Wien (OTS) - Rechtsprobleme, die sich bei Verlosung von Liegenschaften stellen, sind derzeit nicht gelöst. Zu dieser Meinung kommen Experten der Notariatskammer, die sich mit dieser Art des Liegenschaftstransfers beschäftigen. So sei z.B. die strafrechtliche Einordnung problematisch. Das Strafgesetz verbiete ohne Ausnahme Glücksspiele, wenn die Ermittlung von Gewinn und Verlust vom Zufall abhängig ist.
Wohl verlautet aus dem Bundesministerium für Finanzen, dass Verlosungen von Liegenschaften unter bestimmten Voraussetzungen nicht bewilligungspflichtig sind. Ob der Wegfall der Bewilligungspflicht strafrechtlich diese Verlosungen saniert, erscheint noch ungeklärt. Kammerpräsident Dr. Klaus Woschnak: "Neben der strafrechtlichen Beurteilung sind auch u.a. die Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche zu beachten. Eine EU-Richtlinie bezeichnet Immobiliengeschäfte als geldwäschegeneigt. Deshalb ist bei Abschluss von Geschäften dieser Art besondere Vorsicht geboten." So bestünden bei Geschäften dieser Art besondere gesetzliche Offenlegungs- und Identifizierungspflichten.
Die Notariatskammer rät daher zur Vermeidung strafbarer Handlungen und anderer Nachteile dazu, auf Verlosungen von Liegenschaften zu verzichten, solange nicht alle damit in Zusammenhang stehenden Fragen geklärt sind.
Rückfragehinweis: Österreichische Notariatskammer, Landesgerichtsstraße 20, 1011 Wien, Marion Aitzetmüller Tel.: +43 (0) 1 402 45 09, -48, marion.aitzetmueller@notar.or.at
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05.09.2010 / 13:24:55 / Grüner Klub im Parlament
04.09.2010 / 11:19:39 / Freiheitlicher Parlamentsklub - FPÖ
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