• 20.07.2009, 10:05:43
  • /
  • OTS0034 OTW0034

AKNÖ: Hochwasserschäden für Hauptwohnsitz steuerlich absetzbar

Auch Kredite für Behebung von Katastrophenschäden absetzbar

Wien (AKNÖ) - Hochwasserschäden und deren Reparatur können von der
Steuer abgesetzt werden. Vorausgesetzt, es handelt sich um einen
Hauptwohnsitz und die Ausgaben für die Beseitigung der Schäden sind
gut dokumentiert. Bei Nebenwohnsitzen kann nur die Beseitigung
unmittelbarer Schäden abgesetzt werden. AKNÖ-Präsident Haneder: "Wir
informieren Betroffene unter der Steuer-Hotline 05 7171-1105."

"Katastrophenschäden werden von herkömmlichen Eigenheim- und
Haushaltsversicherungen nur zu einem Bruchteil abgedeckt. Umso
wichtiger ist es, sich Geld beim nächsten Steuerausgleich wieder zu
holen", erklärt AKNÖ-Präsident Hermann Haneder. "Abgezogen werden
allerdings Versicherungssumme und etwaige Subventionen, Spenden,
Wohnbauförderungsbeiträge bzw. Hochwasserhilfe", informiert
AKNÖ-Steuerexpertin Elisabeth Holub. Wenn die Kosten für die
Reparatur aus dem laufenden Einkommen oder aus Ersparnissen
finanziert werden, sind diese immer zum Zeitpunkt der Bezahlung
steuerlich absetzbar. "Das heißt, alle Ausgaben, die Sie im Jahr 2009
getätigt haben, können in der Arbeitnehmerveranlagung für 2009 nach
dem sogenannten Geldflussprinzip berücksichtigt werden", erklärt
Holub. Wurde allerdings für die Sanierung ein Kredit aufgenommen,
können die Raten samt Zinsen während der gesamten Laufzeit geltend
gemacht werden. "Das bedeutet, dass die Kosten aus den
Hochwasserschäden nicht nur im Jahr des Ereignisses, sondern auf fünf
oder auch zehn Jahre oder länger das Einkommen verringern und daher
steuerlich geltend gemacht werden können", sagt Holub.

Alle Kosten: Nur für Hauptwohnsitz
Absetzbar sind nur Kosten für Ersatzbeschaffung, Reparatur und
Sanierung beschädigter Gegenstände/Gebäude, für den Hauptwohnsitz,
nicht hingegen für Zweit- oder weitere Wohnsitze, Gartenhäuschen,
Badehütten (Pfahlbauten), Wohnmobile oder Wohnwagen.

Beseitigung unmittelbarer Katastrophenschäden: Nebenwohnsitz und
weitere Wohnsitze
Für den Nebenwohnsitz und weitere Wohnsitze sind nur die Kosten für
Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenschäden (Wasser-,
Schlamm-, Sperrmüllentfernung, Entfeuchtung, etc) absetzbar.

Aufräumungs-, Reparatur- und Sanierungskosten sind absetzbar,
Nimmt sich jemand frei, um die Schäden selbst zu reparieren, kann er
den Verdienstentgang nicht steuerlich geltend machen, da die eigene
Arbeitskraft steuerlich nicht absetzbar ist. "Engagiert er aber eine
Firma für die Sanierung, kann er diese Kosten von der Steuer
abschreiben", erklärt Holub. Sie rät allen Betroffenen, ein
Schadensprotokoll zu führen und sämtliche Belege wie Fotos der
Schäden, Rechnungen, Niederschrift der Gemeindekommission zu sammeln
bzw. im Ausnahmefall eine entsprechende Selbsterklärung zu
erstellen.

Was dürfen Hochwasseropfer abschreiben?
- Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenschäden:
z.B. Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Beseitigung von
Sperrmüll, Raumtrocknung, Anschaffung/Miete von Trocknungs- und
Reinigungsgeräten
- Kosten für Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände: z.B.
Ersatz des Fußboden, Erneuerung des Verputzes, Ausmalen, Reparatur
von Zäunen, Reparatur von beschädigten Autos
- Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände: z. B.
Neuerrichtung von Gebäudeteilen

Rückfragehinweis:
AKNÖ Steuerrecht
Elisabeth Holub
Tel.: (01) 58883-1220
mailto:[email protected]
http://noe.arbeiterkammer.at

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | AKN

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel