OTS0238 / 19.03.2010 / 15:00 / Channel: Finanzen / Aussender: Mühlbauer Holding AG & Co.KGaA
Stichworte: euro adhoc


EANS-Hauptversammlung: Mühlbauer Holding AG & Co.KGaA / Einberufung der Hauptversammlung =


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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA
Roding
- ISIN DE0006627201 -
Wir laden hiermit unsere Kommanditaktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, dem 29. April 2010, 10.00 Uhr, in das Soldatenheim/Stadthalle,
Haus Ostmark, Chamer Steig 1, 93426 Roding, ein.
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I.    Tagesordnung

    1.     Vorlage des Jahresabschlusses der Mühlbauer Holding AG  &  Co.  KGaA
         und  des  Konzernabschlusses  zum  31.  Dezember  2009,   Vorlage   der
         Lageberichte für die Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA  und  den  Konzern
         sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009


         Zu  Punkt  1  der   Tagesordnung   ist   keine   Beschlussfassung   der
         Hauptversammlung    vorgesehen.    Über    die     Feststellung     des
         Jahresabschlusses (§ 286 AktG) wird zu Punkt 2 der  Tagesordnung,  über
         die Verwendung des Bilanzgewinns zu Punkt 3 der Tagesordnung  Beschluss
         gefasst. Im Übrigen sind die zu Punkt 1  der  Tagesordnung  vorgelegten
         Unterlagen lediglich  zugänglich  zu  machen.  Gleiches  gilt  für  den
         Vorschlag des persönlich haftenden Gesellschafters für  die  Verwendung
         des Bilanzgewinns.  Die  genannten  Unterlagen  werden  daher  von  der
         Einberufung  der  Hauptversammlung  an  auf   der   Internetseite   der
         Gesellschaft unter www.muehlbauer.de/hauptversammlung  zugänglich  sein
         und in den Geschäftsräumen der  Gesellschaft  zur  Einsicht  ausliegen.
         Darüber hinaus werden sie auch in der  Hauptversammlung  am  29.  April
         2010 zugänglich sein.
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    2.     Beschlussfassung über die  Feststellung  des  Jahresabschlusses  der
         Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA zum 31. Dezember 2009


         Der persönlich haftende Gesellschafter und  der  Aufsichtsrat  schlagen
         vor, den Jahresabschluss zum  31.  Dezember  2009  in  der  vorgelegten
         Fassung festzustellen.


    3.     Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns


         Der persönlich haftende Gesellschafter und  der  Aufsichtsrat  schlagen
         vor,  den  im  Jahresabschluss  ausgewiesenen  Bilanzgewinn  von   Euro
         6.360.250,67 wie folgt zu verwenden:


         Ausschüttung einer
         Dividende von Euro 1,00
         je dividendenberechtigter Stückaktie     Euro  6.131.520,00
         Die Dividende ist am
         30. April 2010 zahlbar.
         Vortrag auf neue Rechnung                Euro    228.730,67
                                                  Euro  6.360.250,67


      Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die  von  der  Gesellschaft
         unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien zum 01. März 2010,
         die gemäß § 71 b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zum Tag  der
         Hauptversammlung kann sich die Zahl der  dividendenberechtigten  Aktien
         aufgrund des Rückkaufs oder Verkaufs  eigener  Aktien  vermindern  oder
         erhöhen. In diesem Fall wird bei unveränderter  Ausschüttung  von  Euro
         1,00 je  dividendenberechtigter  Stückaktie  der  Hauptversammlung  ein
         entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über  die  Gewinnverwendung
         unterbreitet werden.


    4.      Beschlussfassung  über  die  Entlastung  des  persönlich  haftenden
         Gesellschafters für den Zeitraum vom 01. Januar 2009 bis  31.  Dezember
         2009


         Der persönlich haftende Gesellschafter und  der  Aufsichtsrat  schlagen
         die Entlastung vor.


    5.      Beschlussfassung   über   die   Entlastung   der   Mitglieder   des
         Aufsichtsrats für den Zeitraum vom 01. Januar  2009  bis  31.  Dezember
         2009


         Der persönlich haftende Gesellschafter und  der  Aufsichtsrat  schlagen
         die Entlastung vor.


    6.     Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und
         zu deren Verwendung, einschließlich  der  Ermächtigung  zur  Einziehung
         erworbener Aktien und Kapitalherabsetzung (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG)


         Der persönlich haftende Gesellschafter und  der  Aufsichtsrat  schlagen
         vor, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG folgendes zu beschließen:


         a) Die  bis  zum  30.09.2010  befristete  Ermächtigung  des  persönlich
             haftenden Gesellschafters gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom
             29.04.2009 zum Erwerb eigener Aktien  wird  im  Hinblick  auf  den
             bevorstehenden Fristablauf aufgehoben.


         b)  Der  persönlich  haftende  Gesellschafter  wird   ermächtigt,   als
             Vertreter  der  Gesellschaft  Aktien  der  Gesellschaft   bis   zu
             insgesamt 10  %  des  Grundkapitals,  d.  h.  insgesamt  höchstens
             627.920 Aktien zu erwerben. Die Ermächtigung  kann  ganz  oder  in
             Teilbeträgen,  einmalig  oder  mehrmals   ausgeübt   werden.   Die
             Ermächtigung  wird  am  29.04.2010  wirksam  und  gilt   bis   zum
             28.04.2015.


         c) Der Erwerb erfolgt  über  die  Börse  oder  mittels  eines  an  alle
             Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots.


             (1) Erfolgt der Erwerb der Aktien direkt über die Börse, darf  der
                  von  der  Gesellschaft  bezahlte  Gegenwert  der  Aktie  (ohne
                  Erwerbsnebenkosten)    den    am    Handelstag    durch    die
                  Eröffnungsauktion  ermittelten  Kurs   im   XETRA-Handel   der
                  Deutsche Börse AG oder einem an die Stelle  des  XETRA-Systems
                  getretenen   Nachfolgesystem   um   nicht   mehr   als   5   %
                  überschreiten. Er darf maximal 25 % darunter liegen.


             (2) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot  an  alle
                  Aktionäre, dürfen der gebotene Kaufpreis oder  die  Grenzwerte
                  der    gebotenen    Kaufpreisspanne     je     Aktie     (ohne
                  Erwerbsnebenkosten)  den  Schlusskurs  im   XETRA-Handel   der
                  Deutsche Börse AG oder einem an die Stelle  des  XETRA-Systems
                  getretenen Nachfolgesystem am dritten Börsentag  vor  dem  Tag
                  der Veröffentlichung des Angebots  um  nicht  mehr  als  10  %
                  überschreiten und nicht mehr  als  10  %  unterschreiten.  Das
                  Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die  gesamte
                  Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, muss  die
                  Annahme nach  Quoten  erfolgen.  Eine  bevorrechtigte  Annahme
                  geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter  Aktien  der
                  Aktionäre  kann  vorgesehen  werden.  Die   Vorschriften   des
                  Wertpapiererwerbs- und  Übernahmegesetzes  sind  zu  beachten,
                  sofern diese Anwendung finden.


         d)  Der  persönlich  haftende  Gesellschafter  wird   ermächtigt,   die
             erworbenen eigenen Aktien über die Börse wieder zu veräußern. Eine
             Handeltreiben  ist  gemäß  §  71  Abs.  1  Nr.  8  Satz   2   AktG
             ausgeschlossen.  Darüber  hinaus  wird  der  persönlich   haftende
             Gesellschafter ermächtigt, mit Zustimmung des  Aufsichtsrats  eine
             Veräußerung der aufgrund dieser  Ermächtigung  erworbenen  eigenen
             Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot
             an  alle  Aktionäre  im  Verhältnis  ihrer  Beteiligung   an   der
             Gesellschaft vorzunehmen. Diese  Ermächtigung  gilt  insbesondere,
             d.h. ohne hierauf beschränkt zu sein, für  die  nachstehend  unter
             lit e), f) und g) genannten Fälle.


         e)  Der  persönlich  haftende  Gesellschafter  wird   ermächtigt,   mit
             Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund
             dieser  Ermächtigung  erworben  werden,  Dritten  im  Rahmen   von
             Unternehmenszusammenschlüssen oder  beim  Erwerb  von  Unternehmen
             oder Beteiligungen daran anzubieten.


         f)  Der  persönlich  haftende  Gesellschafter  wird   ermächtigt,   mit
             Zustimmung  des  Aufsichtsrats  eigene  Aktien  der   Gesellschaft
             einzuziehen, die aufgrund  dieser  Ermächtigung  erworben  werden,
             ohne dass die Einziehung oder  ihre  Durchführung  eines  weiteren
             Hauptversammlungsbeschlusses   bedarf.   Die   Ermächtigung    zur
             Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden.


