• 19.04.2010, 15:00:51
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  • OTS0240 OTW0240

EANS-Hauptversammlung: Syzygy AG / Einberufung der Hauptversammlung

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Syzygy AG

Bad Homburg

WKN 510 480 / ISIN DE0005104806

Einladung zur Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der am

Freitag, 28. Mai 2010, 11.00 Uhr,

im Vortragssaal der Deutschen Nationalbibliothek

Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Tagesordnung

1.  Vorlage   des   festgestellten   Jahresabschlusses   und   des   gebilligten
   Konzernabschlusses  nebst  Lagebericht   und   Konzernlagebericht   für   das
   Geschäftsjahr 2009, Bericht des Aufsichtsrats und  erläuterndem  Bericht  des
   Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB


   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss  und  den
   Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG am 26. März 2010 gebilligt und
   den Jahresabschluss damit  festgestellt.  Somit  entfällt  eine  Feststellung
   durch  die  Hauptversammlung.  Jahresabschluss  und   Konzernabschluss,   die
   Lageberichte  für  die  Gesellschaft  und  den  Konzern,  der   Bericht   des
   Aufsichtsrats  und  der  Bericht  des   Vorstands   mit   den   Erläuterungen
   übernahmerechtlicher Angaben sind der Hauptversammlung,  ohne  dass  es  nach
   Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen.


   Sämtliche vorstehenden Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung  an  in  den
   Geschäftsräumen  der  Syzygy  AG,  Im  Atzelnest  3,   61352   Bad   Homburg,
   Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über die Internetseite  der
   Gesellschaft  unter  http://www.syzygy.net/hauptversammlung  zugänglich   und
   werden der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht. Eine Abschrift wird
   jedem  Aktionär  auf  Verlangen  unverzüglich  und  kostenlos   erteilt   und
   zugesandt.


2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das  Geschäftsjahr
   2009


   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Syzygy  AG
   ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von  8.880.318,74
   EUR wie folgt zu verwenden:

      Ausschüttung von 0,20 EUR Dividende
      je dividendenberechtigter Stückaktie:   2.410.690,00 EUR
      Einstellung in die Gewinnrücklagen:     0,00 EUR
      Gewinnvortrag:   6.469.628,74 EUR

   Die Dividende wird ab 31. Mai 2010 ausgezahlt.


   Derzeit   hält   die   Gesellschaft   25.000   eigene   Aktien,   die   nicht
   dividendenberechtigt sind.  Dies  wurde  im  angegebenen  Ausschüttungsbetrag
   berücksichtigt. Sollte  die  Gesellschaft  vor  der  Hauptversammlung  eigene
   Aktien veräußern  oder  neue  Aktien  mit  Gewinnberechtigung  auch  für  das
   Geschäftsjahr 2009 ausgeben, so werden Vorstand und Aufsichtsrat vorschlagen,
   bei einer unveränderten Höhe  der  Dividende  von  0,20  EUR  je  Aktie  eine
   entsprechend höhere  Gesamtdividende  auszuschütten  und  einen  entsprechend
   geringeren Gewinn auf neue Rechnung vorzutragen.


3. Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

4. Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

5. Erneuerung des Beschlusses zum Erwerb eigener Aktien

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:


   "Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis  zum  27.
   Mai 2015 eigene Aktien zu erwerben. Die zeitliche Befristung gilt nur für den
   Erwerb, nicht für das Halten der Aktien. Auf  die  erworbenen  Aktien  dürfen
   zusammen mit anderen eigenen Aktien, die  sich  im  Besitz  der  Gesellschaft
   befinden oder ihr nach den §§  71a  ff.  AktG  zuzurechnen  sind,  zu  keinem
   Zeitpunkt mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals  entfallen.  Als  Zweck
   des Erwerbs ist der Handel in eigenen Aktien ausgeschlossen.


