• 05.02.2010, 10:07:45
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  • OTS0056 OTW0056

Veröffentlichung bonitätsrelevanter Daten in öffentlicher Datenbank ohne Verständigung des Betroffenen nicht erlaubt

BMASK: Auskunftsdienst muss Schadenersatz zahlen

Wien (OTS/BMASK) - In einem vom Verein für Konsumenteninformation
(VKI) im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz angestrengten Klagsverfahren auf Schadenersatz
gegen einen Auskunftsdienst hat der der Oberste Gerichtshof erkannt,
dass der Auskunftsdienst, der eine Datenbank betreibt, in der Daten
zum Zahlungsverhalten von KonsumentInnen gespeichert werden, an den
Betroffenen Schadenersatz wegen Gefährdung des beruflichen
Fortkommens in der Höhe von 750 Euro zu zahlen hat. Grundlage für das
Urteil, war die gesetzliche Regelung nach dem Datenschutzgesetz,
wonach der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung für eine
erlittene Bloßstellung hat, wenn durch die öffentlich zugängliche
Verwendung von bonitätsrelevanten Daten schutzwürdige
Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen verletzt werden. ****

Im judizierten Fall wollte der betroffene Konsument für seinen
Sohn einen Mobiltelefonvertrag abschließen, was das
Mobiltelefonunternehmen aber mit der Begründung ablehnte, dass bei
dem Auskunftsdienst eine negative Eintragung bestehe. Die Nachfrage
bei dem Auskunftsdienst ergab, dass dort die außergerichtliche
Betreibung einer Forderung von 100 Euro vermerkt war. Diese Forderung
war von einem Inkassobüro eingetrieben worden, wobei der betroffene
Konsument diesen Zahlungsanspruch bereits im Vorfeld gegenüber dem
Inkassobüro bestritten und nicht bezahlt hatte. Der negative Vermerk
wurde vom Inkassounternehmen an die beklagte Wirtschaftsauskunftei
weitergeleitet. Diese nahm den Vermerk in ihre Datenbank auf ohne den
Konsument davon zu verständigen.

Nach dem Datenschutzgesetz hat der Betroffene Anspruch auf
angemessene Entschädigung für die erlittene Bloßstellung, wenn durch
die öffentlich zugängliche Verwendung von bonitätsrelevanten Daten
schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen verletzt
werden. Zur öffentlichen Zugänglichkeit einer Datei führt der OGH
aus, dass es hierfür nicht erforderlich ist, "dass "jedermann" im
wörtlichen Sinne Einsicht in eine bestimmte Datei nehmen kann; es
reicht vielmehr aus, dass es einen entsprechend großen Kreis an
Abfrageberechtigten gibt und das berechtigte Interesse an der
Einsichtnahme im Einzelfall nicht überprüft wird". Da der beklagte
Auskunftsdienst seinen Kunden (vorwiegend Mobilfunkunternehmen und
Versandhandel) einen Zugang zu seiner Datenbank über eine
Internetplattform zur Verfügung stellt, wobei die Angabe eines
Benutzernamens und eines Passwortes ausreicht, um Zugriff zu diesen
Daten zu erlangen, ist die geforderte Öffentlichkeit gegeben.

Darüber hinaus hat der OGH bereits in einem anderen Verfahren
entschieden, dass der im Datenschutzgesetz verankerte Grundsatz,
wonach Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, eine
entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen erfordert. Denn erst
die Benachrichtigung des Betroffenen gibt diesem die Möglichkeit,
"sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine
Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung durch
die Beklagte zur Wehr zu setzen".

Dem Konsumenten wurde daher ein Schadenersatzanspruch wegen
Gefährdung seines beruflichen Fortkommens auf Grund der Bloßstellung
in Höhe von 750 Euro zugesprochen. (Schluss)

Rückfragehinweis:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK)
Mag. Norbert Schnurrer , Pressesprecher des Sozialministers
Tel.: (01) 71100-2246
www.bmask.gv.at

Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/46

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