         g) Der  persönlich  haftende  Gesellschafter  wird  ermächtigt,  eigene
             Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben
             wurden, Arbeitnehmern der Mühlbauer Holding AG  &  Co.  KGaA  oder
             einem mit  ihr  verbundenen  Unternehmen  zum  Erwerb  anzubieten,
             insbesondere,  d.h.  ohne  hierauf   beschränkt   zu   sein,   als
             Belegschaftsaktien. Der persönlich  haftende  Gesellschafter  wird
             ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene  Aktien
             der  Gesellschaft,  die  aufgrund  dieser  Ermächtigung   erworben
             wurden, Mitgliedern der Geschäftsführung der Mühlbauer Holding  AG
             & Co. KGaA oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen  zum  Erwerb
             anzubieten.


         h) Die Ermächtigungen unter lit d), e), f) und g)  können  einmal  oder
             mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Der Preis,  zu
             dem Aktien der Gesellschaft gemäß der Ermächtigung in lit d)  Satz
             2, lit e) und lit g) Satz 2 an Dritte abgegeben werden,  darf  den
             bei der Eröffnungsauktion ermittelten  Kurs  im  XETRA-Handel  der
             Deutsche Börse AG oder  einem  an  die  Stelle  des  XETRA-Systems
             getretenen Nachfolgesystem am Tag der verbindlichen Abrede mit dem
             Dritten um nicht mehr als 5 % unterschreiten. Darüber hinaus  darf
             die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit etwaigen  neuen
             Aktien,  die  in   zeitlichem   Zusammenhang   auf   Grund   einer
             Ermächtigung zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach §
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, die Grenze von 10 %  des
             Grundkapitals insgesamt nicht übersteigen. Zu den  unter  lit  d),
             e), f) und g) genannten  Zwecken  können  auch  Aktien  eingesetzt
             werden, die vor dem heutigen Hauptversammlungsbeschluss durch  die
             Gesellschaft aufgrund einer Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
             in  vorangegangenen   ordentlichen   Hauptversammlungen   erworben
             wurden.


         i) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien  wird  insoweit
             ausgeschlossen,  wie   diese   Aktien   gemäß   den   vorstehenden
             Ermächtigungen aus lit d), e) und g) verwandt werden.


    7.     Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung an  das  Gesetz  zur
         Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)


      Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli  2009
         (ARUG) hat unter anderem Fristen und Vollmachten  im  Zusammenhang  mit
         der Hauptversammlung neu geregelt. Dies macht Anpassungen  der  Satzung
         erforderlich. Zudem kann die Satzung die  Möglichkeit  einer  Briefwahl
         vorsehen,  mit  der  die  Stimmabgabe  der  Kommanditaktionäre  künftig
         erleichtert werden  kann.  Darüber  hinaus  ist  die  Befugnis  zu  der
         Entscheidung über die bereits jetzt bestehende  Möglichkeit,  die  Ton-
         und Bildübertragung  der  Hauptversammlung  zuzulassen,  nunmehr  durch
         Satzungsbestimmung auf den persönlich haftenden Gesellschafter oder den
         Versammlungsleiter zu übertragen.


         Persönlich haftender Gesellschafter  und  Aufsichtsrat  schlagen  daher
         vor, § 17 Abs. (3) erster Unterabsatz und Abs. (5) sowie § 18 Abs. (2a)
         neu zu fassen sowie § 17 um Abs. (6) zu ergänzen, und zwar wie folgt:


         § 17 Abs. (3) erster Unterabsatz


         "(3)    Zur Teilnahme an der  Hauptversammlung  und  zur  Ausübung  des
                 Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die  sich
                 zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.
                 Die Anmeldung und der  Nachweis  der  Berechtigung  müssen  der
                 Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür  mitgeteilten
                 Adresse  mindestens  sechs  Tage   vor   der   Hauptversammlung
                 (Anmeldefrist) zugehen. Der persönlich haftende  Gesellschafter
                 ist ermächtigt, in der Einberufung eine auf bis  zu  drei  Tage
                 vor der Hauptversammlung verkürzte Anmelde-  und  Nachweisfrist
                 zu bestimmen."


         § 17 Abs. (5)


         "(5)     Der  persönlich   haftende   Gesellschafter   ist   ermächtigt
                 vorzusehen, dass  Kommanditaktionäre  an  der  Hauptversammlung
                 auch  ohne  Anwesenheit   an   deren   Ort   und   ohne   einen
                 Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder  einzelne  ihrer
                 Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation
                 ausüben  können  (Online-Teilnahme).  Der  persönlich  haftende
                 Gesellschafter kann Umfang und Verfahren  der  Online-Teilnahme
                 im Einzelnen regeln."