   Der Gegenwert für den Erwerb pro Aktie  (ohne  Erwerbsnebenkosten)  darf  den
   Börsenpreis nicht um mehr als 10% unter- oder überschreiten. Als maßgeblicher
   Börsenpreis gilt der Mittelwert der Schlusskurse  für  die  Aktie  im  Xetra-
   Handelssystem (oder einem an die Stelle des  Xetra-Handelssystems  getretenen
   funktional  vergleichbaren  Nachfolgesystem)   während   der   letzten   fünf
   Börsentage (i) vor dem Tag der Veröffentlichung der Erwerbsabsicht bei  einem
   Erwerb auf der Grundlage eines öffentlichen Angebots an  alle  Aktionäre  der
   Gesellschaft und (ii) vor dem Erwerb der Aktien in allen anderen Fällen.  Die
   Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen ausgeübt werden.  Sofern
   das öffentliche Angebot an alle  Aktionäre  überzeichnet  ist,  erfolgt  eine
   Annahme nach Quoten. Das Angebot kann einen bevorrechtigten  Erwerb  geringer
   Stückzahlen von bis zu 100 angedienten Aktien je Aktionär vorsehen.


   Der  Vorstand  wird  ermächtigt,  mit  Zustimmung  des   Aufsichtsrats   eine
   Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse
   oder durch Angebot an alle Aktionäre  vorzunehmen,  insbesondere  die  Aktien
   unter Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre


   (a)       an  institutionelle  Anleger  zu  verkaufen,  wenn  der   auf   die
      veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag am  Grundkapital  10%  des
      bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung und bei  der  Beschlussfassung  über
      die Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht  übersteigt;
      auf den Betrag von 10% des Grundkapitals ist der Betrag  anzurechnen,  der
      auf Aktien entfällt, die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung  unter
      Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
      des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;


   (b)      zu gegebener Zeit gegen Zahlung der vorgesehenen  Gegenleistung  zur
      Bedienung von Aktienoptionen, die die Gesellschaft aufgrund eines von  der
      Hauptversammlung  beschlossenen   Aktienoptionsplans   gewährt,   an   die
      jeweiligen Optionsrechtsinhaber zu veräußern;


   (c)      als Teil ihrer jeweiligen Vergütung an Arbeitnehmer der Gesellschaft
      und   der   mit   ihr   verbundenen   Unternehmen,   an   Mitglieder   der
      Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen und an
      Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft zu übertragen; oder


   (d)      Dritten  im  Rahmen  eines  Unternehmenszusammenschlusses  oder  als
      Gegenleistung  für  den  Erwerb  von  Unternehmen  oder  Beteiligungen  an
      Unternehmen oder als  Gegenleistung  für  sonstige  Wirtschaftsgüter  oder
      Leistungen zu übertragen.


   Die erworbenen eigenen Aktien dürfen in den Fällen der Buchstaben (a) und (d)
   nur zu einem Preis veräußert werden,  der  den  Börsenpreis  von  Aktien  der
   Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht  wesentlich  unterschreitet.
   Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne  der  vorstehenden  Regelung  gilt  der
   Mittelwert der Schlusskurse für die Aktie im Xetra-Handelssystem (oder  einem
   an die Stelle des Xetra-Handelssystems getretenen  funktional  vergleichbaren
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten  fünf
   Börsentage vor der Veräußerung der Aktien.


   Bei  einer  Veräußerung  nach  Buchstabe  (b)  ist  die  gemäß  dem  von  der
   Hauptversammlung beschlossenen Aktienoptionsplan vorgesehene Gegenleistung zu
   erbringen. Bei einer Übertragung nach Buchstabe (c) erfolgt  die  Übertragung
   als Teil der Vergütung der jeweiligen Person im Rahmen ihrer  Anstellung  als
   Mitarbeiter,  Geschäftsführer   oder   Vorstand,   so   dass   eine   weitere
   Gegenleistung in diesen Fällen nicht zu erbringen ist.


   Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der  Gesellschaft,  die  aufgrund
   der vorstehenden Ermächtigung erworben werden,  einzuziehen,  ohne  dass  die
   Einziehung   oder   die   Durchführung   der   Einziehung   eines    weiteren
   Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.

Die bisher bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vom 29. Mai 2009
wird aufgehoben."

6.  Wahl  des  Abschlussprüfers  und   des   Konzernabschlussprüfers   für   das
   Geschäftsjahr 2010


   Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer und  Konzernabschlussprüfer
   für  das  Geschäftsjahr  2010  sowie  gegebenenfalls  für  eine   prüferische
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts  gemäß  §§
   37w  Abs.  5  und  37y  Nr.   2   WpHG   die   BDO   Deutsche   Warentreuhand
   Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,  Frankfurt  am  Main,  zu
   wählen.


