Klagenfurt (OTS) - Bezugnehmend auf die heutige Aussendung des
Klubobmannes der SPÖ, Herrn Herwig Seiser, betreffend die Prüfung des
Landesrechnungshofes im Zusammenhang mit dem "Sponsoring des SK
Austria Kärnten" bei der HYPO, erlaubt sich der Vorstand der KLH
nachstehendes festzuhalten:
I. Bei der HYPO handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach
Österreichischem Recht. Im Geschäftsjahr 2008 setzte sich die
Aktionärsstruktur der HYPO wie folgt zusammen:
57,31 % BayernLB
26,45 % GRAWE-Gruppe
16,04 % KLH
0,18 % Berlin & Co Capital S.à.r.l
0,02 % Mitarbeiter Privatstiftung
Ab dem 31.12.2008 war die KLH überhaupt nur mehr zu 12,42 % an der
HYPO beteiligt.
II. Gemäß § 70 des Aktiengesetzes leitet der Vorstand einer
Aktiengesellschaft diese unter eigener Verantwortung. Kommt der
Vorstand einer Aktiengesellschaft nach rechtlicher Prüfung zu dem
Ergebnis, dass kein Rechtsanspruch auf Prüfung durch ein im
Aktiengesetz nicht vorgesehenes Prüforgan besteht, ist in einem
Rechtsstaat dieses Ergebnis entweder zu akzeptieren, oder gegen diese
Rechtsauffassung ein entsprechender Rechtsbehelf zu ergreifen (sofern
ein solches vom Landesgesetzgeber überhaupt vorgesehen ist).
III. Wie oben angeführt war die KLH im Geschäftsjahr 2008 nach der
Mitarbeiter Privatstiftung und Berlin & Co die kleinste Aktionärin.
Die legistische Realität ist jedenfalls klar und unmissverständlich.
Ein Aktionär hat sich in Fragen der Geschäftsführung bei seinen
Organen (Aufsichtsrat und Vorstand) nicht einzumischen, will er sich
nicht den Vorwurf eines "illegalen Gemauschels" aussetzen. Diese
eindeutige Rechtslage sollte von jedermann akzeptiert werden.
Rückfragehinweis:
KÄRNTNER LANDES- UND HYPOTHEKENBANK - HOLDING
(KÄRNTNER LANDESHOLDING)
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Tel: +43 463 515244 | Fax: +43 463 515244-5125
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OTS0226 2010-02-17/15:37
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