         § 17 Abs. (6)


         "(6)     Der  persönlich   haftende   Gesellschafter   ist   ermächtigt
                 vorzusehen, dass Kommanditaktionäre auch ohne Teilnahme an  der
                 Hauptversammlung  ihre  Stimmen  schriftlich   oder   im   Wege
                 elektronischer Kommunikation abgeben  dürfen  (Briefwahl).  Der
                 persönlich  haftende  Gesellschafter  kann  das  Verfahren  der
                 Briefwahl im Einzelnen regeln."


         § 18 Abs. (2a)


         "(2a)   Das Stimmrecht  kann  durch  Bevollmächtigte  ausgeübt  werden.
                 Vollmachten  können  der  Gesellschaft  auch  auf   einem   vom
                 persönlich  haftenden  Gesellschafter  näher  zu   bestimmenden
                 elektronischen Weg übermittelt werden."


    8.     Wahl des Abschlussprüfers und des  Konzernabschlussprüfers  für  das
         Geschäftsjahr 2010


         Der      Aufsichtsrat      schlägt      vor,      die      KPMG      AG
         Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Ganghoferstraße 29, 80339 München, zum
         Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für  das  Geschäftsjahr  2010  zu
         wählen.
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    II.     Bericht   des   persönlich   haftenden   Gesellschafters   an   die
    Hauptversammlung
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    Zum Tagesordnungspunkt 6 erstattet der persönlich  haftende  Gesellschafter
    folgenden Bericht:


    Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Veräußerung eigener Aktien
    gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (Punkt 6 der Tagesordnung)


    Da die am 29.04.2009 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien am
    30.09.2010 ausläuft, soll mit  der  unter  Punkt  6  der  Tagesordnung  der
    Hauptversammlung  vorgeschlagenen  Ermächtigung  eine   neue   Ermächtigung
    geschaffen  werden.  Die  vorgeschlagene  Ermächtigung  ermöglicht  es  der
    Gesellschaft, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien bis zu einer  Höhe
    von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu einem Preis zu erwerben, der
    im  Fall  eines  Erwerbs  über  die  Börse  den  am  Handelstag  durch  die
    Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-Handel der  Deutsche  Börse  AG
    oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen  Nachfolgesystems  um
    nicht mehr als 5 % über- oder 25 %  unterschreiten  darf;  im  Falle  eines
    öffentlichen  Kaufangebotes  an  alle  Aktionäre  darf  der  Kaufpreis  den
    Börsenpreis um nicht mehr als 10 %  über-  und  um  nicht  mehr  als  10  %
    unterschreiten. Die Ermächtigung soll für die gesetzlich zugelassene,  neue
    Höchstdauer von fünf Jahren erteilt werden.


    Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen  zusammen
    mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft  bereits  erworben  hat
    und  noch  besitzt,  10 %  des   Grundkapitals   der   Gesellschaft   nicht
    überschreiten. Der Erwerb der eigenen  Aktien  ist  nicht  zum  Zwecke  des
    Handelns mit eigenen Aktien möglich.


    Die erworbenen Aktien können über die  Börse  wieder  veräußert  oder  aber
    eingezogen werden, letzteres mit der Folge, dass hierdurch das Grundkapital
    der Gesellschaft herabgesetzt wird. Darüber hinaus  können  die  erworbenen
    Aktien  Arbeitnehmern  und/oder  Mitgliedern   der   Geschäftsführung   der
    Gesellschaft  oder  einem  mit  ihr  verbundenen  Unternehmen  zum   Erwerb
    angeboten werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht darüber hinaus vor,
    dass der persönlich haftende Gesellschafter eigene Aktien in anderer  Weise
    als  über  die  Börse  veräußern  kann,  wenn  die  erworbenen  Aktien  der
    Gesellschaft zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien
    der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der  Veräußerung  nicht
    wesentlich unterschreitet und damit eine Verwässerung des Kurses  vermieden
    wird. Hierdurch  soll  zum  Beispiel  die  Möglichkeit  geschaffen  werden,
    institutionellen Anlegern im In- und Ausland Aktien zum Kauf anzubieten. In
    Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen darf in diesen  Fällen  die
    Gesamtzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit etwaigen  neuen  Aktien,
    die  in  zeitlichem  Zusammenhang  auf   Grund   einer   Ermächtigung   zur
    Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3  Satz  4  AktG
    ausgegeben werden, die Grenze von 10 % des  Grundkapitals  insgesamt  nicht
    übersteigen.


