• 15.12.2009, 10:59:28
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  • OTS0089 OTW0089

Mediengruppe "Österreich" GmbH wollte durch Klage VÖZ-Aufnahme erzwingen: Oberster Gerichtshof weist Klagebegehren rechtskräftig ab

Wien (OTS) - Die Mediengruppe "Österreich" GmbH, die durch eine
Klage gegen den VÖZ die Aufnahme in den Verband Österreichischer
Zeitungen erzwingen wollte, ist mit ihrem Ansinnen nicht nur in
erster und zweiter Instanz, welche die Klage abgewiesen hatten,
gescheitert, sie ist im Rahmen einer außerordentlichen Revision nun
auch beim Obersten Gerichtshof (OGH) erfolglos geblieben: Dieser hat
dem Revisionsbegehren der Mediengruppe "Österreich" GmbH nicht Folge
gegeben und damit ihr Klagebegehren, der VÖZ müsse die Mediengruppe
"Österreich" GmbH aufnehmen, rechtskräftig abgewiesen.

Zur Begründung führt der Oberste Gerichtshof aus, dass die
unterschiedlichen Geschäftsmodelle zwischen den Mitgliedern des VÖZ
und "Österreich" eine Ablehnung selbst dann rechtfertigen würden,
wenn man ein Monopol des VÖZ im Bereich der
Kollektivvertragsfähigkeit annehmen würde. Der Verband wurde in
dieser Rechtssache von der Kanzlei Schönherr Rechtsanwälte GmbH
vertreten.

Mediengruppe "Österreich" GmbH erfüllt nicht die Aufnahmekriterien

Für die OGH-Entscheidung spielte der objektive Sinn der
Bestimmungen der VÖZ-Statuten eine fundamentale Rolle, die eine
Aufnahmebeschränkung vorsieht, nach der nur ein "gegen Entgelt
abgegebenes Presseerzeugnis" (§ 4 Z 1) Mitglied des Verbandes werden
kann. Im Rückblick auf die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung
führt der OGH aus:

"Nach der klaren Absicht liegt der alleinige Zweck der neu
eingeführten Aufnahmebeschränkung in der Abgrenzung von den
,Gratiszeitungen'. Geht man von dieser Zielsetzung aus, ist der
Begriff ,gegen Entgelt abgegebenes Presseerzeugnis' [...] dahingehend
auszulegen, dass nur ein solches Produkt zu verstehen ist, das nach
der verfolgten Geschäftsidee stets nur gegen Bezahlung eines Entgelts
abgegeben wird, während Presseerzeugnisse, die als systemimmanenten
Bestandteil der Geschäftsstrategie mit einem wirtschaftlich
wesentlich ins Gewicht fallenden Anteil der aufgelegten Exemplare
gratis abgegeben werden, nicht darunter fallen."

Es entspreche daher den "berechtigten Interessen" des VÖZ, "nur
solche Verleger und Herausgeber als Neumitglieder aufzunehmen, die im
Wesentlichen eine gleichgelagerte Geschäftsstrategie wie sie selbst
verfolgen. Es wird zugleich der Verbandszweck berücksichtigt, der auf
die Förderung und Vertretung der gemeinsamen verlegerischen und
herausgeberischen Interessen der Mitglieder gerichtet ist. Würden
Mitglieder aufgenommen, deren Interessen in unüberbrückbarem
Gegensatz zu jenen bereits vorhandener Mitglieder stünden, wäre die
Zielsetzung bzw. die Funktionsfähigkeit des Verbandes in Frage
gestellt. [...] Entsprechend diesem Auslegungsergebnis erfüllt die
klagende Partei (Anm.: Mediengruppe "Österreich" GmbH) die
statutengemäßen Aufnahmebedingungen nicht", so der OGH.

Nichtaufnahme ist sachlich gerechtfertigt

Zu dem von der Mediengruppe "Österreich" GmbH behaupteten
Kontrahierungszwang, wonach der VÖZ im Hinblick auf seine
Kollektivvertragsfähigkeit zur Aufnahme von "Österreich" als Mitglied
rechtlich verpflichtet sei, kommt der OGH in Abwägung der Interessen
zum Ergebnis, dass die Nichtaufnahme von "Österreich" sachlich
gerechtfertigt sei. Der Schwerpunkt des VÖZ liege "seit vielen Jahren
darin, die herausgeberischen und verlegerischen Anliegen
ausschließlich jener Zeitungsunternehmungen zu vertreten, die ein
Geschäftskonzept als reine ,Kaufzeitungen' verfolgen, um sich von den
,Gratiszeitungen' abzugrenzen. Diese zentrale Zielsetzung wäre durch
die Aufnahme es neuen Mitglieds gefährdet, dessen Geschäftsstrategie
sich jener von absoluten ,Gratiszeitungen' annähert, müsste doch bei
allen Entscheidungen und Verbandsaktivitäten jeweils auch auf dessen
gegenläufige bzw. widerstreitende Interessen Bedacht genommen
werden."

Bei dieser Sachlage habe, so der OGH, "das Interesse der klagenden
Partei (Anm.: Mediengruppe "Österreich" GmbH), trotz Weiterverfolgung
ihres Geschäftskonzepts Mitglied der beklagten Partei (Anm.: VÖZ) zu
werden, gegenüber deren erklärter Zielsetzung - der Abgrenzung von
den ,Gratiszeitungen' - in den Hintergrund zu treten. Es soll der
beklagten Partei im Sinne einer weiter Bestand habenden
Funktionsfähigkeit weiterhin offen stehen, die herausgeberischen und
verlegerischen Interessen nur jener Zeitungsunternehmungen zu
vertreten, die eine gleichartige Geschäftsstrategie wie ihre
bisherigen Mitglieder - als ,reine Kaufzeitungen' - verfolgen."

Rückfragehinweis:
Verband Österreichischer Zeitungen
Hannes Schopf, Tel. 0 664 33 29 419

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | VOZ

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