- 24.07.2009, 11:31:09
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- OTS0091 OTW0091
BMASK: Gericht bestätigt zahlreiche Verstöße bei Leasingbedingungen
Leasingverträge erfreuen sich in Österreich großer Beliebtheit. Bereits etwa jeder dritte Autofahrer finanziert sein privates Fahrzeug mit Hilfe von Leasing, das in der Werbung als moderne und flexible Finanzierungsmöglichkeit angepriesen wird, bei der man die gleichen Nutzungsmöglichkeiten wie beim einem Kauf des Fahrzeuges habe, ohne aber den vollen Kaufpreis bezahlen zu müssen. Betrachtet man die den Leasingverträgen zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen näher, zeigt sich jedoch, dass den Kunden letztendlich zumindest die gleichen Risiken und Pflichten wie bei einem Kreditkauf treffen. Er muss gewährleisten, dass alle bei der Leasinggesellschaft anfallenden Kosten (Anschaffungspreis, Finanzierungskosten und sonstige Nebenkosten) wieder abgedeckt werden. Dem Kunden werden trotz der angepriesenen Flexibilität des Leasings saftige Schadenersatzverpflichtungen auferlegt, wenn er den Vertrag vorzeitig auflösen will. Die Verpflichtung zur Zahlung der vollen Leasingraten bleibt auch dann uneingeschränkt bestehen, wenn das Fahrzeug beschädigt, zerstört oder gestohlen wird oder wenn es von Anfang an mangelhaft war. Wird bei Vertragsablauf bei der Verwertung des Fahrzeuges der im Vertrag vereinbarte Restwert nicht erreicht, haftet der Kunde für die volle Differenz. Zwtl.: Zahlreiche Leasinggesellschaften geklagt Da diese Bestimmungen in den Leasingverträgen aus der Sicht des BMASK teilweise weit über das hinausgehen, was nach dem Konsumentenschutzgesetz noch zulässig wäre, wurde der VKI mit der Einbringung von Verbandsklagen gegen eine Reihe von österreichischen Leasinggesellschaften beauftragt. Nunmehr liegt eine erste Entscheidung des OGH vom 19.5.2009, 3 Ob 12/09z, vor, die den Verdacht des BMASK bestätigt: 21 Regelungen in den Leasingbedingungen der Hypo-Süd Leasing GmbH sind gesetzwidrig. Die Gesellschaft darf diese Bestimmungen in Zukunft nicht mehr verwenden und sich auch bei der weiteren Abwicklung von bereits abgeschlossenen Verträgen auf sie nicht mehr berufen. Für die Praxis besonders interessant ist die Entscheidung des OGH in folgenden Punkten: - Da die Leasinggesellschaft das Fahrzeug vom Händler kauft und es dann an den Kunden verleast, hat dieser nur einen Vertrag mit der Leasinggesellschaft, aus dem er Ansprüche geltend machen kann, wenn das Fahrzeug Mängel aufweist. Die nach den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes durchwegs zwingenden Gewährleistungsansprüche für solche Mängel können im Leasingvertrag in keinem Punkt eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden. Wird ein vom Kunden angezeigter Mangel vom Händler nicht in angemessener Frist korrekt behoben, kann der Kunde daher je nach der Schwere des Mangels vom Leasingvertrag zurücktreten oder eine angemessene Reduktion der Leasingraten vornehmen. Im Fall von Verzögerungen bei der Reparatur kann der Leasingnehmer die Leasingraten vorläufig zurückbehalten. - Die Regelung, dass Einbauten bei der Rückgabe des Fahrzeuges entschädigungslos ins Eigentum der Leasinggesellschaft übergehen, ist sittenwidrig. - Die Regelung, dass der Kunde bei der Rückstellung des Fahrzeuges für jeden angefangenen Monat die volle monatliche Leasingrate bezahlen muss, ist sittenwidrig. Der Kunde muss daher beispielweise bei einer Rückgabe an einem 2. des Monats nur 1/15 und nicht die volle Leasingrate bezahlen. - Bei Vertragsende wird das vom Kunden zurückgestellte Fahrzeug verkauft. Übersteigt der Verkaufserlös den im Vertrag vereinbarten Restwert, sollte der Mehrerlös dem Kunden nur zu 75% zukommen. Zugleich war in den Leasingbedingungen aber vorgesehen, dass der Kunde einen allfälligen Mindererlös zu 100% ersetzen muss. Diese einseitige Benachteiligung sah der OGH ebenfalls als sittenwidrig an und entschied, dass der Kunde auch einen Mindererlös nur im Ausmaß von 75% zu ersetzen hat. "Die Schutzbestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes müssen auch für Leasinggesellschaften uneingeschränkt gelten. Es kann nicht sein, dass alle Risiken und Probleme, die bei der Abwicklung eines Leasingvertrages entstehen können, zur Gänze der Kunde tragen soll und die Leasinggesellschaften daraus sogar noch einen Gewinn ziehen", heißt es aus dem Konsumentenschutzministerium. Wie das nunmehr vorliegende Urteil des OGH deutlich zeigt, seien die Gesetzesverstöße fast durchwegs so eindeutig, dass man eigentlich nicht darüber streiten könne. "Es wäre an der Zeit, dass auch die anderen Leasinggesellschaften, gegen die noch keine Entscheidung des OGH vorliegt, endlich die vom VKI geforderten Überarbeitungen ihrer Vertragsbedingungen vollständig vornehmen und sich vorbehaltlos verpflichten, die unzulässigen Regelungen auch bei noch laufenden Altverträgen nicht mehr anzuwenden", so die ExpertInnen des Konsumentenschutzministeriums. Rückfragehinweis: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) Mag. Elisabeth Kern, Pressesprecherin des Sozialministers Tel.: (01) 71100-2247 www.bmask.gv.at *** OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NSO






