- 20.11.2009, 11:50:53
- /
- OTS0166 OTW0166
Bures schickt Novelle zur Vorratsdatenspeicherung in Begutachtung
Speicherdauer auf sechs Monate beschränkt - Größtmöglicher Schutz persönlicher Daten
Wien (OTS/BMVIT) - Infrastrukturministerin Doris Bures hat heute
einen Entwurf für eine Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG),
mit der die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung umgesetzt
werden soll, in Begutachtung geschickt. Sie betont dazu: "Im Umgang
mit personenbezogenen Daten ist größte Sorgfalt geboten. Dieser
Entwurf soll den größtmöglichen Schutz persönlicher Daten
sicherstellen. Da es sich um eine Speicherung von Daten auf Vorrat
handelt, also ohne, dass es Verdachtsmomente gegen eine bestimmte
Person gibt, sind höchste datenschutzrechtliche und rechtsstaatliche
Standards ein absolutes Muss. Daher will ich auch nur eine
Mindestumsetzung der EU-Richtlinie, also eine maximal sechsmonatige
Speicherdauer der Daten, Verwendung nur für die Aufklärung von
schweren Straftaten und nur mit gerichtlicher Anordnung." ****
Die EU-Richtlinie, die 2006 von den Justiz- und Innenministern unter
dem Eindruck der Terroranschläge in New York und Spanien beschlossen
wurde, sieht die Speicherung von Verbindungsdaten vor, im
Wesentlichen wer, mit wem, wann, wie lange, von wo aus (geographisch)
und über welchen Dienst (E-Mail, SMS, Mobil- und Festnetztelefonie,
Internettelefonie, Internet) kommuniziert hat, nicht aber die
Inhalte. Laut EU-Richtlinie soll die Datenspeicherung mindestens
sechs Monate und maximal zwei Jahre verpflichtend sein. Diese Daten
sollen laut Richtlinie von den Strafverfolgungsbehörden zur
Aufklärung schwerer Straftaten abgerufen werden können.
Die Richtlinie hätte bereits 2007 umgesetzt werden müssen. Es ist
bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich beim EuGH
anhängig. Um Strafzahlungen zu vermeiden, ist es wichtig, dass
Österreich jetzt einen Entwurf vorlegt und in Begutachtung schickt.
Trotzdem ist die Vorratsdatenspeicherung "viel zu sensibel, um eine
Regelung übers Knie zu brechen", argumentiert die Ministerin. Deshalb
hat sie mit acht Wochen bewusst eine außerordentlich lange
Begutachtungsfrist vorgesehen. "Bei diesem Thema ist eine möglichst
breite Diskussion notwendig", sagt Bures. Sie will eine möglichst
umfassende Einbindung der Zivilgesellschaft, was einerseits bei der
Erstellung des Entwurfs durch das Boltzmann-Institut für
Menschenrechte geschehen ist, und jetzt bei der Diskussion im Rahmen
der Begutachtung und im parlamentarischen Verfahren so beibehalten
werden soll.
Der vorliegende Entwurf wurde von einer Expertengruppe unter
Federführung des Boltzmann-Instituts für Menschenrechte (BIM)
ausgearbeitet. Das BIM war ausdrücklich damit beauftragt, einen
Vorschlag zu erarbeiten, der die geringstmögliche Umsetzung der
Richtlinie bedeutet und den größtmöglichen Schutz persönlicher Daten
und der Grundrechte beinhaltet. Daher sieht der Entwurf bei der
Speicherdauer vor, dass die Daten nach sechs Monaten gelöscht werden
müssen, und dass die Vorratsdaten nur für die Aufklärung von schweren
Straftaten und nur mit gerichtlicher Anordnung herausgegeben werden
dürfen.
Wie die Ministerin erläutert, soll es von der restriktiven Regelung
beim Zugriff auf die Daten nur dann eine Ausnahme geben, wenn es um
die Abwehr einer konkreten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit
eines Menschen geht. Das bezieht sich konkret auf Standortdaten, also
die Ortung von Mobiltelefonen. Ein denkbarer Fall wäre etwa die Suche
nach einem Vermissten in den Bergen oder die Ortung eines
Entführungsopfers.
Über weite Strecken findet der Entwurf die Zustimmung des
Koalitionspartners. Keine Einigung gibt es derzeit allerdings bei der
Regelung über den Zugriff auf die IP-Adressen zugeordneten
Personendaten. Grundsätzlich steht das Verkehrsministerium auf dem
Standpunkt, dass die Personendaten zu IP-Adressen in den
Schutzbereich des Fernmelde- und Kommunikationsgeheimnisses fallen.