    Die vorgeschlagene Ermächtigung  ermöglicht  es  der  Gesellschaft,  eigene
    Aktien  zu  erwerben,  um  diese  als  Gegenleistung  für  den  Erwerb  von
    Unternehmen oder Beteiligungen  an  Unternehmen  zur  Verfügung  zu  haben.
    Unternehmenserweiterungen,   die    durch    einen    Unternehmens-    oder
    Beteiligungserwerb erfolgen, erfordern in der Regel rasche  Entscheidungen.
    Durch  die  vorgesehene   Ermächtigung   kann   der   persönlich   haftende
    Gesellschafter auf dem nationalen oder internationalen Markt  flexibel  auf
    vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten reagieren  und
    Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung durch den Erwerb von  Unternehmen
    oder Unternehmensbeteiligungen unter Ausgabe von Aktien  im  Interesse  der
    Gesellschaft und ihrer Aktionäre ausnutzen. Die Entscheidung,  ob  für  die
    vorgenannten Akquisitionen zurückerworbene eigene Aktien  oder  Aktien  aus
    einem genehmigten Kapital  der  Gesellschaft  genutzt  werden,  trifft  der
    persönlich haftende Gesellschafter, wobei er sich allein vom Interesse  der
    Aktionäre und jenem der Gesellschaft leiten lässt. Konkrete Pläne  für  das
    Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht.


    Die vorgeschlagene Ermächtigung  ermöglicht  es  der  Gesellschaft  ferner,
    eigene Aktien  der  Gesellschaft  Arbeitnehmern  und/oder  Mitgliedern  der
    Geschäftsführung der Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA  oder  einem  mit  ihr
    verbundenen  Unternehmen  zum  Erwerb  anzubieten.   Hierdurch   kann   der
    persönlich haftende Gesellschafter  Aktien  als  Vergütungsbestandteil  für
    Arbeitnehmer und/oder  Mitglieder  der  Geschäftsführung  der  Gesellschaft
    einsetzen,  die  Beteiligung  von  Mitarbeitern  und/oder  Mitglieder   der
    Geschäftsführung am Aktienkapital der Gesellschaft fördern  und  damit  die
    Identifikation der Mitarbeiter und der Mitglieder der Geschäftsführung  mit
    der Gesellschaft im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre stärken.
    Soweit Mitarbeiter der Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA oder einem  mit  ihr
    verbundenen Unternehmen betroffen sind, können die Aktien  auch  im  Rahmen
    der  steuerlichen  Grenzen  als  sogenannte  Belegschaftsaktien   veräußert
    werden.


    Soweit die Veräußerung  der  eigenen  Aktien  sonst  unter  Ausschluss  des
    Bezugsrechts  der  Aktionäre  möglich  ist,  werden  die   Vermögens-   und
    Herrschaftsinteressen  der  Aktionäre  stets  gewahrt.   Die   Ermächtigung
    beschränkt sich insoweit von vornherein auf insgesamt  höchstens  zehn  vom
    Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft. Zudem dürfen die Aktien nur  zu
    einem Preis veräußert werden, der den bei der Eröffnungsauktion ermittelten
    Kurs im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG oder einem  an  die  Stelle  des
    XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem am Tag  der  verbindlichen  Abrede
    mit dem Dritten um nicht mehr als 5 % unterschreitet.
~
    III.   Weitere Angaben zur Einberufung
    1.     Voraussetzungen für die Teilnahme an der  Hauptversammlung  und  die
         Ausübung des Stimmrechts
~
         Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des  Stimmrechts
         sind nur diejenigen Kommanditaktionäre berechtigt,  die  sich  bei  der
         Gesellschaft  unter   Vorlage   eines   besonderen   Nachweises   ihres
         Aktienbesitzes angemeldet haben.


         Der Nachweis des Aktienbesitzes muss durch eine von dem  depotführenden
         Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache
         abgefasste  Bescheinigung  erfolgen  und  sich  auf  den   Beginn   des
         einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen, das ist  der
         08. April 2010, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag).


         Die  Anmeldung  und  der  Nachweis  des  Anteilsbesitzes   müssen   der
         Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 22. April 2010  (24:00  Uhr)
         unter nachstehender Adresse zugehen:


         Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA
         c/o Deutsche Bank AG
         - General Meetings -
         Postfach 20 01 07
         60605 Frankfurt am Main
         Telefax: +49 (0) 69 12012-86045
         E-Mail: WP.HV@Xchanging.com


