OTS0265 / 13.01.2009 / 16:30 / Channel: Politik / Aussender: Österreichische Notariatskammer
Stichworte: Gesetze / Glücksspiele / Immobilien / Justiz / Notare / Recht


Notariatskammer rät von der Verlosung von Liegenschaften ab =


   Wien (OTS) - Rechtsprobleme, die sich bei Verlosung von
Liegenschaften stellen, sind derzeit nicht gelöst. Zu dieser Meinung
kommen Experten der Notariatskammer, die sich mit dieser Art des
Liegenschaftstransfers beschäftigen. So sei z.B. die strafrechtliche
Einordnung problematisch. Das Strafgesetz verbiete ohne Ausnahme
Glücksspiele, wenn die Ermittlung von Gewinn und Verlust vom Zufall
abhängig ist. 
   Wohl verlautet aus dem Bundesministerium für Finanzen, dass
Verlosungen von Liegenschaften unter bestimmten Voraussetzungen nicht
bewilligungspflichtig sind. Ob der Wegfall der Bewilligungspflicht
strafrechtlich diese Verlosungen saniert, erscheint noch ungeklärt.
Kammerpräsident Dr. Klaus Woschnak: "Neben der strafrechtlichen
Beurteilung sind auch u.a. die Bestimmungen zur Verhinderung der
Geldwäsche zu beachten. Eine EU-Richtlinie bezeichnet
Immobiliengeschäfte als geldwäschegeneigt. Deshalb ist bei Abschluss
von Geschäften dieser Art besondere Vorsicht geboten." So bestünden
bei Geschäften dieser Art besondere gesetzliche Offenlegungs- und
Identifizierungspflichten.
   Die Notariatskammer rät daher zur Vermeidung strafbarer Handlungen
und anderer Nachteile dazu, auf Verlosungen von Liegenschaften zu
verzichten, solange nicht alle damit in Zusammenhang stehenden Fragen
geklärt sind.
Rückfragehinweis:
   Österreichische Notariatskammer, Landesgerichtsstraße 20, 1011 Wien,
   Marion Aitzetmüller
   Tel.: +43 (0) 1 402 45 09, -48, marion.aitzetmueller@notar.or.at
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