- 17.02.2010, 11:59:07
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Donnerbauer: Neue Regelungen über freiheitsbeschränkende Maßnahmen in Heimen und Krankenanstalten tragen Praxis Rechnung
Unterbringungs- und Heimaufenthaltsnovelle heute im Justizausschuss
Wien (OTS/ÖVP-PK) - Die neuen Regelungen über
freiheitsbeschränkende Maßnahmen in Heimen und Krankenanstalten
tragen den Anforderungen in der Praxis Rechnung, umreißt
ÖVP-Justizsprecher Abg. Mag. Heribert Donnerbauer anlässlich der
heutigen Sitzung des Justizausschusses die Änderungen des
Bundesgesetzes, mit dem das Unterbringungsgesetz, das
Heimaufenthaltsgesetz und das Strafvollzugsgesetz geändert werden.
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Hintergrund: Seit dem 18. Jahrhundert kennt das österreichische Recht
Vorschriften über freiheitsentziehende Maßnahmen an psychisch
Kranken. Das 1990 erlassene Unterbringungsgesetz fasste die bis dahin
zersplitterte Rechtslage zusammen. Seit Inkrafttreten des
Unterbringungsgesetzes kam es im Bereich der Psychiatrie zu
strukturellen Änderungen. Anstatt der Unterbringung in größeren
Sonderanstalten für Psychiatrie wurde die Behandlung in eigenen
psychiatrischen Abteilungen von allgemeinen Krankenanstalten im Sinne
der Dezentralisierung ausgebaut. Für die Patienten ist eine derartige
Unterbringung am Wohnort weniger problematisch und wirkt überdies
weniger stigmatisierend. Donnerbauer: "Das hat sich in der Praxis gut
bewährt, in Detailfragen bestand allerdings Anpassungsbedarf. Nun
wird dieses Gesetz nach fast 20 Jahren im Lichte der Erfahrungen in
der Praxis novelliert. So wird etwa das Aufnahmeverfahren
vereinfacht, in dem nur mehr eine Untersuchung zwingend notwendig
ist. Nur auf Verlangen des Patienten, seines Vertreters oder des
Arztes ist auch eine zweite Aufnahmeuntersuchung durchzuführen. Durch
die neue Regelung kommt es einerseits zur Entlastung des Patienten,
andererseits wird auch der neuen Struktur Rechnung getragen."
Auch das Problem der "Drehtürpsychiatrie" soll zurückgedrängt werden.
"Die begonnene Unterbringung wird derzeit oft zu früh aufgehoben,
weil durch erste Behandlungserfolge die akute Gefährdung wegfällt und
somit die gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht mehr
vorliegen. Problematisch dabei ist allerdings, wenn der Patient zu
diesem Zeitpunkt noch nicht ausreichend stabilisiert ist und daher
nach der Entlassung eine Verschlechterung der Krankheit und eine
damit einhergehende Gefährdung zu erwarten sind. Die Gefahr, dass
psychisch Kranke bei einem weiteren Krankheitsschub Straftaten
begehen, führt zu einer Verlagerung der Problematik in den Bereich
des strafrechtlichen Maßnahmenvollzugs", so der Justizsprecher
weiter.
Die Novelle sieht daher ein "Verhältnismäßigkeitsprinzip" vor. Es
wird klargestellt, dass die Fortsetzung einer Unterbringung nicht
unverhältnismäßig ist, wenn es sich dabei um einen geringeren
Eingriff in die Freiheitsrechte des Patienten handelt als die sonst
zu erwartende baldige Folgeunterbringung. Donnerbauer nennt dazu
einige Zahlen: 2008 wurden 15.481 Personen aufgenommen, davon wurden
innerhalb desselben Kalenderjahres 1.106 Patienten mehr als dreimal
in einer psychiatrischen Abteilung untergebracht. "Durch die Novelle
soll eine längere Behandlung möglich werden. Damit reduzieren sich
die Folgeunterbringungsfälle, womit sowohl dem Patienten gedient als
auch der Arbeitsaufwand der Gerichte gesenkt werden kann", umreißt
der Abgeordnete die Vorteile.
Heimgesetz: Befugnis zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen neu
geregelt
In Anlehnung an das Unterbringungsgesetz wurde 2005 das
Heimaufenthaltsgesetz erlassen, das erstmals regelte, unter welchen
Voraussetzungen Freiheitsbeschränkungen an psychisch kranken und
geistig behinderten Menschen in Heimen und ähnlichen Einrichtungen
zulässig sind. Nun soll die Befugnis zur Anordnung von
Freiheitsbeschränkungen neu geregelt werden. Dabei soll den Ärzten
eine derartige Befugnis nur in den gesetzlich normierten Fällen
zukommen. Ansonsten wird die Anordnungsbefugnis je nachdem, ob die
Maßnahme pflegerischer oder heilpädagogischer Natur ist, der
Pflegedienstleitung oder einem betrauten Angehörigen des gehobenen
Dienstes für Kranken- und Gesundheitspflege bzw. der pädagogischen
Leitung zugeordnet. Dabei muss das Vorliegen einer psychischen
Krankheit oder einer geistigen Behinderung ärztlich dokumentiert
sein.
(Schluss)
Rückfragehinweis:
Pressestelle des ÖVP-Parlamentsklubs
Tel.: 01/40110/4436
http://www.oevpklub.at
Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/169
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