7. Beschlussfassung über Änderung in den §§ 8 und 9 der  Satzung  zur  Anpassung
   an das ARUG


   Am   1.   September   2009   ist    das    "Gesetz    zur    Umsetzung    der
   Aktionärsrechterichtlinie" (ARUG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz beinhaltet

u.a. Neuregelungen zum Recht der Hauptversammlung. Die Satzung der
Gesellschaft soll an diese Neuregelungen angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a) § 8 Abs. 2 der Satzung  der  Gesellschaft  wird  wie  folgt  neu  gefasst
       (Einberufung der Hauptversammlung):


      "(2) Für die Einberufung  der  Hauptversammlung  und  die  Berechnung  der
         Einberufungsfrist gelten die gesetzlichen Vorschriften."


    b) § 8 Abs. 3 der Satzung  der  Gesellschaft  wird  wie  folgt  neu  gefasst
       (Teilnahme an der Hauptversammlung):


      "(3)   Zur  Teilnahme  an  der  Hauptversammlung  und  zur  Ausübung   des
         Stimmrechts  sind  nur  diejenigen  Aktionäre  berechtigt,   die   sich
         rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet  und  der  Gesellschaft
         ihre  Berechtigung  zur  Teilnahme  an  der  Hauptversammlung  und  zur
         Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen  haben.  Die  Anmeldung  und  der
         Nachweis müssen der Gesellschaft unter der  in  der  Einladung  hierfür
         mitgeteilten Adresse vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist vor der
         Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung der Hauptversammlung  kann
         eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist für den Zugang der Anmeldung
         und des Nachweises des Anteilsbesitzes nach Satz 2  vorgesehen  werden.
         Als Nachweis ist ein in Textform (§  126b  BGB)  erstellter  besonderer
         Nachweis  des   depotführenden   Instituts   über   den   Anteilsbesitz
         erforderlich und ausreichend. Der Nachweis hat sich auf den Beginn  des
         einundzwanzigsten Tages  vor  der  Hauptversammlung  zu  beziehen.  Die
         Anmeldung  und  der  Nachweis  bedürfen  der  Textform  und  müssen  in
         deutscher oder englischer Sprache verfasst  sein.  In  der  Einberufung
         können weitere Sprachen, in denen die Bestätigung verfasst  sein  kann,
         sowie weitere Institutionen  oder  Personen,  von  denen  der  Nachweis
         erstellt werden kann, zugelassen werden."


    c) § 8 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft in der  bisherigen  Fassung  wird
       ersatzlos gestrichen und durch folgenden, auch inhaltlich neuen Absatz  5
       ersetzt (Online-Teilnahme):


      "(5)  Der Vorstand  ist  ermächtigt  vorzusehen,  dass  Aktionäre  an  der
         Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an  deren  Ort  und  ohne  einen
         Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder  einzelne  ihrer  Rechte
         ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können
         (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen  zum
         Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach  Satz  1
         zu treffen. Diese  werden  mit  der  Einberufung  der  Hauptversammlung
         bekannt gemacht. Jedoch  sind  Aktionäre,  die  gemäß  Satz  1  an  der
         Hauptversammlung teilnehmen, nicht berechtigt, gegen die Beschlüsse der
         Hauptversammlung Widerspruch einzulegen und/oder diese anzufechten."


    d) § 8 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz 6 ergänzt
       (Briefwahl):


      "(6)  Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen,
         auch ohne an der Versammlung teilzunehmen,  schriftlich  oder  im  Wege
         elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).  Der  Vorstand
         ist auch ermächtigt,  Bestimmungen  zum  Verfahren  zu  treffen.  Diese
         werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht."


    e) § 9 Abs. 4 der Satzung  der  Gesellschaft  wird  wie  folgt  neu  gefasst
       (Bevollmächtigung):


      "(4)  Jede Aktie  gewährt  in  den  Hauptversammlungen  eine  Stimme.  Die
         Aktionäre können sich in der Hauptversammlung und bei der Ausübung  des
         Stimmrechts  durch  einen  Bevollmächtigten   vertreten   lassen.   Die
         Erteilung  der  Vollmacht,  ihr   Widerruf   und   der   Nachweis   der
         Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen  der  Textform  (§
         126b  BGB).  In  der  Einberufung  der   Hauptversammlung   kann   eine
         Erleichterung für die Formwahrung bestimmt werden. §  135  AktG  bleibt
         unberührt. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine  Person,  so  kann
         die Gesellschaft eine  oder  mehrere  von  diesen,  nicht  jedoch  alle
         Bevollmächtigten zurückweisen."


