• 27.01.2010, 12:07:42
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  • OTS0172 OTW0172

NEUFASSUNG DER OTS0158 von heute: AWD weist ungerechtfertigte Vorwürfe des VKI zurück

VKI taktiert auf Kosten der Konsumenten

Wien (OTS) - Heute hat der VKI in einer Pressunterlage bzw in
einer Pressekonferenz wiederholt Behauptungen aufgestellt, die AWD
auf das Schärfste zurückweist.

Zudem ist festzuhalten, dass AWD dem VKI von Beginn an angeboten
hat, alle Fälle einer gemeinsamen Prüfung zu unterziehen. Dies hatte
der VKI stets mit fadenscheinigen Gründen abgelehnt, sich statt
dessen jeder konstruktiven Lösung widersetzt und sich durch
Verkündigung von Ultimaten konstruktiven Gespräche mit AWD
verweigert. Alle Angebote von AWD zur Prüfung von Ansprüchen wurden
vom VKI stets abgelehnt, stattdessen wurden Klagen eingebracht und
die Gerichte bemüht. Bereits Anfang 2009 hat der VKI direkt geführte
Gespräche einseitig abgebrochen. Ziel des VKI war es offensichtlich
von Beginn an durch eine öffentlichkeitswirksame Kampagne Druck auf
AWD auszuüben und im Sinne des beigetretenen Prozessfinanzierers
Foris AG eine pauschale Lösung zu erreichen.

Dass es dem VKI in erster Linie nicht um die Anleger geht, sondern
um ihn selbst und seine politische Wirkung, geht aus einem vor dem HG
Wien (GZ 43 Cg 5/99x) geführten Verfahren hervor. Hier macht der VKI
Ansprüche für 2 Anleger geltend - darunter eine mittlerweile
91-jährige Frau. Im Hinblick auf das Alter der Anlegerin hat AWD -
ohne Berücksichtigung eingenommener Rechtsstandpunkte - im Sinne
einer raschen und unkomplizierten Lösung einen umfassenden Betrag
angeboten, um der Frau einen möglichen jahrelangen Rechtsstreit zu
ersparen. Dieses Angebot hat der VKI abgelehnt und erklärt, aus
gesamtstrategischen Gründen keinen Vergleich schließen zu wollen,
sondern jedenfalls ein Urteil anzustreben. Die Anlegerin war vom VKI
über das Angebot von AWD nicht einmal umfassend informiert worden und
wurde damit zum Spielball der Strategie und Prozesstaktik des VKI.

Der VKI hatte AWD aufgefordert einen Verjährungsverzicht für von
ihm vorgeblich vertretene Beschwerdeführer abzugeben. Bisher hat der
VKI für ca. 250 Anleger Ansprüche gerichtlich geltend gemacht - die
übrigen angeblichen Beschwerdeführer wurden gegenüber AWD nicht
einmal namentlich genannt. So konnte AWD den vom VKI geforderten
generellen Verjährungsverzicht nicht abgeben. Offensichtlich hat der
VKI selbst nicht einmal geprüft, ob all jene Anleger, die sich beim
VKI gemeldet hatten, überhaupt AWD-Kunden sind. So waren in der
ersten Klage Anleger enthalten, die nicht einmal von AWD beraten
wurden. Diese behaupteten Ansprüche mussten vom VKI bereits fallen
gelassen werden.

Auch die vom VKI ständig in den Raum gestellte Behauptung der
"systematischen" Fehlberatung entbehrt jeglicher sachlichen
Grundlage: Dass die geltend gemachten Ansprüche entgegen der Ansicht
des VKI eben nicht ident sind und keine systematische Fehlberatung
vorliegt, geht beispielhaft aus einem klagsabweisenden Urteil des
Handelsgerichtes Wien (31 Cg 96/08i - siehe auch APA OTS 142 vom 8.
Jänner 2010) hervor. In diesem - von den VKI-Anwälten geführten und
bis zur Klagsabweisung stets als "Musterprozess" bezeichneten -
Verfahren wurde die Einzelfallbezogenheit der Ansprüche vom Gericht
ausdrücklich betont und festgehalten, dass AWD seiner Aufklärungs-
und Beratungspflicht nachgekommen ist. Darüber hinaus sind im
vergangenen Jahr in diversen weiteren Verfahren, die von Anlegern
gegen AWD angestrengten Klagen von den Gerichten als unbegründet
abgewiesen worden.

Zudem bestehen Zweifel an der Klagsberechtigung des VKI.
Bemerkenswert ist insoweit eine Passage aus der "Rahmenvereinbarung",
die der VKI mit den Anlegern der Sammelaktion geschlossen hat und die
er nun wohlweislich verschweigt. Dort heißt es wörtlich: "Ansprüche,
die bis zum 31.12.2009 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden bzw.
zu denen kein Verjährungsverzicht des AWD vorliegt, werden den
Teilnehmern rückzediert. Diese Teilnehmer scheiden dann aus der
Aktion wieder aus und müssen für sich entscheiden, wie sie weiter
vorgehen."

Bekanntlich hat der VKI selbst nach eigenen Angaben bis zum
31.12.2009 nur für ca. 250 Anleger Ansprüche geltend gemacht. Es ist
sohin völlig unklar, wer überhaupt noch an der VKI-Sammelaktion
teilnimmt und ob Ansprüche nicht bereits an Anleger übertragen
wurden. Diese Unsicherheit ist AWD auch von Anlegerseite zugetragen
worden und scheint sich auch der VKI dieser unsicheren Situation
bewusst zu sein.

Auch bezüglich der vom VKI angestrengten "Verbandsklage" behauptet
der VKI wiederholt Irreführendes. Mit diesem Verfahren hat der VKI
gesetzlich vorgeschriebene Gesprächsnotizen über Beratungsgespräche
angegriffen, die zum Großteil gar nicht mehr in Verwendung stehen.
Die Gesprächsnotizen werden von Gerichten in jedem Fall auch
weiterhin zur rechtlichen Beurteilung der Korrektheit von
Beratungsgesprächen herangezogen werden. In der Sache selbst liegt
ebenfalls noch keine Entscheidung vor, da das Handelgericht Wien in
erster Instanz AWD zur Gänze Recht gegeben hat. Das OLG Wien ist von
dieser Entscheidung teilweise abgegangen. Nun wird der OGH im Laufe
des Jahres eine - vorläufig abschließende - Klärung vornehmen.

Nicht zuletzt herrscht auch Unklarheit bezüglich der Rolle der die
VKI-Sammelklagen finanzierenden Foris AG. Auch aufgrund der gewählten
Konstruktion der Finanzierung bestehen Zweifel darüber, ob der VKI
überhaupt die Forderungen der Anleger einklagen kann. Mit dieser
ungeklärten Frage werden sich im Rahmen der Sammelklageverfahren
Gerichte zu befassen haben und bleibt dies für betroffene Anleger ein
zusätzlicher Unsicherheitsfaktor.

Rückfragehinweis:
AWD Gesellschaft für Wirtschaftsberatung GmbH
Mag. Hansjörg Nagelschmidt, Leitung PR & Öffentlichkeitsarbeit
Telefon: (01) 716 99-62, Telefax: (01) 716 99-30
mailto:[email protected]
www.awd.at

Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/936

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | AWD

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