• 19.03.2010, 11:42:24
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  • OTS0138 OTW0138

Vatikan: Keine Geheimanweisungen bei Missbrauchsfällen

"Staatsanwalt" in der vatikanischen Glaubenskongregation, Msgr. Charles Scicluna: "Klares Prinzip, dass kirchliche Stellen Strafanzeige stellen müssen" - Kirchenrechtliches Verfahren oft strenger als das Verfahren vor staatlichen Gerichten

Vatikanstadt, 19.03.10 (KAP) Es gibt keine kirchlichen
Dienstvorschriften zur Vertuschung von Missbrauchsfällen: Darauf hat
der "Staatsanwalt" in der vatikanischen Glaubenskongregation, Msgr.
Charles J. Scicluna, am Freitag auf Anfrage von Nachrichtenagenturen
hingewiesen.

Im Gegenteil sei es ein "klares Prinzip", dass kirchliche Stellen
Strafanzeige machen müssten, wenn dies nach dem staatlichen Recht
verlangt werde, so Scicluna. Es bestehe auch die allgemeine
moralische Pflicht, mit staatlichen Behörden zu kooperieren.

Es habe zwar ein vertrauliches Dokument zum Umgang mit Missbrauch
gegeben. Es handelt sich um das Dokument "Crimen Sollicitationis"
von 1922 und 1962. Aber dies sei schon längst öffentlich zugänglich.

Eine nicht autorisierte schlechte Übersetzung ins Englische habe den
Eindruck der Geheimhaltung erweckt, erläuterte der aus Malta
stammende Kirchenrechtler. Im Gegenteil zu anderslautenden
Spekulationen sei das Ermittlungsgeheimnis eingeführt worden, um den
Schutz der beteiligten Personen zu sichern.

Scicluna betonte weiters, dass sich die allgemeine moralische
Pflicht zur Zusammenarbeit mit staatlichen Ermittlern schon aus den
Prinzipien des Kirchenrechts ergebe. Die häufig kommentierte Formel
des "secretum pontificium" übersetzte Scicluna mit
"Verschwiegenheitspflicht". Sie müsse klar vom Beichtgeheimnis
unterschieden werden. Nur letztes sei unverletzlich.

Mehr auf www.kathpress.at (ende) fam/

nnnn

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