Klagenfurt (OTS/LPD) - In der Sitzung der Kärntner Landesregierung
wurde heute, Dienstag, das neue Grundversorgungsgesetz beschlossen.
Wie Flüchtlingsreferent Landeshauptmann Gerhard Dörfler bekannt gab,
ist diese Novellierung des Gesetzes notwendig geworden, um für alle
Verfahrensbeteiligten mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten.
"Mit der Novellierung des Asylgesetzes schaffen wir für jene
Personen, die im Rahmen der Grundversorgung unsere Hilfe benötigen,
ein entsprechendes Instrument der humanitären Unterstützung", stellte
Dörfler klar. Die Grundversorgung dürfe jedoch nicht missbraucht
werden, was durch die Novellierung verhindert werde. Mit der
Gesetzesanpassung setze Kärnten zudem seinen klaren Weg in Sachen
Asylpolitik fort. "Wir unterstützen die humanitär hilfsbedürftigen
Personen zwar streng, aber effektiv. Effektiv sowohl für den
Asylwerber, aber auch effektiv im Sinne des heimischen
Steuerzahlers", so Dörfler.
Durch die Novellierung des Gesetzes wird nicht nur der heimische
Steuerzahler entlastet, sondern es kommt auch zu einer deutlichen
Reduktion des Verwaltungsaufwandes. Demnach werden weniger Bescheide
ausgestellt, langwierige Verwaltungsverfahren großteils verhindert
und Anwaltskosten reduziert. Dörfler rechnet durch das
Grundversorgungsgesetz neu mit jährlichen Einsparungen von rund
200.000 Euro.
Mit dem Grundversorgungsgesetz neu treten folgende Änderungen in
Kraft:
- Alle Arten der Unterbringung sind gleichwertig und es gibt für den
Asylwerber kein Wahlrecht auf ein bestimmtes Quartier und eine
bestimmte Art der Leistung.
- Es wird gesetzlich normiert, dass das eigenmächtige und
unbegründete Verlassen eines Quartiers von mehr als drei Tagen zur
Einstellung der Grundversorgung führt.
- Die Grundversorgung kann, wie im heuer in Kraft getretenen
Bundesasylgesetz, gestrichen werden, wenn der Asylwerber eine
strafrechtliche Verfehlung begangen hat oder es eine Gefährdung der
Ordnung und Sicherheit durch den Asylwerber gibt. Lehnt ein
Asylwerber die ihm zugewiesene Unterkunft ab, kann dies ebenfalls zur
Einstellung der Grundversorgung führen.
- Die Bewertung der Hilfsbedürftigkeit eines Asylwerbers wird um die
Definition der "eigenen Mittel" ergänzt. Demnach werden alle
Einkünfte, die dem Fremden zufließen sowie das verwertbare Vermögen,
bei der Berechnung der Grundversorgung miteingerechnet werden.
- Bei der Berechnung der Leistungsgewährung wird bei
Asylberechtigten und subsidiär Schutzbedürftigen, die grundsätzlich
einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben, ihre eigene Arbeitskraft
in die Bewertung der Unterstützungshöhe eingerechnet.
Rückfragehinweis:
Kärntner Landesregierung, Landespressedienst
Tel.: 05- 0536-22 852
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