    f) § 9 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst (Bild-
       und Tonübertragung):


      "(5)  Wenn dies in der Einberufung zur Hauptversammlung  angekündigt  ist,
         kann der  Versammlungsleiter  die  Bild-  und/oder  Tonübertragung  der
         Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zulassen.
         Die  Übertragung  kann  auch  in  einer  Form  erfolgen,  zu  der   die
         Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat."

Bericht zu TOP 5 - Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Zu Punkt 5 der Tagesordnung erstattet der Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz
5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den folgenden Bericht über
den Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre:

Die unter Tagesordnungspunkt 5 eingeräumte Ermächtigung sieht vor, dass die
Gesellschaft eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 vom Hundert ihres
Grundkapitals erwerben und wieder veräußern darf. Damit soll der Vorstand in
die Lage versetzt werden, dieses international übliche Instrument im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre einzusetzen. Bei einem öffentlichen
Angebot an alle Aktionäre kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft
entscheiden, wie viele Aktien er der Gesellschaft anbieten möchte. Sofern ein
solches Angebot überzeichnet ist, muss eine Zuteilung erfolgen. Diese erfolgt
grundsätzlich nach Quoten, jedoch soll die Gesellschaft die Möglichkeit haben,
geringe Stückzahlen von bis zu 100 angedienten Aktien bevorrechtigt zu
erwerben. Damit können Bruchteile bei der Festlegung der Erwerbsquote
vermieden, die technische Abwicklung vereinfacht und Kleinstrestbestände bei
andienenden Aktionären vermieden werden.

Durch die Möglichkeit des Wiederverkaufs eigener Aktien können diese zur
Beschaffung von Eigenmitteln genutzt werden. Für die Wiederveräußerung
erworbener eigener Aktien sieht das Gesetz grundsätzlich einen Verkauf über die
Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vor. Die Hauptversammlung kann
jedoch in entsprechender Anwendung des § 186 AktG auch eine andere Veräußerung
beschließen.

Ferner erbittet die Gesellschaft die Möglichkeit, eigene Aktien gegebenenfalls
auch zur Bedienung von Aktienoptionen einsetzen zu können, die die Gesellschaft
zuvor aufgrund eines von der Hauptversammlung beschlossenen Aktienoptionsplans
gewährt hat. Dieses Verfahren kann für die Gesellschaft günstiger sein als die
ansonsten übliche Verwendung bedingten Kapitals. Zugleich wird dadurch eine
Verwässerung des Anteils der Aktionäre vermieden. Die Höhe der in diesen Fällen
zu erbringenden Gegenleistung wird durch die Hauptversammlung vorgegeben, die
die Einführung des betreffenden Aktionsoptionsplans beschließt.

Ferner soll der Vorstand die Möglichkeit haben, eigene Aktien (i) an
Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen und (ii)
an Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmen als Teil ihrer jeweiligen Vergütung zu übertragen. Die gleiche
Möglichkeit soll dem Aufsichtsrat in Bezug auf die Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft gewährt werden. Durch die Übertragung von Aktien anstelle von
Geldleistungen soll die Bindung des genannten Personenkreises an die
Gesellschaft erhöht werden.

Der Beschluss sieht vor, dass der Vorstand ermächtigt ist, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eine Veräußerung
der erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch
ein Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die erworbenen eigenen Aktien
zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als
maßgeblicher Börsenpreis im Sinne dieser Regelung gilt der Mittelwert der
Schlusskurse für die Aktie im Xetra-Handelssystem an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der
Aktien.

Die Möglichkeit, das Bezugsrecht bei der Wiederveräußerung eigener Aktien in
entsprechender Anwendung des § 186 AktG auszuschließen, dient dem Interesse der
Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an weitere Anleger zu verkaufen, und
erlaubt insbesondere eine schnelle und kostengünstige Platzierung der Aktien.

