- 08.02.2010, 11:29:20
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Weitere ORF-Privilegierung stellt Gebührenlegitimation in Frage
Gesetz darf nicht Karikatur eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks abbilden
Wien (OTS) - Wenn der Gesetzgeber dem ORF kommerzielle Aktivitäten
über privatwirtschaftliche Hilfskonstruktionen, die nicht zur
unmittelbaren Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags dienen
eröffnet, den Wildwuchs des ORF-Onlineangebotes nicht zurückstutzt,
ihm die Möglichkeit der regionalen Fernsehwerbung und noch dazu eine
maximale Liberalisierung von Product Placement einräumt, muss die
Gebührenlegitimation grundsätzlich in Frage gestellt werden, stellt
der Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) fest. Eine
Regierungsvorlage für ein neues ORF-Gesetz, die das nicht
ausschließt, würde die Karikatur eines öffentlich-rechtlichen
Rundfunks abbilden.
Wo ORF draufsteht, muss Öffentlich-Rechtliches drinnen sein
Der Verband spricht sich daher entschieden für ein generelles
Verbot kommerzieller Tätigkeiten für den ORF aus, die über seinen
öffentlich-rechtlichen Auftrag hinausgehen. Insbesondere darf es zu
keiner Verwendung von unter Heranziehung von Gebührengeldern
geschaffenen Brands - Marken wie ORF und Ö3 bis zu Programmtiteln wie
"Starmania" - zu kommerziellen Zwecken kommen. Die Marke ORF steht
für den gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Sie
darf nicht dazu verwendet werden, privaten Medienanbietern aus einer
durch staatliche Beihilfen geschaffenen marktbeherrschenden Position
heraus Konkurrenz zu machen und sie dadurch in ihrer Existenz zu
gefährden. Wo immer der ORF unter seiner Marke auftritt, muss ein
präziser öffentlich-rechtlicher Kernauftrag Richtschnur und klar
erkennbar sein.
Deshalb soll der ORF, so die VÖZ-Forderung, als Stiftung
öffentlichen Rechts auf seine eigentliche Aufgabe fokussiert werden:
Das ist vor allem die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages
durch Programmangebote, die vom Markt nicht erbracht werden. Der zu
präzisierende und überprüfbare öffentlich-rechtliche Auftrag ist die
generelle Messlatte für alle Aktivitäten des ORF. Das schließt
kommerzielle Aktivitäten über privatwirtschaftliche
Hilfskonstruktionen, die nicht zur unmittelbaren Erfüllung des
öffentlich-rechtlichen Auftrags dienen, jedenfalls aus.
Ein ORF-Onlineangebot ohne kommerzielle "Schlupflöcher"
In diesem Sinn bedarf es auch unzweideutiger Präzisierungen im
neuen ORF-Gesetz, die den Wildwuchs des ORF-Onlineangebotes eindämmen
und den öffentlich-rechtlichen Auftrag zum ausnahmslosen "Eichmaß"
dieses ORF-Dienstes machen. Dazu, so der Verband, ist eine
gesetzliche Einschränkung des Unternehmensgegenstandes im Hinblick
auf die Online-Angebote des ORF unverzichtbar, die jede Erbringung
kommerzieller Online-Angebote abseits des öffentlich-rechtlichen
Online-Auftrages durch den ORF unterbindet und keine Schlupflöcher
offen lässt.
Verbot der Regionalwerbung muss bestehen bleiben
Kategorisch lehnt der VÖZ eine Aufweichung des bestehenden Verbots
der regionalen Fernsehwerbung und der Regionalwerbung in bundesweiten
Radioprogrammen ab. Der Status quo, dem ein medienpolitischer Konsens
vieler Jahre zu Grunde liegt, ist vielmehr weiterhin ohne Abstriche
aufrecht zu erhalten und darf keinesfalls durch die Gewährung
entgeltlicher Spots verwässert werden. Dies würde die wirtschaftliche
Basis der privaten regionalen und lokalen Medienangebote gravierend
bedrohen.
Medienbehörde verfassungsrechtlich gegen politische Einflussnahme
abschirmen
Der Medienbehörde ist ein wirksames Aufsichtsrecht, insbesondere
im Hinblick auf die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages
bzw. auf Verstöße gegen dessen Grenzen, einzuräumen. Zugleich ist aus
VÖZ-Sicht zu gewährleisten, dass die Medienbehörde effektiv gegen
jeglichen Versuch politischer Einflussnahme abgeschirmt wird.
Die Kompetenz der Regulierungsbehörde zur amtswegigen
Rechtsaufsicht ist im derzeitigen Entwurf völlig unzureichend und
erfüllt die Zusage Österreichs gegenüber der Europäischen Kommission,
eine wirksame Kontrolle der öffentlich-rechtlichen Auftragserfüllung
zu etablieren, nicht einmal im Ansatz. Durch das umfassende
"Informationsrecht" des Bundeskanzlers, welches von diesem nach dem
Gesetzesentwurf ohne klar und eindeutig verankerte parlamentarische
Gegenkontrolle ausgeübt werden kann, besteht das Risiko politischer
Einflussnahmeversuche auf die Regulierungsbehörde. Die Behörde selbst
muss durch verfassungsrechtliche Mehrheit unabhängig gestellt werden.
Rückfragehinweis:
Verband Österreichischer Zeitungen, Hannes Schopf,
Tel. 0 664 33 29 419
Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/468
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