- 24.04.2009, 13:32:54
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Kollektivvertrag für Universitätsbedienstete in der Betriebsrätekonferenz am 24. April 2009 mit mehr als 90 % beschlossen
Wien (OTS) - Nach mehr als 5-jährigen Verhandlungen konnte die GÖD
mit dem Dachverband der Universitäten Einigung über einen
Kollektivvertrag erreichen. Dieser wird mit 1. Oktober 2009 in Kraft
treten.
Dieser KV ist ein gelungener Wurf für die umfassende Neugestaltung
der universitären Arbeitsverhältnisse.
Letztendlich ist es der GÖD gelungen, ausnahmslos alle an den
Universitäten Beschäftigten in den Kollektivvertrag einzubeziehen.
Die GÖD freut sich, nach einem Verhandlungsbeginn im Frühjahr 2003
nunmehr folgende kollektivvertragliche Errungenschaften mitteilen zu
können.
Es ist erreicht:
Ein Bezahlungsniveau für alle Beschäftigten, das als "Mindestlohn"
(ein KV kann nur einen solchen schaffen) attraktiv und bei der
anzustrebenden Vernetzung von Universitäten, Wirtschaft und
ausländischen Partnern konkurrenzfähig ist.
Die Sicherheit des Arbeitsplatzes und der inneruniversitäre
Aufstieg sind in einem Höchstausmaß gelungen
a) beim wissenschaftlichen Personal durch den sogen. "tenure
track", d.h. ein selektives und faires Karrieremodell in Richtung
permanenten, leistungsabhängigen Aufstiegs: der Jungwissenschafter
wird über eine Ausschreibung gesucht; er bekommt eine Chance, nützt
diese, bewährt sich, erhält eine Dauerperspektive
(Leistungsüberprüfungen in Gestalt von Evaluierungen sind dazu kein
Widerspruch).
b) beim allgemeinen Universitätspersonal durch ein 8-stufiges
Verwendungsgruppenschema auf Basis umschriebener Tätigkeiten und
Berufsbilder samt einem Vorrückungssystem sowie 3
Qualifikationsstufen (Grundstufe, Regelstufe, Expertenstatus).
Arbeitszeit für das allgemeine Universitätspersonal:
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann innerhalb eines
Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen in den einzelnen Wochen des
Durchrechnungszeitraumes auf 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie
innerhalb dieses Zeitraumes die Normalarbeitszeit von 40
Wochenstunden nicht überschreitet. Eine Verlängerung dieses
Zeitraumes auf bis zu 52 Wochen ist an eine Betriebsvereinbarung
gebunden.
Betriebliche Pausenregelungen bleiben erhalten und gelten auch für
neu aufzunehmende Beschäftigte.
Teilzeit-Mehrarbeit:
Teilzeitbeschäftigte dürfen nur im Ausmaß von 10 % über das
vereinbarte Beschäftigungsausmaß herangezogen werden, es sei denn,
dass - nach nachweislicher Beratung mit dem Betriebsrat - anderes
vereinbart wird.
Der Schutz des Arbeitsplatzes hat einen hohen Stellenwert erhalten:
a) Befristete Arbeitsverhältnisse: Kündigungsmöglichkeit frühestens
nach 2 Jahren, nur auf der Basis im KV genannter Kündigungsgründe,
Schriftform
b) Kündigung durch Arbeitgeber: Ab dem 5. Arbeitsjahr nur zum
Quartalsende mit steigenden Kündigungsfristen (6 Wochen bis 5
Monate); vor dem 5. Arbeitsjahr zum Monatsende
c) Erweiterter Kündigungsschutz: Ab einer Beschäftigungsdauer von 20 Jahren Ab dem 45. Lebensjahr und 15 Beschäftigungsjahren Ab dem 50. Lebensjahr und 10 Beschäftigungsjahren
ist die Kündigung nur auf Basis eines Grundes zulässig, der im KV
genannt ist.
Bei Organisationsänderungen sind solche Personen auf einen bereits
vorhandenen, ihren Kenntnissen entsprechenden Arbeitsplatz zu
versetzen bzw. es ist eine einschlägige Umschulung zu organisieren.
d) Verbot der Motivkündigung
Studienurlaub (= Freistellung zu Lehr- und Forschungszwecken) für
das wissenschaftliche (künstlerische) Universitätspersonal von bis zu
6 Monaten nach jeweils 7 Jahren ununterbrochener Beschäftigung.
Bildungsurlaub, Sabbatical für alle Beschäftigten nach jeweils 7
Jahren ununterbrochener Beschäftigung mit oder ohne Fortzahlung des
Entgelts für Weiterbildungszwecke im Höchstausmaß von jeweils 2
Monaten.
Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter
Fortzahlung des Entgelts in einer Mehrzahl von
Familienangelegenheiten.
Regelungen der Journaldienstzulage, Rufbereitschaftsentschädigung,
Strahlen- und Infektionsgefährdungszulage, Schmutzzulage,
Fahrtkostenzuschuss, Dienstreisen, Jubiläumszuwendung und
Gehaltsvorschuss sind Bestandteil des Kollektivvertrages.
Altersvorsorge in Gestalt einer Pensionskassenzusage
Es wird eine Aufwertung des Erfolgsmodells der Betriebsräte geben,
weil 21 Angelegenheiten - zusätzlich zu den bereits bestehenden
gesetzlichen Ermächtigungen - als den Kollektivvertrag ergänzende
Regelungsfelder benannt sind.
Rückfragehinweis:
Dr. Wilhelm Gloss, Tel.: 0664/1427725
Mag. Peter Korecky, Tel.: 0664/3363404
Dr. Richard Kdolsky, Tel.: 0676/6017466
Dr. Alfred Müller, Tel.: 0664/6027719202
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