Die Verwaltung wird  dadurch  in  die  Lage  versetzt,  die  sich  aufgrund  der
jeweiligen  Börsenverfassung  bietenden  Möglichkeiten  schnell,  flexibel   und
kostengünstig  zu  nutzen.  Darüber  hinaus   können   ggf.   zusätzliche   neue
Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden.


Des Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des  Aufsichtsrats  die
erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der  Aktionäre  beim
Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen Dritten  entweder  ganz
oder teilweise als  Gegenleistung  anzubieten.  Dies  dient  dem  Interesse  der
Gesellschaft, da die Gesellschaft in geeigneten  Einzelfällen  Unternehmen  oder
Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von  Aktien  erwerben  kann.  Die
Gesellschaft kann damit in Zukunft flexibel auf sich bietende Möglichkeiten  zum

Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland
reagieren.

Insgesamt werden die Interessen der Aktionäre bei einer Veräußerung der eigenen
Aktien an Dritte unter Ausschluss der Aktionäre vom Erwerbsrecht auf der
Grundlage von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Vorstand und
Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass dieser Handlungsrahmen unter
Berücksichtigung der Strategie der Gesellschaft sowohl den Interessen der
Gesellschaft als auch der Aktionäre dient.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der
Gesellschaft unter Vorlage eines besonderen, durch das depotführende Institut
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache ausgestellten
Nachweises des Anteilsbesitzes anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bei der nachfolgend genannten Stelle
unter der angegebenen Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse spätestens
bis Freitag, den 21. Mai 2010, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft,
zugehen:

Syzygy AG
c/o HSBC Trinkaus & Burkhardt AG
c/o HSBC Transaction Services GmbH
Domestic Stocks HV
Yorckstraße 21-23
40476 Düsseldorf

Deutschland

Telefax: +49 (0)211 910 1879

E-Mail: [email protected]

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, demnach auf Freitag, den 7. Mai 2010,
00.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zu beziehen (Nachweisstichtag).

Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen)
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bleibt für die
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und
Zuerwerbe von Aktien in der Zeit zwischen dem Nachweisstichtag und der
Hauptversammlung: Wer nach dem Nachweisstichtag und noch vor der
Hauptversammlung (weitere) Aktien erwirbt, ist mit diesen (weiteren) Aktien
weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Für die Dividendenberechtigung hat der
Nachweisstichtag keine Bedeutung.

Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der
Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt
der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für
die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die
Gesellschaft Sorge zu tragen.

Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung

Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer

Bevollmächtigung  sind  eine  fristgerechte  Anmeldung  und  der  Nachweis   der
Berechtigung  zur  Teilnahme  an  der  Hauptversammlung  und  zur  Ausübung  des
Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt  der
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine  oder  mehrere  von
diesen, nicht jedoch alle Bevollmächtigten, zurückweisen.


Wenn weder Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen noch diesen gemäß § 135  AktG
gleichgestellte  Personen  bevollmächtigt  werden,  bedarf  die  Vollmacht,  ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber  der  Gesellschaft  der
Textform (§ 126b BGB).

Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der in §
135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der Stimmrechtsausübung
bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu
bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form
der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar
festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den
Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis
der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-
Adresse übermittelt werden:

Syzygy AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

Telefax: +49 (0)89 889 690 655

E-Mail: [email protected]

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann,
befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche nach der oben
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht
auch unter http://www.syzygy.net/hauptversammlung zum Download zur Verfügung.

Aktionäre  können  sich  auch  durch  die   von   der   Gesellschaft   benannten
weisungsgebundenen     Stimmrechtsvertreter      vertreten      lassen.      Die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind  durch  die  Vollmacht  verpflichtet,

das Stimmrecht zu den Tagesordnungspunkten ausschließlich gemäß den Weisungen
des Aktionärs zu den in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemachten
Beschlussvorschlägen der Verwaltung auszuüben. Den Stimmrechtsvertretern steht
bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die

Beauftragung     der     Stimmrechtsvertreter     der      Gesellschaft      zur
Widerspruchserklärung sowie der Stellung  von  Anträgen  und  Fragen  ist  nicht
möglich.

Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die
Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen
form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter
http://www.syzygy.net/hauptversammlung zum Download zur Verfügung. Der Nachweis
der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit den
Weisungen muss spätestens mit Ablauf des 27. Mai 2010 bei der oben genannten
Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der
Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren
Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der
Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu
bevollmächtigen.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und
131 AktG

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag des Grundkapitals von
500.000,00 EUR (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt oder bekanntgemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich, spätestens bis zum
27. April 2010, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, unter folgender
Adresse zugehen:

Vorstand der Syzygy AG
Im Atzelnest 3
61352 Bad Homburg
Deutschland

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor
dem Tag der Hauptversammlung, d.h. mindestens seit dem 28. Februar 2010, 00.00
Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, Inhaber der Aktien sind.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang
des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen

Medien zur Veröffentlichung  zugeleitet,  bei  denen  davon  ausgegangen  werden
kann, dass sie die Information in der gesamten  Europäischen  Union  verbreiten.
Sie        werden        außerdem        unter        der        Internetadresse
http://www.syzygy.net/hauptversammlung  bekannt  gemacht  und   den   Aktionären
mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie
Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers übersenden. Gegenanträge müssen
mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige
Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an:

Syzygy AG
Katrin Schreyer
Im Atzelnest 3
61352 Bad Homburg
Deutschland

Telefax +49 (0)6172 9488-272

E-Mail: [email protected]

Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands
und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126
Abs. 1 Aktiengesetz und Wahlvorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz einschließlich

einer Begründung (diese ist bei Wahlvorschlägen gemäß § 127  Aktiengesetz  nicht
erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet  unter
http://www.syzygy.net/hauptversammlung    veröffentlichen,    wenn    sie    der

Gesellschaft spätestens bis zum 13. Mai 2010, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der
Gesellschaft, unter der oben genannten Adresse, Telefax-Nr. oder E-Mail-Adresse
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung
gemäß § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind, insbesondere sofern ein Nachweis der
Aktionärseigenschaft erfolgt. Anderweitig adressierte Gegenanträge und
Wahlvorschläge von Aktionären müssen nicht zugänglich gemacht werden.

Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die
Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen.
Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Wir  weisen  darauf  hin,  dass  Gegenanträge  und   Wahlvorschläge,   die   der
Gesellschaft   vorab   fristgerecht   übermittelt   worden    sind,    in    der
Hauptversammlung   nur   dann   Beachtung   finden,   wenn   sie   während   der
Hauptversammlung mündlich gestellt werden.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu
den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. Wahlvorschläge zur Wahl des
Abschlussprüfers auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die
Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie

die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss  einbezogenen  Unternehmen
verlangen, soweit die Auskunft zur  sachgemäßen  Beurteilung  eines  Gegenstands
der     Tagesordnung     erforderlich     ist     und      ein      gesetzliches

Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind in der
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die
Auskunft verweigern.

Nach § 9 Abs. 2 S. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Vorsitzende das
Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann
insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu
den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie der einzelnen Frage- und Redebeiträge
angemessen festsetzen.

Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1
AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 AktG) der Aktionäre können auch im Internet
unter http://www.syzygy.net/hauptversammlung eingesehen werden.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach
§ 124a AktG zugänglich sind

Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen
und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der
Internetseite der Gesellschaft http://www.syzygy.net/hauptversammlung zur
Verfügung. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter
derselben Internetadresse bekannt gegeben.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 12.078.450,00 ist im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 12.078.450 Stückaktien. Jede
Stückaktie gewährt eine Stimme. Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft
jedoch kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung 25.000 eigene Stückaktien. Die Gesamtzahl der teilnahme-
und stimmberechtigten Aktien und Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung somit 12.053.450.

Bad Homburg, im April 2010

Syzygy AG
Der Vorstand

Rückfragehinweis:
Alexandra Schlicht
Telefon: +49(0) 89 889 69 06 10
E-Mail: [email protected]
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: Syzygy AG
          Im Atzelnest  3
          D-61352 Bad Homburg
Telefon:  +49(0)6172 9488-100
FAX:      +49(0)6172 9488-272
Email:    [email protected]
WWW:      http://www.syzygy.net
Branche:  Internet
ISIN:     DE0005104806
Indizes:  CDAX, Prime All Share, Technology All Share
Börsen:   Regulierter Markt/Prime Standard: Frankfurt, Freiverkehr: Berlin,
          Hamburg, Stuttgart, Düsseldorf, München 
Sprache:  Deutsch

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