• 07.04.2010, 12:18:56
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  • OTS0128 OTW0128

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2010: Stellungnahme der Österreichischen Notariatskammer

Wien (OTS) - Die Österreichische Notariatskammer spricht sich
vehement gegen den Entwurf in der vorliegenden Form aus, soweit
Selbstverwaltungskörper allgemein und im Besonderen jene der Freien
Berufe betroffen sind. Gegen die Radikalität der beabsichtigten
Beseitigung der in der Anlage zum Entwurf angeführten
Kollegialbehörden und weisungsfreien Organe bestehen schwere
Bedenken.

Sollte der Entwurf in der vorliegenden Form Gesetz werden, würde
damit die verfassungsgesetzlich garantierte Autonomie der Kammern zu
einem großen Teil zurück genommen. Erst vor zwei Jahren wurde diese
Autonomie mit einer B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 in der
Bundesverfassung verankert. Die Abschaffung der im eigenen
Wirkungsbereich der Kammern eingerichteten Kollegialbehörden und
weisungsfreien Organe würde die Selbstverwaltung weitgehend
aushöhlen.

Kammerpräsident Klaus Woschnak weist darauf hin, dass die
Einrichtung der vorgesehenen Verwaltungsgerichte Hoffnung auf eine
Entpolitisierung des Verwaltungsverfahrens gebe. Die Radikalität des
Kahlschlages könne aber einer differenzierenden Prüfung nicht
standhalten.

Als Beispiel führt Woschnak den erst mit 1. Jänner dieses Jahres
geschaffenen Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen bei der
Österreichischen Notariatskammer an. Es handele sich dabei um ein
weisungsfreies Organ gem. Art 20 Abs 2 B-VG. Dieser Senat erfülle
alle Anforderungen an ein Tribunal im Sinne der Europäischen
Menschenrechtskonvention. Woschnak: "Man sollte doch wohl vom
Verfassungsgesetzgeber erwarten, dass seine Entschlüsse nicht
sprunghaft getroffen werden, sondern auf Kohärenz und Stabilität des
Verfassungsgefüges geachtet wird."

Woschnak bringt weiteren Zweifel vor: "Von den Kammern und ihren
Kollegialbehörden und weisungsfreien Organen werden Angelegenheiten
ohne Belastung der staatlichen Verwaltung und des Staatsbudgets
effizient und sparsam erledigt. Es ist nicht einzusehen, warum davon
abgegangen werden soll. Ob überhaupt, wie in den Erläuterungen zum
Entwurf behauptet wird, Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis
erreicht werden kann, steht in den Sternen. Dies deshalb, weil keine
Entwürfe für die notwendigen Ausführungsgesetze für Organisation und
Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vorliegen. Man hat nur daran
gedacht, Vorkehrungen für den Wechsel des Personals von den
aufgelösten Behörden zu den Verwaltungsgerichten zu treffen."

Die Österreichische Notariatskammer anerkennt wohl die
Notwendigkeit der Erfüllung der in den Erläuterungen genannten
Anforderungen an einen EMRK-konformen und unionsrechtlich
unbedenklichen Verwaltungsrechtsschutz. Bei der Reform der
Verwaltungsgerichtsbarkeit dürfe es sich aber nicht um eine bloße
"Umettikettierung" der bisher bestehenden Unabhängigen Senate, der
anderen unabhängigen Kollegialbehörden gem Art. 133 Z 4 B-VG und der
sonstigen weisungsfreien Organe gem Art 20 (2) B-VG handeln.

Woschnak:" Es lässt sich nicht der Eindruck vermeiden, der Entwurf
regele bloß die "Verschiebung" der für die Aufgabenerfüllung
erforderlichen Ressourcen von der Verwaltung zur
Verwaltungsgerichtsbarkeit." Deshalb fordere die Österreichische
Notariatskammer, dass vor der parlamentarischen Behandlung der
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle Entwürfe für die notwendigen
Ausführungsgesetze zur Begutachtung vorgelegt werden. Woschnak: "Eine
derart durchgreifende Reform muss in ihrer Gesamtheit beurteilt
werden können. Die im vorliegenden Entwurf gegebenen Anhaltspunkte
für die Sicherung der Qualität der Rechtssprechung sind nicht
ausreichend. Das betrifft auch das Berufsbild der künftigen
Verwaltungsrichter."

Woschnak verweist darauf, man müsse darauf achten, dass es in
Österreich künftig ein einheitliches Berufsbild der Richter der
ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit gebe. Gleiches gelte
für die beabsichtigte Einführung des Rechtspflegers bei den
Verwaltungsgerichten. Darüber sei im Entwurf nichts zu finden.

Von den Notaren wird auch heftig die beabsichtigte Abschaffung der
Instanzenzüge innerhalb der Selbstverwaltung der Kammern der Freien
Berufe kritisiert. Dass dies dem Verständnis von Selbstverwaltung
widerspreche, zeige sich darin, dass für die Gemeindeselbstverwaltung
der "innergemeindliche" Instanzenzug zwischen Organen der Gemeinde
bestehen bleiben solle. Ein Instanzenzug an Verwaltungsorgane
außerhalb der Gemeinde komme somit von vornherein nicht in Betracht.

Diese Ausnahme nur zugunsten der territorialen Selbstverwaltung
verstoße gegen die mit B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 geschaffene
Gleichrangigkeit der territorialen und nichtterritorialen
(Kammer-)Selbstverwaltung und werde daher von der Österreichischen
Notariatskammer strikte abgelehnt. Woschnak: "Es wird einfach vom
Tisch gewischt, dass die Mitglieder der Kammerorgane notwendige
Fachkunde haben. Zum anderen benötigen diese Gremien keine eigene
Geschäftsstelle und keinen eigenen Verwaltungsapparat. Die Kosten
werden von den Kammern allein getragen, ohne den Staat dafür in
Anspruch zu nehmen."

Rückfragehinweis:
Österreichische Notariatskammer, Marion Aitzetmüller, Landesgerichtsstraße 20, 1011 Wien
Tel.: +43/1/402 45 09, mailto:
[email protected]

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