OTS0024   25. Nov. 2009, 09:00

Islamisches Schächt-Opferfest "Kurban Bayrami"

Betäubungsloses Schächten ist und bleibt grauenvolle Tierquälerei


Diese Woche, genau vom 27. - 30. November, beginnt
wieder das alljährliche islamische Opferfest "Kurban Bayrami", bei
dem vermutlich Hunderttausende Schafe und Ziegen zumeist von Laien
ohne Betäubung per Halsschnitt umgebracht werden. In Österreich leben
ca. 400.000 Menschen islamischen Glaubens. Aber auch fast 5 Jahre
nach Inkrafttreten des Bundestierschutzgesetzes halten sich - sei es
"nur" aus Unkenntnis oder aus Gewohnheit - etliche von ihnen nicht an
das in Österreich bestehende Betäubungsgebot (§ 32 Abs 3 TSchG) und
schlachten Tiere ohne jegliche Betäubung, obwohl dies
anachronistische, grausamste Tierquälerei darstellt.

Leider hat der Gesetzgeber seinerzeit - wohl aus Feigheit bzw.
nicht nachvollziehbarer "politischer Korrektheit" - eine schwer
kontrollierbare Ausnahmeregelung in dieses generelle Verbot eingebaut
(§ 32 Abs 5 TSchG), wodurch die Betäubung vor dem Schächtschnitt "auf
Grund zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer anerkannten
Religionsgemeinschaft" unterbleiben darf. Aber auch nur dann, wenn es
eine besondere Bewilligung dafür gibt, notwendige Kenntnisse
nachgewiesen werden, ein beauftragter Tierarzt dabei anwesend ist,
die notwendigen Einrichtungen vorhanden sind und die Tiere
"unmittelbar nach dem Eröffnen der Blutgefäße wirksam betäubt
werden".

Dazu Tierarzt und Tierschützer Dr. Franz-Joseph Plank von ANIMAL
SPIRIT: "Gerade letztere Bestimmung läßt erkennen, wie sinnlos dieser
ganze Paragraph mit seiner Ausnahmeregelung ist. Wer kontrolliert in
der Praxis wirklich, ob die Tiere unmittelbar nach dem Schächtschnitt
auch wirksam betäubt werden, daß sie dann angeblich nichts mehr
spüren? Und ist das in der Praxis überhaupt realisierbar, ein Tier
wirksam zu betäuben, das gerade in extremer Todesangst und
unsäglichen Schmerzen um sich schlägt? Zudem kontrolliert wohl kein
Amts- oder Schlacht-Tierarzt, wie viele der armen Lämmer, Kitze oder
Kälber dieser Tage in Hinterhöfen oder Badezimmern aufgeschlitzt
werden - und das sicherlich nicht von ausgebildeten
Schächt-Schlachtern!"

Betäubungsloses Schächt-Schlachten von warmblütigen Wirbeltieren
ist als bewußte und vorsätzliche Tierquälerei einzustufen, sonst wäre
diese Tötungsart nicht laut Tierschutzgesetz generell verboten - und
wird eben nur durch diese "Ausnahmegenehmigung" nach § 32 Abs 5 TSchG
ermöglicht. Dieser Paragraph ist unter der (falschen) Annahme und der
Voraussetzung entstanden, es gäbe Vorschriften gewisser
Religionsgemeinschaften, die eine Betäubung vor dem Schächten
zwingend untersagen. Daß das nicht der Fall ist, ist heute
allgemeiner Wissensstand - damit hat dieser Gesetzesvorbehalt seinen
Sinn verloren und wäre ersatzlos zu streichen. Aber dafür fehlt
"unseren" Volksvertretern offenbar der Mut, das logische Denkvermögen
und v.a. das Mitgefühl mit der wehrlosen Kreatur.

Seit Jahren ergeht von verschiedenen Tierschutz-Organisationen,
u.a. auch ANIMAL SPIRIT, an den Gesetzgeber und alle
Parlamentsparteien die dringliche Forderung, Tierschutz endlich in
der Verfassung zu verankern und somit "Tierschutz" sowie
"Religionsfreiheit" zumindest auf eine Stufe zu stellen.
Dr. Plank weiter: "Außerdem muß die Ausnahmegenehmigung zum
betäubungslosen Schächten ersatzlos gestrichen werden, da sie weder
sinnvoll, noch kontrollierbar und schon gar nicht tierschutzkonform
ist. Zudem müßte - gerade in den Tagen des islamischen Opferfestes -
besonders auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz,
Schlachtvorschriften und Hygienebestimmungen geachtet werden. Die
Veterinärbehörden und Polizei sind angewiesen, gerade jetzt besonders
auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (Schaftransport im
Autokofferraum, Schwarz-Schächtungen im Freien oder Hinterhöfen) zu
achten und auch entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung explizit
nachzugehen."

OTS-Originaltext Presseaussendung unter ausschließlicher inhaltlicher Verantwortung des Aussenders.
OTS0024 2009-11-25 09:00 250900 Nov 09 ANI0001 0512



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Tel.: (+43) 0676-7082434
ANIMAL SPIRIT,
A-3053 Laaben
office@animal-spirit.at;
www.animal-spirit.at

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