- 08.01.2010, 09:42:40
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Haftung und Schadenersatzpflichten bei Schnee und Glatteis auf Gehsteigen
Die Generali appelliert an Grundstücks- und Hausbesitzer, Schneeräumung ernst zu nehmen.
Wien (OTS) - Tausende Menschen verletzen sich in Österreich durch
Stürze auf glatten bzw. rutschigen Gehsteigen so schwer, dass sie im
Krankenhaus behandelt werden müssen. Die Generali appelliert daher an
Grundstücks- und Hausbesitzer, ihrer Schneeräumungspflicht auf
Gehsteigen konsequent nachzukommen. Die Eigentümer sind verpflichtet,
in der Zeit von 6 bis 22 Uhr dafür zu sorgen, dass die Gehsteige frei
von Schnee und Glatteis sind. "Gibt es keinen Gehsteig, so ist der
Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern. Ausgenommen
davon sind nur unbebaute, land- und forstwirtschaftlich genutzte
Liegenschaften", betont Dr. Erik Eybl, Leiter der Schadenabteilung
der führenden österreichischen Schaden-/Unfallversicherung Generali.
Die Räumpflicht besteht unabhängig davon, ob auf dem Grundstück ein
Gebäude steht oder nicht.
Winterdienst mitunter mehrmals täglich nötig
Bei starkem Schneefall oder anhaltendem gefrierenden Regen ist ein
einmaliger Winterdienst frühmorgens zu wenig. Ebenso kann aber auch
eine ununterbrochene Schneeräumung und Streuung dem Hauseigentümer
nicht zugemutet werden. In solchen Fällen hat die Räumung und
Streuung innerhalb kurzer Intervalle mehrmals am Tag zu erfolgen.
Bei Nichteinhalten der Räumpflicht drohen Geldstrafen und
Haftungsklagen
Erik Eybl verdeutlicht: "Wirklich gefährlich wird es dann, wenn
Passanten stürzen und sich dabei Verletzungen zuziehen. In diesem
Fall ist der Eigentümer der Liegenschaft oder das beauftragte
Schneeräumungsunternehmen schadenersatzpflichtig." Eybl weiter: "Wird
die objektive Verletzung der Räum- und Streupflicht nachgewiesen, ist
zur Deckung des Schadens eine Haftpflichtversicherung für Haus- und
Grundbesitz beziehungsweise eine Betriebshaftpflichtversicherung bei
Schneeräumungsunternehmen erforderlich - eine bloße Privathaftpflicht
im Rahmen der Haushaltsversicherung reicht nicht aus."
Zudem drohen bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen Geldstrafen bis
zu 72 Euro. Werden durch den Schnee auf dem Gehsteig auch Benützer
gefährdet, ist eine Strafe bis zu 726 Euro möglich.
Was tun im Schadensfall?
Ist ein Fußgänger durch einen vereisten Gehsteig zu Schaden gekommen,
so sollte der Geschädigte nach Möglichkeit allfällige Zeugen um Namen
und Adresse ersuchen, damit diese Unfallhergang und -ursache
bestätigen können. Auch Fotos sind für die Geltendmachung von
Schadenersatzforderungen nützlich. Wichtig ist zudem, dass sowohl der
Grundstücksbesitzer als auch der Geschädigte so rasch wie möglich bei
der Versicherung eine Schadensmeldung erstatten. Diese kann bei der
Generali auch über Internet erfolgen (www.generali.at). Ist der
Unfall zwischen 22 und 6 Uhr in der Früh passiert, also in jener
Zeit, in der keine Schneeräumungspflicht für den Besitzer der
Liegenschaft besteht, so ist dieser trotzdem haftbar, wenn
ersichtlich ist, dass auch in den Stunden vor 22 Uhr kein Schnee
geräumt wurde. Im Falle von Schnee und Eis tragen aber auch die
Fußgänger Verantwortung, besonders vorsichtig zu gehen. Sollte ein
Unfall zum Beispiel beim Laufen auf einem glatten Gehsteig passieren,
so trifft den Läufer ein Mitverschulden.
Rückfragehinweis:
Generali Gruppe Österreich
Josef Hlinka
Tel.: (01) 534 01-11375
mailto:josef.hlinka@generali.at
www.generali.at
Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/10483
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