- 17.03.2010, 11:53:42
- /
- OTS0134 OTW0134
BZÖ-Grosz: Halbierung des Landtages nur vor der Wahl glaubwürdig - Voves ist Ankündigungskaiser und Umsetzungszwerg
"Voves-Forderung, den Landtag verkleinern zu wollen, ist von der gleichen Qualität wie Ankündigung, die SPÖ-Stiftung auflösen zu wollen"
Graz (OTS) - "Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht. Wenn
Landeshauptmann Voves nun tatsächlich die BZÖ-Forderung nach einer
Verkleinerung des Landtages umsetzen will, dann aber bitte vor der
Landtagswahl. Alles andere wäre heiße Luft, zumal Voves schon bisher
keine seiner vor 5 Jahren im "Power Plan" aufgestellten Forderungen
bis zum heutigen Tag nur im Ansatz umgesetzt hat. Franz Voves ist im
ganzen Land bekannt dafür, dass seine Ankündigungen die Halbwertszeit
einer Schlaftablette nicht überschreiten. Er ist ein
Ankündigungskaiser und ein Umsetzungszwerg. Ein Beschluss zur
Reduzierung des Gremiums geht sich bei "gutem Willen" locker vor der
wahlbedingten Auflösung aus", so der steirische BZÖ-Chef und
Nationalratsabgeordnete Gerald Grosz in einer Reaktion zur
Ankündigung von SPÖ-Landeshauptmann Franz Voves in der gestrigen
ORF-Sendung "Report", den steirischen Landtag endlich verkleinern zu
wollen.
Die alleinige Reduzierung auf 36 Mandatare sei "nur ein Tropfen auf
den heißen Stein". Das steirische BZÖ fordere seit seiner Gründung im
Jahr 2005 die Halbierung des Landtages auf künftig 28 Abgeordnete.
Zudem müsse die Landesregierung von derzeit 9 auf 5 Mitglieder
verkleinert werden, die Abschaffung des Proporzes sei bereits seit
Jahren von SPÖ und ÖVP versprochen, aber nicht umgesetzt.
Einhergehend müsse man auch in der Steiermark mit dem
"Parteiförderungswahn" aufräumen. Die Auflösung des Bundesrates durch
eine Nicht-Entsendung der steirischen Bundesräte "verstehe sich von
selbst", so Grosz.
"Wenn Voves unser Demokratiepaket ehrlich umsetzen will und endlich
den Sparwillen bei sich selbst erkennt, hat er im BZÖ einen Partner",
so Grosz abschließend.
Rückfragehinweis:
BZÖ-Steiermark/Presse
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | BZC






