• 04.05.2010, 15:32:58
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  • OTS0287 OTW0287

Deutschland: "Teilweiser Kirchenaustritt" unzulässig

Verwaltungsgerichtshof: Bloßer Kirchensteueraustritt nicht möglich

Berlin, 04.05.10 (KAP) Ein "teilweiser Kirchenaustritt" ist
unzulässig. Das entschieden die Richter des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg (VGH) am Dienstag, indem sie den Kirchenaustritt
des emeritierten Freiburger Theologen Hartmut Zapp für ungültig
erklärten und damit der Klage der Erzdiözese Freiburg recht gaben.
Eine Austrittserklärung könne nicht auf den staatlichen Rechtskreis
beschränkt werden, so der VGH. Der Gerichtshof in Mannheim
bestätigte damit auch, dass Kirchenmitglieder in Deutschland
Kirchensteuern zahlen müssen.

Zapp hatte 2007 seinen Austritt aus der Kirche als Körperschaft
öffentlichen Rechts erklärt und keine Kirchensteuern mehr gezahlt.
Gleichzeitig verstand er sich weiterhin als gläubiges Mitglied der
Kirche, wie er mehrfach betonte.

Der VGH entschied nun, das Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg
lasse diesen von Zapp angestrebten "modifizierten Kirchenaustritt"
nicht zu, sondern verlange eine eindeutige Erklärung ohne
Bedingungen und Zusätze. Der Staat könne keinen "bloßen
Kirchensteueraustritt" zulassen.

Die Richter hoben damit das Erstinstanzurteil des
Verwaltungsgerichts Freiburg auf. Dieses hatte im Juli 2009 Zapps
Austritt aus der Körperschaft Kirche für rechtens erklärt.

Die Erzdiözese Freiburg begrüßte das Urteil, weil es zu
Rechtsklarheit und Steuergerechtigkeit beitrage. Zugleich schützt
die Entscheidung nach Auffassung der Erzdiözese alle Katholiken, die
durch ihre Kirchensteuer die Arbeit der Kirche mitfinanzieren, vor
Steuerungerechtigkeit. Glaubensgemeinschaft und Körperschaft
öffentlichen Rechts seien nicht zu trennen.

Mehr auf www.kathpress.at (ende) gut/pwu/

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