Wien (OTS) -
- Durch Staatsanwaltschaft Wien im April 2009
beantragte "vorübergehende Sicherstellung von Meinl
Liegenschaften" zum zweiten mal rechtskräftig vom Gericht
abgewiesen
- Gericht verurteilt vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Wien -
vertreten durch Markus Fussenegger - gegen Julius Meinl
- Antragsstellungen unbegründet und unverhältnismäßig
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Im Zusammenhang mit dem öffentlich in Kritik geratenen Verfahren
der Staatsanwaltschaft Wien gegen Meinl liegt nach der Abberufung des
ursprünglichen Sachverständigen wegen Befangenheit erneut ein
rechtskräftiger Beschluss eines unabhängigen Gerichts vor, das
vorverurteilenden Maßnahmen der Staatsanwaltschaft Wien (StA-Wien) -
vertreten durch Markus Fussenegger - nicht Recht gibt. In diesem Fall
geht es um die von der StA-Wien im April 2009 medienwirksam
beantragte Beschlagnahme der Liegenschaften von Julius Meinl. Diesem
Antrag wurde bereits vom Landesgericht für Strafsachen Wien im Mai
2009 nicht stattgegeben, wogegen die StA-Wien im Auftrag der
Oberstaatsanwaltschaft Wien umgehend Beschwerde einlegte. Mit Wirkung
4. März 2010 ist nun auch diese Beschwerde durch das
Oberlandesgericht Wien abgewiesen worden, diese Entscheidung ist
rechtskräftig.
Vorverurteilendes Handlungsmuster der Staatsanwaltschaft
Meinl Bank Vorstand Peter Weinzierl:"Ein bestimmtes
Handlungsmuster der Staatsanwaltschaft Wien kristallisiert sich immer
deutlicher heraus: Durch medienwirksame Aktionen gegen die Person
Meinl wird ein Gebäude aus Vorverurteilungen aufgebaut, mit dem Ziel,
Meinl in der Öffentlichkeit zu diskreditieren. Den Höhepunkt bildete
die medial inszenierte Verhaftung, versehen mit einer
öffentlichkeitswirksamen Rekordkaution, ebenso das medial inszenierte
Ansuchen auf Beschlagnahme von Liegenschaften." Diese Strategie,
Personen in der Öffentlichkeit zu verunglimpfen, widerspreche mit
Sicherheit dem gesetzlich verankerten Objektivitätsgebot, gemäß §3
Strafprozessordnung (StPO), dem auch die Staatsanwaltschaft
verpflichtet wäre. "Ebenso widerspricht diese Vorgangsweise dem in §5
StPO und der europäischen Menschenrechts-konvention festgelegten
Prinzip der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit", so Weinzierl.
Unabhängige Gerichte entscheiden unbeeinflusst durch mediale
Kampagnisierung
Peter Weinzierl: "Es spricht für die Unabhängigkeit des Gerichts,
dass dieses trotz der starken öffentlichen Kampanisierung nüchtern
und sachlich entscheidet und sich anstatt auf Unterstellungen auf
Fakten beruft. Dies war der Fall, als die offensichtliche
Befangenheit des ehemaligen Gutachters Havranek zur Disposition stand
und dieser vom Gericht abberufen wurde, und dies ist nun in
Zusammenhang mit der versuchten Beschlagnahme von Liegenschaften der
Fall. Das Oberlandesgericht Wien setzte auch insofern ein klares
Zeichen, als es darauf hinwies, die Staatsanwaltschaft könne nicht
mit wenig schlüssigen Begründungen Zwangsmaßnahmen verhängen."
Hintergrundinformationen:
Das Verfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Meinl Bank und
insbesondere die U-Haft gegen Julius Meinl basiert auf dem Gutachten
eines im Juli 2009 abberufenen Sachverständigen (da befangen und
fachlich nicht für Kapitalmarktfragen qualifiziert) sowie auf einem
Polizeibericht mit nachweislich substantiell falschen Aussagen.
Bereits im Juni 2009 hatte der renommierte österreichische
Verfassungsjurist Univ. Prof. Heinz Mayer in einem Gutachten die
Unrechtmäßigkeit der U-Haft festgestellt. Dass die Staatsanwaltschaft
Wien trotz dieser offensichtlichen Fehler keine Konsequenzen zog, ist
aus rechtstaatlicher Sicht unhaltbar. Unabhängig von Bedeutung oder
Ansehen der Person müsse klar sein, dass Behördenfehler so rasch wie
möglich korrigiert werden.
Neben diesen Tatsachen ignoriert der zuständigen Staatsanwalt,
dass mittlerweile sechs heimische Institutionen in wesentlichen
Fragen die Rechtsposition der Meinl Bank vertreten: Die
Übernahmekommission bestätigte, dass MEL nicht von der Meinl Bank und
Julius Meinl gesteuert war, wie fälschlicherweise behauptet wurde,
sondern von einem eigenständigen unabhängigen Management. Die
Finanzprokuratur, also der Rechtsanwalt des Staates, sowie der UVS
Wien bestätigen die Position der Meinl Bank, dass der Rückkauf der
MEL Zertifikate 2007 nicht veröffentlichungspflichtig war. Die
Österreichische Kontrollbank, und die Wiener Börse teilen die
Rechtsmeinung der Bank in der Frage der Unterscheidung von Aktien und
Zertifikaten: Inhaber von Zertifikaten sind in allen zentralen
Aktionärsrechten unmittelbaren Aktionären gleichgestellt. Das
Konsumentenschutzministerium bekräftigte die grundsätzlich geltende
Rechtslage, dass die unabhängigen Finanzberater für ihre
Beratungsleistungen einzustehen haben und für diese verantwortlich
sind.
Meinl Bank AG
Die Meinl Bank bietet als Privatbank Leistungen im Bereich
Corporate Finance, Fondsmanagement sowie private und institutioneller
Vermögensverwaltung an. Mit der Julius Meinl Investment GmbH verfügt
die Meinl Bank über eine eigene Investmentfondsgesellschaft, mit
derzeit 19 eigenen Fonds. Die Bank hat rund 50.000 Kunden und
verwaltet Kundenvermögen von rund EUR 2,5 Mrd.
Rückfragehinweis:
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Meinl Bank AG
Pressestelle
Thomas Huemer
Tel.: +43 1 531 88 - 203
e-mail.: huemer@meinlbank.com
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