Wien (OTS) - Große Kapital- und Personengesellschaften legen
meistens ihre Jahresabschlüsse nicht offen oder missachten die
Fristen. Die AK hat knapp 1.120 Unternehmen mit je mehr als 250
Beschäftigten unter die Lupe genommen. Das Ergebnis zeigt: Etwa zwei
Drittel der untersuchten Unternehmen haben im Beobachtungszeitraum
von drei Jahren die gesetzlichen Offenlegungsvorschriften und
-fristen zumindest teilweise ignoriert oder nehmen sie nicht sehr
genau. Die AK klagt nun in einem ersten Schritt acht Wiener
Unternehmen, weil das nicht als Kavaliersdelikt abgetan werden kann!
Die AK hat in einer Vollerhebung alle AGs, GmbHs und Mischformen
mit mehr als 250 Beschäftigten untersucht - insgesamt 1.117
Unternehmen mit zusammen rund 900.000 Beschäftigten: Nur 37 Prozent
der großen Unternehmen halten sich in drei aufeinander folgenden
Jahren an die gesetzliche Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses -
63 Prozent halten sich nicht daran! Die AK hat in einem ersten
Schritt eine UWG-Klage (Klage nach dem Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb) gegen acht Wiener Unternehmen eingebracht: Hellrein
Reinigungsdienst, Julius Meinl am Graben, Bewachungsdienst Dr
Siegfried Frisch, Parfümiere Douglas, Marionnaud Parfumeries, Canon
Austria, Siwacht; Josef & Theresa Kling. Sie missachten konsequent
die gesetzlichen Offenlegungsfristen - sie haben ihren
Jahresabschluss bis zu viereinhalb Jahre zu spät eingereicht.
Die AK klagt, weil das Ignorieren der Offenlegungsvorschriften
oder Fristen kein Kavaliersdelikt ist. Gerade die aktuelle
Wirtschafts- und Finanzkrise zeigt, dass es wichtig ist, dass
Aktionäre als auch Stakeholder wie Lieferanten und andere Gläubiger
über die wirtschaftliche Lage und finanzielle Situation eines
Unternehmens Bescheid wissen. Wichtig ist das auch für die
ArbeitnehmerInnen und BetriebsrätInnen, weil sie aus den Bilanzen
wesentliche betriebsrelevante Informationen gewinnen können. Und für
die KonsumentInnen sind die veröffentlichten Jahresabschlüsse auch
interessant, wenn etwa Vorauszahlungen verlangt werden.
Die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses im Firmenbuch
betrifft Kapitalgesellschaften, deren Haftung beschränkt ist, also
Aktiengesellschaften, GmbHs und Genossenschaften sowie die
Mischformen GmbH & Co KG und AG & Co KG, sofern sie keinen persönlich
haftenden Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis haben. Wird eine
Kapitalgesellschaft insolvent, so haften die Eigentümer nicht für die
Schulden der Gesellschaft. Aus diesem Grund ist es für deren
Gläubiger besonders wichtig, Kenntnis über die wirtschaftliche und
finanzielle Situation der Gesellschaft zu haben. Die gesetzliche
Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses im Firmenbuch bis
spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag stellt sicher, dass
alle Stakeholder - Lieferanten, Banken, ArbeitnehmerInnen,
KonsumentInnen, Öffentlichkeit - zeitnahe und aussagekräftige
Unternehmensinformationen erhalten. Auch zur Einhaltung eines fairen
Wettbewerbs sind die Offenlegungspflichten einzuhalten.
SERVICE: Die AK Studie finden Sie unter www.arbeiterkammer.at
(Forts.)
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Doris Strecker
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OTS0088 2010-03-05/10:06
051006 Mär 10
AKW0002 0441