OTS0017 / 18.03.2010 / 08:41 / Channel: Finanzen / Aussender: conwert Immobilien Invest SE
Stichworte: euro adhoc


EANS-Hauptversammlung: conwert Immobilien Invest SE / Einladung zur Hauptversammlung =


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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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conwert Immobilien Invest SE
~
                                Wien, FN 212163 f
                              (die "Gesellschaft")

                                    Einladung

               zu der am 15. April 2010 um 10:00 Uhr, Wiener Zeit,
                    im "Großen Saal" am Sitz der Gesellschaft
                   A-1080 Wien, Albertgasse 35, stattfindenden

                        9. ordentlichen Hauptversammlung

                 der Aktionäre der conwert Immobilien Invest SE
~
                                  mit folgender
                                  Tagesordnung:
1. Vorlage des festgestellten UGB-Jahresabschlusses zum 31.  Dezember  2009  
    samt Anhang  und  Lagebericht,  des  Corporate  Governance-Berichts,  des  
    IFRS-Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009 samt Konzernanhang und
-lagebericht,    des    Gewinnverwendungsvorschlags    des    geschäftsführenden
~
    Direktoriums gemäß § 41 Abs 1 SE-Gesetz, des Berichts  des  Verwaltungsrats
    gemäß § 41 Abs 2 und 3 SE-Gesetz und des Jahresberichts des Verwaltungsrats
    gemäß § 58 SE-Gesetz.
~
2. Beschlussfassung über die Verwendung  des  Bilanzgewinns  des  
   Geschäftsjahres 2009.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder  des  Verwaltungsrats  
   für das Geschäftsjahr 2009.
~
4. Beschlussfassung über die Entlastung  der  Mitglieder  des  
   geschäftsführenden Direktoriums für das Geschäftsjahr 2009.


5. Wahl  des  Abschlussprüfers  für  den  UGB-Jahresabschluss  und   den   IFRS-
    Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2010.
~
6. Wahlen in den Verwaltungsrat.
~
7. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Verwaltungsrates gemäß § 174 Abs  
   2 AktG, innerhalb von fünf Jahren ab Beschlussfassung, sohin bis 15.  April  
   2015, Wandelschuldverschreibungen (Wandelschuldverschreibungen 2010),  mit  
   denen ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf bis  zu  12.803.890  Stück  auf  
   Inhaber lautende Stammaktien  der  Gesellschaft  mit  einem  anteiligen  
   Betrag  am Grundkapital von bis zu EUR 128.038.900,-  verbunden  ist,  in  
   einer  oder mehreren  Tranchen   auszugeben   und   alle   weiteren   
   Bedingungen   der Wandelschuldverschreibungen sowie die Ausgabe und das 
   Umtauschverfahren der Wandelschuldverschreibungen festzusetzen; sowie 
   Beschlussfassung  über  den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß 
   § 174 Abs 4 AktG iVm §  153 AktG  im  Falle   der   Ausgabe   von   
   Wandelschuldverschreibungen   gemäß vorstehender Ermächtigung.


8. Beschlussfassung über die  bedingte  Erhöhung  des  Grundkapitals  um  bis  
   zu EUR 128.038.900,- durch Ausgabe von  bis  zu  12.803.890  Stück  neue,  
   auf Inhaber lautende Stammaktien der Gesellschaft zur Gewährung  von  
   Umtausch- oder Bezugsrechten an die Gläubiger  der  
   Wandelschuldverschreibungen  2010(bedingtes Kapital III.) und die 
   entsprechende Änderung der Satzung in §  4 (Grundkapital und Aktien) durch 
   Anfügung eines neuen Absatzes (7).
~
Bereitstellung von Informationen (§ 106 Z 4 AktG):
Folgende Unterlagen liegen gemäß Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs 3 AktG  ab  dem  21.
Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 25. März 2010, am Sitz der  Gesellschaft,
A-1080  Wien,  Albertgasse  35,  während  der   üblichen   Geschäftszeiten   der
Gesellschaft, Montag bis Donnerstag (werktags) 9:00 bis 18:00 Uhr sowie  Freitag
(werktags) 9:00 bis 15:00 Uhr, jeweils Wiener Zeit, zur Einsicht  der  Aktionäre
auf:
~
      • UGB-Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 samt Anhang und Lagebericht;
      • Corporate Governance-Bericht;
      • IFRS-Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009 samt Konzernanhang und
        -lagebericht;
      • Gewinnverwendungsvorschlag des  geschäftsführenden  Direktoriums  gemäß
        § 41 Abs 1 SE-Gesetz;
      • Bericht des Verwaltungsrats gemäß § 41 Abs 2 und 3 SE-Gesetz;
      • Jahresbericht des Verwaltungsrats gemäß § 58 SE-Gesetz;
      • Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 8;
      •   Erklärungen   gemäß   §   87   Abs   2   AktG   der   Kandidaten   zu
        Tagesordnungspunkt 6;
      • Lebensläufe der Kandidaten zu Tagesordnungspunkt 6;
      •    Wortlaut    der    zum    Tagesordnungspunkt    8    vorgeschlagenen
        Satzungsbestimmung (bedingtes Kapital III.);
      • Schriftlicher Bericht des Verwaltungsrats gemäß § 174 Abs 4 iVm  §  153
        Abs   4   AktG   zum   Bezugsrechtsausschluss   im   Rahmen   der   zum
        Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden Ermächtigung gemäß § 174  Abs  2
        AktG.
Diese Informationen und Unterlagen werden überdies ebenso wie
      • die Einberufung und
      • die Formulare für die Erteilung und für den  Widerruf  einer  Vollmacht
        gemäß § 114 AktG
gemäß  Art 53  SE-VO  iVm  §  108  Abs  4  AktG  ab  dem   21.   Tag   vor   der
~
Hauptversammlung,  sohin  ab  25.  März  2010,   auf   der   Internetseite   der
Gesellschaft unter www.conwert.at zugänglich gemacht.
Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß § 62 Abs  1  SEG
iVm § 109 AktG und Art 53  SE-VO  iVm  §§  110  und  118  AktG  werden  auf  der
Internetseite der Gesellschaft unter  www.conwert.at  ab  sofort  zur  Verfügung
gestellt.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Z 5 AktG):
a) Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre
Gemäß § 62 Abs 1 SEG iVm § 109 AktG können  Aktionäre,  deren  Anteile  zusammen
fünf von  Hundert  des  Grundkapitals  erreichen,  schriftlich  verlangen,  dass
Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung  gesetzt  und  bekannt  gemacht
werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss  ein  Beschlussvorschlag  samt
Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten  vor
Antragstellung  Inhaber  der  Aktien   sein.   Dies   ist   bei   Inhabern   von
depotverwahrten Aktien durch Depotbestätigung gemäß  §  10a  AktG  nachzuweisen.
Das Aktionärsverlangen muss von den Antragstellern unterschrieben sein  und  der
Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der  Hauptversammlung,  sohin  spätestens
am 25. März 2010, an der Adresse conwert  Immobilien  Invest  SE,  A-1080  Wien,
Albertgasse 35, zu Handen von Herrn Mag Wolfgang Tutsch, zugehen.
b) Beschlussvorschläge von Aktionären
Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen  eins
von Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft  zu  jedem  Punkt  der
Tagesordnung  in  Textform  oder  Schriftform  Vorschläge  zur  Beschlussfassung
übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge  zusammen  mit  den  Namen  der
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung  und  einer  allfälligen
Stellungnahme des geschäftsführenden Direktoriums oder des  Verwaltungsrats  auf
der  Internetseite  der  Gesellschaft  zugänglich  gemacht  werden.  Bei   einem
Vorschlag zur Wahl  eines  Verwaltungsratsmitglieds  tritt  an  die  Stelle  der
Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß Art  9  Abs  1  lit  c
(ii) SE-VO iVm § 87 Abs  2  AktG.  Der  Beschlussvorschlag,  nicht  aber  dessen
Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der  Gesellschaft  spätestens  am  siebten
Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am  6.  April  2010,  an  der
Adresse conwert Immobilien Invest SE, A-1080 Wien,  Albertgasse  35,  zu  Handen
Herrn Mag Wolfgang Tutsch, oder per Telefax, +43/(0)1/ 521 45 - 333, zugeht.
c) Auskunftsrecht
Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 118 AktG  ist  jedem  Aktionär  auf  Verlangen  in  der
Hauptversammlung  Auskunft  über  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  zu  geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines  Tagesordnungspunktes  erforderlich
ist.  Die  Auskunftspflicht  erstreckt  sich  auch  auf  die   rechtlichen   und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu  einem  verbundenen  Unternehmen.
Werden  in  der  Hauptversammlung  eines  Mutterunternehmens   (§ 244 UGB)   der
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt,  so  erstreckt  sich  die
Auskunftspflicht  auch  auf  die  Lage   des   Konzerns   sowie   der   in   den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert  werden,
soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer  Beurteilung  geeignet  ist,  dem
Unternehmen  oder  einem  verbundenen  Unternehmen  einen  erheblichen  Nachteil
zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch  verweigert
werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage  und
Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung  durchgehend
zugänglich war.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen, mögen  zur
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor  der  Hauptversammlung  schriftlich
an die Gesellschaft übermittelt werden, und zwar unter der Adresse A-1080  Wien,
Albertgasse 35, zu Handen Herrn Mag Wolfgang Tutsch.
d) Sonstiges
Die Rechte der Aktionäre,  die  an  die  Innehabung  von  Aktien  während  eines
bestimmten Zeitraums  geknüpft  sind,  können  nur  ausgeübt  werden,  wenn  der
Nachweis der Aktionärseigenschaft im  jeweils  relevanten  Zeitraum  durch  eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird.
Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG):
Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 111 Abs  1  AktG  richtet  sich  die  Berechtigung  zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte,  die  im
Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach  dem  Anteilsbesitz  am
Ende des zehnten Tages vor  dem  Tag  der  Hauptversammlung  (Nachweisstichtag),
sohin nach dem Anteilsbesitz am
                            5. April 2010, 24:00 Uhr.
Zur Teilnahme  an  der  Hauptversammlung  ist  nur  berechtigt,  wer  an  diesem
Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweisen kann.
Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den  Nachweis  des  Anteilsbesitzes
am Nachweisstichtag die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß  §  10a  AktG,  die
der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der  Hauptversammlung,  sohin
am 12.  April  2010,  zugehen  muss  und  zum  Zeitpunkt  der  Vorlage  bei  der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.  Die  Depotbestätigung  muss
sich  auf  den  Nachweisstichtag  beziehen.   Die   Depotbestätigung   ist   vom
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat  des  Europäischen
Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen  und  hat
die  in  §  10a  Abs  2  AktG  vorgesehenen  Angaben  zu  enthalten.   Für   die
Depotbestätigung ist die  Textform  ausreichend.  Depotbestätigungen  werden  in
deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.
Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien  genügt  zum  Nachweis  die  schriftliche
~
Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft  spätestens  am  dritten  Werktag
vor der Hauptversammlung, sohin am 12. April 2010, zugehen muss.

Die  Bestätigungen  sind  mittels  SWIFT,  GIBAATWGGMS  (Message   Type   MT598,
ISIN AT0000697750 bitte im Text angeben), per Post an conwert Immobilien  Invest
SE, A-1080 Wien, Albertgasse 35, oder per  Telefax:  +43/(0)1/  521  45  -  333,
jeweils zu Handen von Herrn Mag Wolfgang Tutsch, zu übermitteln.

Vertretung durch Bevollmächtigte (§ 106 Z 8 AktG):
~
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung  berechtigt  ist,  hat
das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter  zu  bestellen,
der im Namen des Aktionärs  an  der  Hauptversammlung  teilnimmt  und  dieselben
Rechte hat wie der Aktionär, den er vertritt. Die Gesellschaft selbst  oder  ein
Mitglied des Verwaltungsrats oder des geschäftsführenden Direktoriums  darf  das
Stimmrecht  als  Bevollmächtigter  nur  ausüben,  soweit   der   Aktionär   eine
ausdrückliche Weisung  über  die  Ausübung  des  Stimmrechts  zu  den  einzelnen
Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht  muss  einer  bestimmten  Person
erteilt werden. Die Vollmacht muss zumindest in Textform gemäß § 13 Abs  2  AktG
erteilt werden; ein Widerruf bedarf ebenfalls zumindest der  Textform.  Für  die
Erteilung  der  Vollmacht  und  deren  Widerruf  ist  zwingend   das   auf   der
Internetseite der Gesellschaft  unter  www.conwert.at  zur  Verfügung  gestellte
Formular, das auch die Erteilung einer  beschränkten  Vollmacht  ermöglicht,  zu
verwenden. Die Vollmacht bzw deren Widerruf muss  der  Gesellschaft  übermittelt
und von dieser aufbewahrt werden. Es  wird  gebeten,  die  Vollmacht  bzw  deren
Widerruf  entweder  bei  der  Registrierung  am  Einlass  der   Hauptversammlung
vorzulegen oder vorab per Post an conwert Immobilien  Invest  SE,  A-1080  Wien,
Albertgasse 35, oder per Telefax, +43/(0)1/ 521 45 - 333, jeweils zu Handen  von
Herrn Mag Wolfgang  Tutsch,  zu  übermitteln,  wobei  die  Vollmacht  bzw  deren
Widerruf bei den zwei zuletzt genannten Kommunikationsformen  (Übermittlung  per
Post oder Telefax) jedenfalls bis 14. April 2010, 17:00 Uhr,  Wiener  Zeit,  bei
der Gesellschaft einlangen muss.
Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt,  genügt
es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt,  dass  ihm
~
Vollmacht erteilt wurde. Gemäß § 262 Abs 20 AktG und §  20  Abs  4  der  Satzung
nimmt die Gesellschaft Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz  AktG  zurzeit
nicht   über   ein    international    verbreitetes,    besonders    gesichertes
~
Kommunikationsnetz der Kreditinstitute (SWIFT) entgegen. Die Erklärungen  dürfen
daher ausschließlich per Post an conwert  Immobilien  Invest  SE,  A-1080  Wien,
Albertgasse 35, oder per Telefax, +43/(0)1/ 521 45 - 333, jeweils zu Handen  von
Herrn Mag Wolfgang Tutsch, übermittelt werden.
Zusätzlich besteht - als Service der  Gesellschaft  für  ihre  Aktionäre  -  die
Möglichkeit,  dass  Aktionäre,  die   teilnahmeberechtigt   sind,   aber   nicht
persönlich  an  der  Hauptversammlung  teilnehmen  können   oder   wollen,   ihr
Stimmrecht durch Herrn Rechtsanwalt Dr Armin Dallmann von der Kanzlei CMS Reich-
Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH oder einen  von  Herrn  Rechtsanwalt  Dr  Armin
Dallmann  unterbevollmächtigten  Vertreter,  ausüben  lassen.   Es   ist   nicht
zwingend, dass Aktionäre, die  einen  Vertreter  bevollmächtigen  wollen,  Herrn
Rechtsanwalt Dr Armin Dallmann zum Vertreter  bestellen.  Wenn  Aktionäre  Herrn
Rechtsanwalt Dr Armin Dallmann als Vertreter bevollmächtigen wollen,  so  müssen
sie das folgende Verfahren einhalten: Der Aktionär übermittelt das  ausgefüllte,
auf  Herrn  Rechtsanwalt  Dr   Armin   Dallmann   lautende   und   unterfertigte
Vollmachtsformular (siehe oben) so rechtzeitig an Herrn  Rechtsanwalt  Dr  Armin
Dallmann   pA   CMS Reich-Rohrwig Hainz   Rechtsanwälte GmbH,    A-1010    Wien,
Ebendorferstraße 3, Telefax: +43  1  40443  91150,  E-Mail:  armin.dallmann@cms-
rrh.com, dass die Vollmacht spätestens am 12.  April  2010,  12:00  Uhr,  Wiener
Zeit, dort einlangt. Die  an  Herrn  Rechtsanwalt  Dr  Armin  Dallmann  erteilte
Vollmacht ist nur dann wirksam, wenn sie Herrn Dr Armin Dallmann ermächtigt,  im
Rahmen dieser Vollmacht Untervollmacht zu  erteilen.  Der  Aktionär  kann  Herrn
Rechtsanwalt Dr Armin Dallmann Weisungen erteilen,  wie  dieser  das  Stimmrecht
auszuüben hat. Ohne Weisung  wird  Herr  Rechtsanwalt  Dr  Armin  Dallmann  nach
freiem Ermessen abstimmen.
Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der  Erteilung  einer
Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen,  wie  sie  unter  "Teilnahmeberechtigung
und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und  7  AktG)"  beschrieben  sind,  zu  erfüllen
haben.
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der  Einberufung  (§ 106
Z 9 AktG, § 83 Abs 2 Z 1 BörseG):
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital  der
Gesellschaft EUR 853.592.730,- und ist in 85.359.273  Stückaktien  zerlegt,  von
denen jede am Grundkapital im gleichen Ausmaß  beteiligt  ist.  Jede  Stückaktie
gewährt das Recht auf eine Stimme in der Hauptversammlung. Per  16.  März  2010,
Handelsschluss  der  Wiener  Börse,  besaß  die  Gesellschaft  5.869.008  eigene
Aktien, die kein Stimmrecht vermitteln,  sodass  unter  Berücksichtigung  dieser
eigenen Aktien aktuell 79.490.265 Stimmrechte bestehen.
Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen,  werden  die
Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig  vor  Beginn  der  Hauptversammlung  am  Ort
derselben  einzufinden.  Die  Gesellschaft  behält  sich  das  Recht  vor,   die
Identität der zur Versammlung erschienenen Personen festzustellen.  Sollte  eine
Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass  verweigert  werden.
Die Teilnehmer sind deshalb aufgefordert, einen amtlichen  Lichtbildausweis  (zB
Reisepass  oder  Führerschein)  zur  Identitätsfeststellung  mitzubringen.   Der
Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 9:00 Uhr, Wiener Zeit.
 Wien, im März 2010                                           Der Verwaltungsrat
Rückfragehinweis:
conwert Immobilien Invest SE
Mag. Peter Sidlo, Leiter Konzernkommunikation - Investor Relations 
T +43 / 1 / 521 45-250
E sidlo@conwert.at
Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
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Emittent: conwert Immobilien Invest SE
          Albertgasse 35
          A-1080 Wien
Telefon:  52145-0
FAX:      52145-111
Email:    cw@conwert.at
WWW:      http://www.conwert.at
Branche:  Immobilien
ISIN:     AT0000697750
Indizes:  WBI
Börsen:   Amtlicher Markt: Wien 
Sprache:  Deutsch
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*** OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER
INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT ***
OTS0017    2010-03-18/08:41
180841 Mär 10
OTB0006 2107