Der Zugang sollte also ebenfalls den strengen Regelungen unterliegen.
Dies insbesondere deshalb, weil im Gegensatz zur Telefonie mit der
Kenntnis von IP-Adressen und den zugeordneten Personendaten auch der
Inhalt der jeweiligen Kommunikation ersichtlich wird.
Derzeit werden IP-Adressen nur für wenige Tage gespeichert, es gibt
für die Betreiber keine Speicherverpflichtung, weil diese Daten für
Verrechnungszwecke nicht notwendig sind. Im Gegenteil: die Betreiber
sind derzeit verpflichtet solche Daten zu löschen. Die EU-Richtlinie
schreibt die Speicherung von Internetverbindungsdaten aber vor. Damit
werden diese Daten für die Sicherheitsbehörden unter den genannten
Voraussetzungen (Aufklärung einer schweren Straftat, gerichtliche
Anordnung) zugänglich. Das Innenministerium tritt hingegen dafür ein,
dass die Behörden auch präventiv, das hieße, ohne dass bereits eine
Straftat vorliegt, Zugang zu Internetverbindungsdaten bekommen.
Dieses Thema soll im Laufe der Begutachtung noch mit den betroffenen
Ministerien besprochen werden. Aus Sicht des Verkehrsministeriums
wäre eine Regelung denkbar, wonach die Sicherheitsbehörden Auskünfte
über die Zuordnung von IP-Adressen zu bestimmten Teilnehmern zu einem
bestimmten Zeitpunkt unter genau definierten Bedingungen erhalten.
Und zwar zur Abwehr von konkreten Gefahren für Leben, Gesundheit und
Freiheit eines Menschen. Dazu müssten allerdings auch im
Sicherheitspolizeigesetz Anpassungen bezüglich des Rechtsschutzes
gemacht werden im Hinblick auf Informationspflichten und Einbindung
der Datenschutzkommission.
Die Eckpunkte des Entwurfs
* Speicherdauer sechs Monate
*Verwendung nur für die Aufklärung von schweren Straftaten
* Zugriff auf die Daten nur mit gerichtlichem Befehl; einzige
Ausnahme ist eine drohende Gefahr für Gesundheit oder Leben
* Strenge Verwendungskontrolle der Daten (Dokumentationspflicht,
Informationspflicht)
* Restriktiver Datenumfang (nicht mehr, als von der Richtlinie
verlangt)
* Speicherung und Übergabe der Daten soll bestmöglich vor Missbrauch
geschützt werden (Kontrolle durch die Datenschutzkommission, nur
Einzelabfragen, keine Verknüpfungen).
Die Regelung im Detail
Grundsätzlich verfolgt der Entwurf das Ziel, die Richtlinie so
umzusetzen, dass zwar ihr Zweck - die Ermittlung, Feststellung und
Verfolgung von schweren Straftaten mittels auf Vorrat gespeicherter
personenbezogener Daten - innerstaatlich erreicht wird, um den
Strafverfolgungsbehörden die Verwendung zeitgemäßer technischer
Mittel zu ermöglichen, zugleich aber durch gesetzliche Vorkehrungen
sichergestellt ist, dass
* die mit der Vorratsdatenspeicherung verbundenen
Grundrechtseingriffe so gering wie möglich ausfallen,
* die Sicherheit der Daten sowohl bei den
Telekommunikationsbetreibern als auch bei den zur Datenanwendung
berechtigten Behörden bestmöglich gewährleistet ist,
* den datenschutzrechtlich erforderlichen Informationspflichten
nachgekommen wird,
* alle notwendigen Rechtsmittel zur Verfolgung der
datenschutzrechtlichen und grundrechtlichen Interessen Betroffener
zur Verfügung stehen,
* darüber hinausgehende unabhängige datenschutzrechtliche Kontrollen
vorgesehen werden, und
* die wirtschaftlichen Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung auf
die zur Speicherung und Auskunft verpflichteten
Telekommunikationsbetreiber grundrechtskonform zu gestalten sind.
Der Entwurf sieht vor, dass über die schon bisher für
Telekommunikationsbetreiber bestehende Berechtigung zur Speicherung
und Verarbeitung von Daten für betriebsnotwendige, insbesondere für
Verrechnungszwecke (in der Regel für einen Zeitraum von drei Monaten)
hinaus in Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie bestimmte, näher
umschriebene Daten (insbesondere IP-Adressen und Standortdaten) ab
dem Zeitpunkt der Erzeugung oder Verarbeitung bis sechs Monate nach
Beendigung der Kommunikation zu speichern sind (vorgeschlagener §
102a TKG).
