) oder den  anteiligen  Betrag  von
    500.000 Euro  erreichen,  können  verlangen,  dass  Gegenstände   auf   die
    Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht  werden.  Jedem  neuen  Gegenstand
    muss   eine    Begründung    oder    eine    Beschlussvorlage    beiliegen.
    Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich mindestens 30  Tage
    vor  der  Hauptversammlung  - der  Tag  des  Zugangs  und   der   Tag   der
    Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen - also bis  spätestens  zum
    Ablauf  des  17. Mai  2010  (24:00  Uhr),   zugehen.   Später   zugegangene
    Ergänzungsverlangen  werden  nicht  berücksichtigt.  Die  Aktionäre  werden
    gebeten, entsprechende Ergänzungsverlangen an folgende Adresse zu richten:

    Sunways Aktiengesellschaft
    Herr Dr. Harald F. Schäfer
    Macairestraße 3 - 5
    78467 Konstanz

    Die Antragsteller haben nach Maßgabe von § 122  Absatz 2,  Absatz 1  Satz 3
    i.V.m. § 142 Absatz 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass  sie  seit  mindestens
    drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also seit dem 17. März 2010,
    Inhaber der Aktien sind.

    Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden - soweit  sie
    nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang
    des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen
    Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen  werden
    kann,  dass  sie  die  Information  in  der  gesamten  Europäischen   Union
    verbreiten. Sie werden außerdem unter  der  Internetadresse  www.sunways.eu
    bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

2.  Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG

    Die Aktionäre können  zudem  Gegenanträge  gegen  Vorschläge  von  Vorstand
    und/oder  Aufsichtsrat  zu  bestimmten  Punkten  der  Tagesordnung  an  die
    Gesellschaft stellen sowie Wahlvorschläge übersenden.  Gegenanträge  müssen
    mit  einer  Begründung  versehen  sein;  Wahlvorschläge   bedürfen   keiner
    Begründung.   Gegenanträge   und   Wahlvorschläge   von   Aktionären    zur
    Hauptversammlung  sind  jeweils  ausschließlich  an  folgende  Adresse   zu
    richten:

    Sunways Aktiengesellschaft
    Herr Dr. Harald F. Schäfer
    Macairestraße 3 - 5
    78467 Konstanz
    Telefax: +49 7531 9967733400
    Email: [email protected]

    Anderweitig adressierte Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge  müssen  nicht
    zugänglich gemacht werden.

    Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft  unter
    der  vorstehend  angegebenen   Adresse   mindestens   14   Tage   vor   der
    Hauptversammlung - der Tag des Zugangs und  der  Tag  der  Hauptversammlung
    sind dabei nicht mitzurechnen -, also bis spätestens zum Ablauf des 2. Juni
    2010 (24:00 Uhr), zugegangen sind, werden  einschließlich  des  Namens  des
    Aktionärs, einer zugänglich zu  machenden  Begründung  und  einer  etwaigen
    Stellungnahme  der   Verwaltung   unverzüglich   über   die   Internetseite
    www.sunways.eu/de zugänglich gemacht.

    Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung  eines  Gegenantrags  und
    seiner  Begründung   sowie   eines   Wahlvorschlags   absehen,   wenn   die
    Voraussetzungen    des    § 126    Absatz 2     AktG     vorliegen.     Die
    Ausschlusstatbestände des § 126 Absatz 2 AktG sind  auf  der  Internetseite
    der Gesellschaft unter www.sunways.eu/de  dargestellt.  Wahlvorschläge 
werden
    zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf  und
    den Wohnort der vorgeschlagenen Person und bei  Vorschlägen  zur  Wahl  von
    Aufsichtsratsmitgliedern  Angaben  zu  deren  Mitgliedschaft   in   anderen
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125  Absatz 1  Satz 5
    AktG enthalten.

3.  Auskunftsrechte von Aktionären gemäß § 131 Absatz 1 AktG

    Jedem Aktionär ist auf  Verlangen  in  der  Hauptversammlung  vom  Vorstand
    Auskunft  über  Angelegenheiten   der   Gesellschaft   einschließlich   der
    rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu  verbundenen
    Unternehmen  sowie  über  die  Lage   des   Konzerns   und   der   in   den
    Konzernabschluss  einbezogenen  Unternehmen  zu  geben,  soweit   sie   zur
    sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich  ist.
    Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich  mündlich  im
    Rahmen der Aussprache zu stellen.

    Der Vorstand ist berechtigt, in  den  in  § 131  Absatz 3  AktG  geregelten
    Fällen die Auskunft zu verweigern. Die Tatbestände, in denen  der  Vorstand
    gesetzlich berechtigt  ist,  die  Auskunft  zu  verweigern,  sind  auf  der
    Internetseite der Gesellschaft unter www.sunways.eu/de dargestellt.

4.  Informationen nach § 124a AktG und  weitergehende  Erläuterungen  auf  der
    Internetseite der Gesellschaft

    Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der  Hauptversammlung  zugänglich
    zu machenden Unterlagen, einschließlich  der  erforderlichen  Informationen
    nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären, sowie weitergehende Erläuterungen
    zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und
    § 131 Absatz 1 AktG sind ab der Einberufung der Hauptversammlung  über  die
    Internetseite  der  Gesellschaft   unter   www.sunways.eu/de   abrufbar.  
Die
    zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung
    zugänglich sein.

III.
Zusätzliche Angaben nach dem Wertpapierhandelsgesetz

Nach § 30b Absatz 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes teilen wir Folgendes
mit:

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 11.588.613
nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft (Wertpapier-Kenn-Nr.: 733 220 - ISIN:
DE0007332207) ausgegeben.

Jede nennwertlose Stückaktie der Gesellschaft gewährt eine Stimme (§ 16 der
Satzung). Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen damit
insgesamt 11.588.613 Stimmrechte.

Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine
eigenen Aktien.

Konstanz, im April 2010
Sunways Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Rückfragehinweis:
Dr. Harald Schäfer
Tel.: +49-7531-99677-415
E-Mail: [email protected]
Ende der Mitteilung euro adhoc
--------------------------------------------------------------------------------

Emittent: Sunways AG
          Macairestr.  3 - 5
          D-78467 Konstanz
Telefon:  +49 (0)7531 99677 0
FAX:      +49 (0)7531 99677 10
Email:    [email protected]
WWW:      http://www.sunways.de
Branche:  Alternativ-Energien
ISIN:     DE0007332207
Indizes:  CDAX, Prime All Share, Technology All Share
Börsen:   Regulierter Markt/Prime Standard: Frankfurt, Freiverkehr: Berlin,
          Hamburg, Stuttgart, Düsseldorf, München 
Sprache:  Deutsch

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OTB

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel