• 10.03.2010, 12:42:09
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ÖVI wehrt sich gegen tendenziöse Makler-Berichterstattung durch die AK

Mit aller Vehemenz wehrt sich der Österreichische Verband der Immobilientreuhänder gegen die heute zum x-ten Mal von der Arbeiterkammer aufgestellten Behauptungen.

Wien (OTS) - "Der Versuch der AK, die laufenden Verhandlungen der
Sozialpartner in bezug auf die Mieterprovision durch mediale
Querschüsse zu torpedieren, ist schlichtweg abzulehnen. Der zitierte
Vergleich mit den anderen europäischen Ländern ist einfach falsch",
so ÖVI Geschäftsführer Anton Holzapfel. Die mehr als 10 Jahre alte
Studie hat gravierende Mängel, weil die unterschiedlichen
Geschäftsmodelle in den einzelnen europäischen Ländern nicht
berücksichtigt sind. Oftmals wird die Vermittlung einer Wohnung
nämlich von einer Immobilienverwaltung durchgeführt, die im Rahmen
eines prozentuellen Anteils an der Miete dann monatlich ein Entgelt
erhält.

Maklergesetz sichert Dienstleistungsqualität

Der ÖVI erachtet außerdem die österreichische Gesetzeslage als
ausreichend: Das Maklergesetz sichert dem Kunden einen überaus großen
Schutz. Wenn der Makler seine Informationspflichten verletzt hat,
steht dem Kunden eine Provisionsminderung zu. Anders als die von der
AK zitierte Studie, dass Kunden mit der Beratungsqualität der
Immobilienmakler unzufrieden seien, haben selbst jüngere Studien des
VKI Gegenteiliges ergeben.

Mietprovision in Diskussion

Das Regierungsprogramm sieht eine Kürzung der Maklerprovision von
3 auf 2 Monatsmieten vor, was von den Branchenvertretern vehement
abgelehnt wird. Eine Verdienstminderung von einem Drittel wird für
Unternehmen, die sich ausschließlich mit der Vermietung beschäftigen,
zu einer wirtschaftlichen Überlebensfrage werden. "Mit der Kürzung
der Provision wird auch die Qualität der Vermittlung und der
Kundenbetreuung sinken" sagt Anton Holzapfel, Geschäftsführer des
ÖVI.

Besonders kontraproduktiv ist die angedachte Kürzung der Provision
bei Wohnungen im Vollanwendungsbereich des MRG: Die Forderung, dass
doch der Vermieter hier eine Provision zahlen soll, geht völlig ins
Leere. Er darf diese weder in den Richtwertmietzins einkalkulieren,
noch in der Hauptmietzinsreserve verrechnen" so Holzapfel weiter. Bei
allen anderen Produkten und Dienstleistungen haben Unternehmen die
Möglichkeit, ihre Vermarktungskosten einzupreisen, bei der
bestehenden Preisbindung der Mieten ist dies aber gesetzlich nicht
möglich.

Rückfragehinweis:
MMag. Anton Holzapfel
Österreichischer Verband der Immobilientreuhänder
1040 Wien, Favoritenstraße 24/11
mailto:[email protected]
Tel.: 01 505 48 75

Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/782

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