Nach dem Entwurf dürfen Verkehrsdaten außer in den im TKG geregelten
Fällen weder gespeichert noch verwendet werden und sind vom Betreiber
nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu
anonymisieren (vorgeschlagener § 99 TKG). Mit dieser nun auch vom
Wortlaut ausdrücklich abschließenden Regelung soll insoweit
Rechtssicherheit geschaffen werden, als damit aus anderen
gesetzlichen Bestimmungen weder eine Berechtigung noch gar eine
Verpflichtung zur Speicherung von Verkehrsdaten abgeleitet werden
kann.
Von der Speicherpflicht nicht erfasst sind Unternehmen, die mittels
Bescheid als kleines Unternehmen gemäß der Empfehlung der EU
Kommission 2003/361/EG eingestuft werden (vorgeschlagener § 102a Abs.
6 TKG). Diejenigen Telekommunikationsanbieter, die zur Speicherung
verpflichtet sind, gelten zur rechtlichen Klarstellung in Bezug auf
Vorratsdaten als Auftraggeber des öffentlichen Bereichs
(vorgeschlagener § 102a Abs. 9 TKG). Die den Anbietern aus der
Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung entstehenden Kosten werden
entsprechend vergütet (vorgeschlagener § 94 TKG).
Die auf Vorrat gespeicherten Daten dürfen ausschließlich aufgrund
einer gerichtlichen Bewilligung und nur nach Maßgabe ausdrücklicher
Gesetzesbestimmungen, die auf § 102a Bezug nehmen, zum Zweck der
Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten an
die nach der StPO zuständigen Behörden übermittelt werden
(vorgeschlagener § 102b TKG).
So wie bisher haben die zuständigen Behörden nach der StPO zur
Verfolgung "niederschwelliger" Straftaten (also solcher, die keine
"schweren Straftaten" sind) das Recht auf Beauskunftung der bei den
Telekommunikationsbetreibern für betriebsnotwendige Zwecke
gespeicherten Verkehrsdaten, wenn eine gerichtliche Bewilligung
vorliegt (vorgeschlagener § 99 Abs. 5 Z. 1 TKG).
Ebenso wie bisher sind die nach dem SPG zuständigen
Sicherheitsbehörden für die Erfüllung ihrer im SPG geregelten
präventiven Aufgaben berechtigt, Auskünfte über die bei den
Telekommunikationsbetreibern für betriebsnotwendige Zwecke
gespeicherten Daten einzuholen.
Darüber hinaus sieht eine Verfassungsbestimmung vor, dass
Sicherheitsbehörden für die Abwehr einer konkreten Gefahr für das
Leben oder die Gesundheit eines Menschen unter bestimmten engen
Voraussetzungen Auskünfte über Stammdaten und Standortdaten auch dann
erhalten können, wenn dafür die Verwendung von Verkehrsdaten
notwendig ist und deshalb in das unter Richtervorbehalt stehende
Fernmeldegeheimnis eingegriffen wird (vorgeschlagener § 99 Abs. 5 Z.
2 TKG).
Neben der positivrechtlichen Definition von einigen neuen,
insbesondere technischen Begriffen beinhaltet der Entwurf die
Definition, wie die IP-Adresse rechtlich einzuordnen ist.
Entsprechend den jüngsten Entscheidungen des OGH wie auch des VwGH
wird die IP-Adresse als Zugangsdatum und damit als Verkehrsdatum
qualifiziert, wodurch sie in den Schutzbereich des Fernmelde- wie
auch des Kommunikationsgeheimnisses fällt (vorgeschlagener § 92 Abs.
3 Z 16 TKG).
Der Entwurf sieht eine Trennung zwischen für betriebsnotwendige
Zwecke und auf Vorrat gespeicherte Daten vor, für deren Speicherung
besondere Sicherungsmaßnahmen vorgesehen sind. Die Kontrolle wird der
Datenschutzkommission übertragen (vorgeschlagener § 102c Abs. 1 TKG).
Jeder Zugriff auf Vorratsdaten ist zudem zu protokollieren
(vorgeschlagener § 102c Abs. 2 und 3 TKG). Die Beauskunftung von
Daten einer Nachrichtenübermittlung nach den Bestimmungen der StPO
wie auch die Beauskunftung solcher Daten an die Sicherheitsbehörden
hat verschlüsselt zu erfolgen (vorgeschlagener § 94 Abs. 4 TKG).
Schließlich sieht der Entwurf entsprechende neue
Verwaltungsstraftatbestände vor (vorgeschlagener § 109 TKG).
(Schluss)
Rückfragehinweis:
Susanna Enk
Pressesprecherin
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Tel.: +43 (0) 1 711 6265-8121
[email protected]
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NVM






