- 29.07.2009, 14:00:12
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- OTS0153 OTW0153
Der Tierarzt im Dienst der Gesundheit von Tier, Mensch und Natur
Neuerliche Anerkennung veterinärmedizinischer Leistungen als Gesundheitsberuf
Wien (OTS) - Seit im April 2009 der Entwurf zur Erlassung eines
Bundesgesetztes über die Erbringung von Dienstleistungen vom
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMwfj) zur
Diskussion vorgelegt wurde, liefen die Bemühungen seitens der
Österreichischen Tierärztekammer (ÖTK) zur Wahrung der Sonderstellung
der Tierärzte in Österreich auf Hochtouren. Stellungnahmen wurden
verfasst und an zuständige Ministerien und Minister weitergeleitet,
Worst-Case-Szenarien durchdacht und Maßnahmen für eine rasche
Reaktion im 'Ernstfall' vorbereitet.
Basierend auf einer EU-Richtlinie sah der Österreichische Entwurf
des BMwfj vor, die von der Dienstleistungsrichtlinie grundsätzlich
ausgenommenen Gesundheitsberufe auf die Humanmedizin sowie die
Apotheker zu beschränken und die Tierärzte - im gleichen Zug mit
Architekten und Technikern - in ihrer Tätigkeit zur Gänze als
Dienstleistungserbringer zu erfassen und der Richtlinie zu
unterwerfen. Ein eklatanter Widerspruch zum geltenden
österreichischen Recht und eine maßgebliche Erschwernis
tierärztlicher Praxis. Doch die Intervention der ÖTK, stellvertretend
für alle Tierärzte Österreichs, zeigte Erfolg. Mit
Ministerratsbeschluss vom 28.07.2009 wird der Berufstand neuerlich in
seinem Ausnahmestatus bestätigt und die umfassende Leistung der
Veterinärmediziner für das Gemeinwohl anerkannt.
Eigentlich war bei dem im April 2009 vom BMwfj vorgelegte
Gesetzentwurf nicht mit Neuerungen für den Berufstand der Tierärzte
zu rechnen gewesen, die erbetene Stellungnahme seitens der ÖTK
versprach Formsache zu werden. Bereits in den eingangs angeführten
Ausnahmen sah der Entwurf in weitgehender Anlehnung an den Wortlaut
der Dienstleistungsrichtlinie (DLR) vor, die Tätigkeit der
Gesundheitsberufe von der Anwendung auszunehmen (§ 3 Abs. 1 Z 6 des
Entwurfes). Dem Österreichischem Recht entsprechend sollte hiermit
auch der Berufstand der Tierärzte als reglementierter
Gesundheitsberuf (§1(1) Tierärztegesetz) von dem komplizierten und in
der täglichen Praxis kaum einzuhaltenden Regelwerk ausgenommen sein.
Eine Ausnahme, die dem Umstand Rechnung tragen sollte, dass es bei
den vielen, oft unter Zeitdruck zu setzenden Gesundheitsmaßnahmen oft
gar nicht möglich ist, der Fülle der Forderungen der EU-Richtlinie
"vor Vertragsabschluss" nachzukommen. Man denke nur an die Behandlung
von Notfällen oder Unfällen, bei denen oft kein
verfügungsberechtigter Tierhalter zur Stelle ist, oder an
Betriebsbesuche im Bereich der Landwirtschaft, bei denen insbesondere
bei Nebenerwerbslandwirten der Tierhalter, sprich Betriebseigentümer
nicht anwesend ist. Auch die geforderten Auskünfte über möglichen
Behandlungserfolg und -kosten können in der Praxis nicht immer vorab
sicher gegeben werden, da sich während einer Behandlung oder eines
Eingriffes unabsehbare Komplikationen ergeben können.
Doch die Tücke liegt bekanntlich im Detail - oder versteckt sich
im Kleingedruckten. Und so wartete der neue Gesetzentwurf mit nur
einem knappen Hinweis in den Erläuterungen zum gegenständlichen
Bundesgesetz mit einer großen Überraschung auf. Bezug nehmend auf das
Handbuch der EU zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinien wurde
hier darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit von Tierärzten von der
Ausnahme nicht erfasst und allein auf Dienstleistungen 'am
menschlichen Patienten' bezogen sei. Ein problematischer und
sinnwidriger Gegensatz zum geltenden österreichischen Recht, das die
Tätigkeit der Tierärzte aufgrund ihrer Verdienste um das Gemeinwohl
im Absatz 1 der §1 des Tierärztegesetzes ausdrücklich als
Gesundheitsberuf deklariert. Ein legistischer Widerspruch, der per
definitionem einen ganzen Berufstand seiner Sonderstellung innerhalb
eines umfassenden und funktionierenden Gesundheitswesens enthoben und
darüber hinaus alle Leistungen der Veterinärmedizin im Zuge der
EU-weiten One-Health-Bestrebungen außer Acht gelassen hätte.
Zugegeben, der Patient des Veterinärs, unser Patient, ist das
Tier. Und doch gehen die Leistungen und Verdienste unseres
Berufstandes weit über die Verantwortlichkeit für die Gesundheit von
Wild-, Haus- und Nutztieren hinaus. Durch die Prävention und
Bekämpfung von Tierseuchen und Zoonosen, durch die Sicherung des
hohen Standards von Lebensmitteln tierischer Herkunft und eine
strenge Überwachung der Tierarzneimittelanwendung leisten wir
Tierärzte in Österreich seit jeher einen wesentlichen und
unverzichtbaren Beitrag zur Aufrechterhaltung der Humangesundheit.
Als Präsident freut es mich daher ganz besonders, dass die
gemeinsamen Bemühungen des gesamten Vorstandes der ÖTK um die Wahrung
der Sonderstellung unseres Berufstandes erfolgreich abgeschlossen
werden konnten. In Abstimmung mit dem Bundesministerium für
Gesundheit wird lt. Auskunft des BMwfj die Definition der
Gesundheitsdienstleistungen auf alle 'Dienstleistungen, die von
Angehörigen eines reglementierten Gesundheitsberufes erbracht werden'
ausgeweitet. Der Ausnahmetatbestand des Dienstleistungsgesetzes
umfasst hiermit gleichermaßen human- wie veterinärmedizinische
Leistungen, allfällige widersprüchliche Hinweise in den Erläuterungen
wurden gestrichen. Der Gesetzesentwurf wurde in dieser geänderten
Form am 28.7.09 im Ministerrat beschlossen.
Die neuerliche politische Anerkennung veterinärmedizinischer
Verdienste um die Gesundheit von Tier und Mensch ist für alle
österreichischen Tierärztinnen und Tierärzte ein großer Erfolg - und
die ausnahmslose gesetzliche Anerkennung des Berufstandes als
Gesundheitsberuf eine Grundvoraussetzung für unseren tagtäglichen,
unmittelbaren Einsatz für Tier, Mensch und Natur.
Für den Vorstand der ÖTK:
Dr. Walter Holzhacker
Präsident
Auszug Schreiben BMwfj, 22.7.09
Betreffend Dienstleistungsgesetz darf ich Ihnen mitteilen, dass in
Abstimmung mit dem zuständigen Bundesministerium für Gesundheit die
Definition der Gesundheitsdienstleistungen im Ausnahmetatbestand des
§ 3 Z 6 nun lautet: "Gesundheits- und pharmazeutische
Dienstleistungen, die von Angehörigen eines reglementierten
Gesundheitsberufs erbracht werden." In den erläuternden Bemerkungen
wird der Berufsstand der Tierärzte nicht mehr als nicht unter die
Ausnahme fallendes Beispiel erwähnt. Die Wortfolge "gegenüber
Patienten" wurde gestrichen.
Rückfragehinweis:
Österreichische Tierärztekammer
Präsident Dr. Walter Holzhacker
1010 Wien, Biberstraße 22 / 4
Tel.: 01/512 17 66
E-Mail: [email protected]
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