    2.     Bedeutung des Nachweisstichtags


         Im  Verhältnis  zur  Gesellschaft  gilt  für  die  Teilnahme   an   der
         Hauptversammlung  oder  die  Ausübung  des  Stimmrechts  nur,  wer  den
         Nachweis  des  Anteilsbesitzes  erbracht  hat.  Die  Berechtigung   zur
         Teilnahme an  der  Hauptversammlung  und  der  Umfang  des  Stimmrechts
         bemessen  sich  dabei  ausschließlich  nach   dem   Anteilsbesitz   des
         Kommanditaktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag  geht
         keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes  einher.  Auch
         im   Fall   der   vollständigen   oder   teilweisen   Veräußerung   des
         Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den
         Umfang   des   Stimmrechts   ausschließlich   der   Anteilsbesitz   des
         Kommanditaktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich,  d.h.  Veräußerungen
         oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag  haben
         keine  Auswirkungen  auf  die  Berechtigung  zur   Teilnahme   an   der
         Hauptversammlung und auf den  Umfang  des  Stimmrechts.  Entsprechendes
         gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem  Nachweisstichtag.
         Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und  erst
         danach   Kommanditaktionär   werden,   sind   nicht   teilnahme-    und
         stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder  zur
         Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag  hat  keine  Bedeutung
         für die Dividendenberechtigung.


         Den   zur    Teilnahme    an    der    Hauptversammlung    berechtigten
         Kommanditaktionären werden  Eintrittskarten  für  die  Hauptversammlung
         übersandt.  Um  den  rechtzeitigen  Erhalt   der   Eintrittskarten   zu
         erleichtern, bitten wir  die  Kommanditaktionäre,  frühzeitig  für  die
         Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes  an  die
         Gesellschaft Sorge zu tragen und empfehlen unseren Kommanditaktionären,
         sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen.
~
~
      3. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten


         Kommanditaktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen
         wollen, können ihr  Stimmrecht  in  der  Hauptversammlung  durch  einen
         Bevollmächtigten,     z.B.     ein     Kreditinstitut     oder     eine
         Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen.
         Auch  in  diesen  Fällen  sind   eine   fristgerechte   Anmeldung   zur
         Hauptversammlung  und  ein  Nachweis  des  Anteilsbesitzes   nach   den
         vorstehenden Bestimmungen erforderlich.


         Die Erteilung von Vollmachten, die nicht an  ein  Kreditinstitut,  eine
         Aktionärsvereinigung   oder   eine   andere   der   in   §   135   AktG
         gleichgestellten Personen erteilt werden, ihr Widerruf und der Nachweis
         der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen  der  Textform
         als der gesetzlich für börsennotierte  Gesellschaften  vorgeschriebenen
         Form. Die Erklärung der Erteilung  der  Vollmacht  kann  gegenüber  dem
         Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis
         einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht  kann  dadurch
         geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag  der  Hauptversammlung
         an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des  Nachweises
         der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf elektronischem  Weg
         (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an:
         Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA
         Investor Relations
         Josef-Mühlbauer-Platz 1
         93426 Roding
         Telefax-No. +49 (0) 9461 952-8520
         e-mail: hv@muehlbauer.de


         Vorstehende Übermittlungswege  stehen  auch  zur  Verfügung,  wenn  die
         Erteilung der Vollmacht  durch  Erklärung  gegenüber  der  Gesellschaft
         erfolgen soll. Zusätzlich kann die Vollmacht in diesem  Fall  auch  via
         Internet unter  der  Adresse  http://www.muehlbauer.de/hauptversammlung
         erteilt werden. Bei Erteilung der Vollmacht durch  Erklärung  gegenüber
         der Gesellschaft  erübrigt  sich  ein  gesonderter  Nachweis  über  die
         Erteilung der Vollmacht. Auch  der  Widerruf  einer  bereits  erteilten
         Vollmacht kann  auf  den  vorgenannten  Übermittlungswegen  unmittelbar
         gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.


         Ein Formular, das für die Erteilung einer  Vollmacht  verwendet  werden
         kann, befindet sich auf der Rückseite der  Eintrittskarte,  welche  den
         Kommanditaktionären  nach   der   oben   beschriebenen   fristgerechten
         Anmeldung       zugesandt       wird       und       steht        unter
         www.muehlbauer.de/hauptversammlung   zum   Download   zur    Verfügung.
         Bevollmächtigt  ein  Aktionär  mehr  als  eine  Person,  so  kann   die
         Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.


         Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 Abs. 8  und
         Abs. 10 i. V. m.  §  125  Abs.  5  AktG  gleichgestellte  Personen  und
         Institutionen  können  für  ihre  eigene  Bevollmächtigung  abweichende
         Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben; die  Kommanditaktionäre
         werden gebeten, sich in einem  solchen  Fall  rechtzeitig  mit  der  zu
         bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren  der
         Vollmachtserteilung abzustimmen.


