Verlosung von Liegenschaften
Weiterhin keine gesicherte Rechtslage - Klärung letztlich nur durch Gerichte oder Gesetzgeber
Wien (OTS) - Die Notariatskammer verweist neuerlich darauf, dass
die Rechtslage für Immobilienverlosungen weiterhin unübersichtlich
ist. Kammerpräsident Woschnak: "Seit der Warnung der Notariatskammer
wurden in den Medien sehr unterschiedliche Rechtsmeinungen zum Thema
publiziert, die teilweise zueinander in Widerspruch stehen. Von
Rechtssicherheit und Konsumentenschutz bei Immobilienverlosungen kann
daher nach wie vor keine Rede sein."
Ein Beispiel dafür sei der Widerspruch der auf der Website des
Bundesministeriums für Finanzen publizierten Rechtsmeinung mit den in
Medien vertretenen Meinungen anerkannter Rechtsexperten. Besonders
umstritten sei die rechtliche Problematik des § 168 Strafgesetzbuch.
Wie aus dem Bundesministerium für Justiz verlaute, werde dort
ebenfalls die Strafbarkeit von Immobilienverlosungen analysiert.
Nach Ansicht der Notariatskammer könne letzte Klarheit aber nicht
durch Rechtsgutachten, sondern nur durch die Gerichte oder den
Gesetzgeber geschaffen werden."Vor diesem Hintergrund ist derzeit
eine vielfach geforderte Stellungnahme der Notariatskammer dazu, ob
die Teilnahme einer Notarin oder eines Notars an
Immobilienverlosungen bedenklich erscheint, weder ratsam noch
möglich," so Kammerpräsident Woschnak.
Man dürfe aber auch andere rechtliche und praktische Fragen der
Verlosungen nicht übersehen. Einige Beispiele dafür: Der Bildung des
Spielkapitals (Summe aller Lospreise) sollte eine einwandfreie
Wertermittlung der Immobilie zu Grunde liegen, um nicht nur
strafrechtliche, sondern auch steuerrechtliche Probleme zu vermeiden.
Die Gewinstgebühr von 12% werde ab dem ersten Losverkauf, damit auch
bei Nichterreichen der Mindestanzahl der verkauften Lose oder bei
Absage der Verlosung fällig. Nicht alle Belastungen müssten sich aus
dem Grundbuch ergeben, etwa Steuerforderungen oder baurechtliche
Aufträge. Grundverkehrsvorschriften seien zu beachten. Der Lospreis
könne die Sicht auf die künftigen Erhaltungs- und
Bewirtschaftungskosten völlig verstellen.
"Überhaupt müssten Verlosungsbedingungen so gefasst sein, dass das
verloste Objekt zum Zeitpunkt der Losziehung rechtlich und
tatsächlich übergabereif ist und der Gewinner sofort problemlos in
das Grundbuch eingetragen werden kann," meint Kammerpräsident
Woschnak. "Dies kann bei Losverkauf über das Internet zu Problemen
führen, wenn zum Beispiel der Gewinner nicht eigenberechtigt oder für
ihn eine Genehmigung nach den Vorschriften über den
Ausländergrundverkehr erforderlich ist. Dafür müsste in den
Bedingungen ebenso vorgesorgt werden wie für Ersatzlösungen für den
Fall, dass der Gewinner nicht Eigentümer der Immobilie werden könne."
Misslinge die Verlosung trotz allem, seien die Lospreise zurück
zu zahlen. Wenn für den damit verbundenen Verwaltungsaufwand ein
Spesenbetrag einbehalten werde, lägen jedenfalls rechtliche Probleme
auf dem Tisch.
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