         Die  Gesellschaft  bietet  ihren  Kommanditaktionären   an,   von   der
         Gesellschaft   benannte   Stimmrechtsvertreter    bereits    vor    der
         Hauptversammlung mit der Stimmrechtsausübung  zu  bevollmächtigen.  Die
         Kommanditaktionäre,   die   den   von   der   Gesellschaft    benannten
         Stimmrechtsvertretern eine  Vollmacht  erteilen  möchten,  müssen  sich
         fristgerecht  zur  Hauptversammlung  anmelden  und  den  Nachweis   des
         Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen. Die von  der
         Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall
         ihrer  Bevollmächtigung  weisungsgebunden  aus.  Ohne   Weisungen   des
         Kommanditaktionärs   sind   die   von   der   Gesellschaft    benannten
         Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ein Formular
         zur Vollmachts- und  Weisungserteilung  an  die  von  der  Gesellschaft
         benannten Stimmrechtsvertreter  wird  jeder  Eintrittskarte  beigefügt.
         Dieses steht auch unter www.muehlbauer.de/hauptversammlung zum Download
         zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an die  von  der  Gesellschaft
         benannten Stimmrechtsvertreter müssen  der  Gesellschaft  ebenfalls  in
         Textform übermittelt werden.


         Kommanditaktionäre,   die   die   von   der   Gesellschaft    benannten
         Stimmrechtsvertreter bereits vor der  Hauptversammlung  bevollmächtigen
         möchten,  werden  zur  organisatorischen  Erleichterung  gebeten,   die
         Vollmachten nebst Weisungen spätestens  bis  Mittwoch,  den  28.  April
         2010, 24:00 Uhr (Eingang), postalisch, per Telefax oder per  E-Mail  an
         folgende Adresse zu übermitteln:


         Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA
         Investor Relations
         Josef-Mühlbauer-Platz 1
         93426 Roding
         Telefax-No. +49 (0) 9461 952-8520
         e-mail: hv@muehlbauer.de
~
~
         Darüber hinaus bieten wir Kommanditaktionären,  die  sich  fristgerecht
         zur Hauptversammlung angemeldet, den Nachweis des Anteilsbesitzes  nach
         den vorstehenden Bestimmungen geführt haben  und  zur  Hauptversammlung
         erschienen   sind,   an,   die   von   der    Gesellschaft    benannten
         Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung  des
         Stimmrechts zu bevollmächtigen.


         Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung entnehmen Sie bitte der
         Eintrittskarte zur Hauptversammlung sowie den hierzu im Internet  unter
         http://www.muehlbauer.de/hauptversammlung veröffentlichten Hinweisen.
~
    4.     Rechte der Kommanditaktionäre
~
         a)  Anträge  auf  Ergänzung  der  Tagesordnung  auf   Verlangen   einer
            Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG


            Kommanditaktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
            Grundkapitals erreichen, das entspricht 313.960 Stückaktien, können
            verlangen,  dass  Gegenstände  auf  die  Tagesordnung  gesetzt  und
            bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
            oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
            an den persönlich haftenden Gesellschafter (Mühlbauer Holding AG  &
            Co. KGaA, - persönlich haftender Gesellschafter -, Josef-Mühlbauer-
            Platz 1, 93426 Roding) zu richten und muss bis zum Ablauf  des  29.
            März 2010 zugegangen sein. Die  Antragsteller  haben  nachzuweisen,
            dass sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien  sind  und
            die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.


         b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von Kommanditaktionären nach §§  126
            Abs. 1, 127 AktG


            Kommanditaktionäre können Gegenanträge gegen  einen  Vorschlag  des
            persönlich haftenden Gesellschafters  und  Aufsichtsrats  zu  einem
            bestimmten  Punkt  der  Tagesordnung  stellen.  Sie   können   auch
            Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern machen. Eventuelle Anträge
            oder Wahlvorschläge von Kommanditaktionären im  Sinne  von  §§  126
            Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an  die  folgende  Adresse  zu
            richten:


            Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA
            Investor Relations
            Josef-Mühlbauer-Platz 1
            93426 Roding
            Telefax-Nr. +49 (0) 9461 952-8520
            e-mail: hv@muehlbauer.de


            Bis zum Ablauf des 14. April 2010 (24.00  Uhr)  unter  vorstehender
            Adresse eingegangene  ordnungsgemäße  Anträge  oder  Wahlvorschläge
            werden unverzüglich im Internet (www.muehlbauer.de  über  den  Link
            Investor    Relations/Hauptversammlung)     zugänglich     gemacht.
            Anderweitig adressierte oder verspätet  eingegangene  Anträge  oder
            Wahlvorschläge    werden    nicht    berücksichtigt.     Eventuelle
            Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der  genannten
            Internetadresse veröffentlicht.


         c) Auskunftsrecht des Kommanditaktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG


            Jedem Kommanditaktionär ist auf Verlangen in  der  Hauptversammlung
            vom  persönlich  haftenden   Gesellschafter   Auskunft   über   die
            Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und
            geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen  Unternehmen  sowie  über
            die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen
            Unternehmen zu geben, soweit sie zur  sachgemäßen  Beurteilung  des
            Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.


            Von der Beantwortung einzelner Fragen kann aus den in § 131  Abs.  3
            AktG genannten Gründen abgesehen werden, etwa  weil  die  Erteilung
            der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung  geeignet
            ist, der Gesellschaft  oder  einem  verbundenen  Unternehmen  einen
            nicht unerheblichen Nachteil  zuzufügen.  Nach  §  18  Abs.  1  der
            Satzung kann  der  Versammlungsleiter  neben  dem  Rede-  auch  das
            Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.


      5. Ausgelegte und zugänglich gemachte Unterlagen,  Informationen  auf  der
         Internetseite der Gesellschaft


         Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen die folgenden Unterlagen  in
         den Geschäftsräumen  der  Mühlbauer  Holding  AG  &  Co.  KGaA,  Josef-
         Mühlbauer-Platz 1, 93426 Roding, zur  Einsicht  der  Kommanditaktionäre
         aus:


         Jahresabschluss, Konzernabschluss, Lageberichte  für  die  Gesellschaft
         und den Konzern, Bericht des Aufsichtsrats,  Vorschlag  des  persönlich
         haftenden  Gesellschafters  für  die   Verwendung   des   Bilanzgewinns
         (Tagesordnungspunkte 1 und 2).


         Die Einberufung  der  Hauptversammlung,  die  zugänglich  zu  machenden
         Unterlagen  und   Anträge   von   Kommanditaktionären   sowie   weitere
         Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft  unter
         www.muehlbauer.de/hauptversammlung zur  Verfügung  und  werden  in  der
         Hauptversammlung der Mühlbauer Holding AG &  Co.  KGaA  ausliegen.  Die
         Einberufung ist am  19.  März  2010  im  elektronischen  Bundesanzeiger
         bekannt gemacht worden und wurde solchen  Medien  zur  Veröffentlichung
         zugeleitet, bei denen davon  ausgegangen  werden  kann,  dass  sie  die
         Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten.


    6.     Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt  der  Einberufung
         der Hauptversammlung


         Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 8.037.376,00  .  Es  ist
         eingeteilt in 6.279.200 nennwertlose Aktien  (Stückaktien)  mit  ebenso
         vielen Stimmrechten, davon 6.279.199 Stammaktien, die auf  den  Inhaber
         lauten sowie eine Namens-Stückaktie.  Die  Gesamtzahl  der  Stimmrechte
         beträgt 6.279.200, wovon 147.660 Stimmrechte gemäß §  71b  AktG  ruhen.
         Diese Angaben beziehen sich  auf  den  Zeitpunkt  der  Veröffentlichung
         dieser Einberufung im Elektronischen Bundesanzeiger.


    7.     Hinweis auf Mitteilungspflichten und deren Rechtsfolgen bei
         Unterlassung


         Auf die nach §§ 21 ff. WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die in  §
         28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den  Aktien
         bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.
~
Roding, den 19. März 2010
Mühlbauer Holding AG & Co.
Kommanditgesellschaft auf Aktien
Der persönlich haftende Gesellschafter
Rückfragehinweis:
Hubert Forster
CFO
+49(0)9461-952-1141
hubert.forster@muehlbauer.de
Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
--------------------------------------------------------------------------------
~
Emittent: Mühlbauer Holding AG & Co.KGaA
          Josef-Mühlbauer-Platz 1
          D-93426 Roding
Telefon:  +49(0)9461-952-1653
FAX:      +49(0)9461-952-788
Email:    investor-relations@muehlbauer.de
WWW:      http://www.muehlbauer.de
Branche:  Maschinenbau
ISIN:     DE0006627201
Indizes:  CDAX, Prime All Share, Technology All Share
Börsen:   Regulierter Markt/Prime Standard: Frankfurt, Freiverkehr: Berlin,
          Hamburg, Stuttgart, Düsseldorf, München 
Sprache:  Deutsch
~
	
							
												
							
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OTS0238    2010-03-19/15:00
191500 Mär 10
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