• 30.10.2008, 11:49:35
  • /
  • OTS0145 OTW0145

BMF: Verordnung regelt Auflagen für Kapitalstärkungen

Unter anderem Vergütungen, Dividenden, Mittelverwendung erfasst

Wien (OTS) - Mit der Verordnung zum Interbankmarktstärkungsgesetz
und zum Finanzmarktstabilitätsgesetz legt das Finanzministerium im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt den letzten Baustein, der das
Bankenpaket vervollständigt. Darin wird im Detail geregelt, wie die
Bedingungen und Auflagen für Institute auszusehen haben, die
Leistungen gemäß Interbankmarktstärkungsgesetz oder
Finanzmarktstabilitätsgesetz in Anspruch nehmen.

Die Verordnung sieht unter anderem folgende Bedingungen und Auflagen
vor:

- Zugeführte Mittel für Kredite an die Wirtschaft: Begünstigte
Institute müssen sich verpflichten, die Mittel, die Ihnen zugeführt
werden, auch zur Kreditvergabe für die Wirtschaft und private
Haushalte zu verwenden, wobei insbesondere die Kreditversorgung
kleiner und mittlerer Unternehmen sowie die Versorgung mit
Hypothekarkrediten von Haushalten im Vordergrund stehen sollen.

- Vergütungen: Begünstigte Institute müssen sich verpflichten,
Organen, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen keine
unangemessenen Entgelte zu bezahlen, d.h. sie müssen der
langfristigen und nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens angepasst
werden. Was unangemessen ist, wird im Rahmen von Verträgen mit den
einzelnen Instituten festgelegt. Derartige Verträge sind
Voraussetzung für den Erhalt der Mittel. Aktienoptionsprogramme
zugunsten von Organen der Institute sind während der Inanspruchnahme
der Maßnahmen außer Kraft zu setzen. Die Institute müssen sich
weiters verpflichten, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten
überhöhte Vergütungen von Organmitgliedern zurückzufordern, wenn
diese maßgeblich und nachteilig zur wirtschaftlichen Lage eines
Institutes beigetragen haben.

- Gewinnausschüttungen: Dividenden oder sonstige Gewinnanteile dürfen
bei Inanspruchnahme von Instrumenten des
Finanzmarktstabilitätsgesetzes - sofern diese nicht vertraglich oder
gesetzlich geschuldet sind - nur im angemessenen Ausmaß und unter
Bedachtnahme auf die Ertragslage ausgeschüttet werden. Was angemessen
ist, wird im Einzelfall vertraglich geregelt. Auch Aktienrückkäufe
oder Kapitalherabsetzungen dürfen nicht vorgenommen werden, es sei
denn, diese dienen Sanierungszwecken oder erfolgen im Rahmen üblicher
Kapitalmarktkonstruktionen.

- Arbeitsplätze: Begünstigte Institute müssen auf den Erhalt von
Arbeitsplätzen Bedacht nehmen, und über Maßnahmen, die maßgebliche
Auswirkungen auf Arbeitsplätze haben, Bericht erstatten.

- Unterstützung nur gegen Entgelt: Die Entgelte für Leistungen nach
dem Interbankmarktstärkungs- sowie dem
Finanzmarktstabilisierungsgesetz werden in einer den Vorgaben der
Europäischen Union entsprechenden Weise festgelegt. Im Wesentlichen
geht es darum, dass die Entgelte nachvollziehbar marktkonform sein
müssen. Führt der Staat Eigenmittel zu, werden neben dem
marktkonformen Entgelt Besserungsvereinbarungen abgeschlossen.
Darüber hinaus ist ein Rückführungsrecht zu vereinbaren.

- Vertragliche Festlegung: Wenn ein Institut Leistungen des
Bankenpaketes in Anspruch nehmen will, werden sämtliche Bedingungen
und Auflagen im Detail in einem Vertrag festgelegt. Dieser Vertrag
kann auch Strafen für den Fall vorsehen, dass Auflagen verletzt
werden. Sollten gewisse Auflagen und Bedingungen nicht durch
vertragliche Regelungen sichergestellt werden können, muss eine
Verpflichtungserklärung abgegeben werden, die von allen
organschaftlichen Vertretern des begünstigten Institutes unterfertigt
werden muss.

- Weiters bestimmt die Verordnung umfassende Informations- und
Auskunftsrechte gegenüber den politisch Verantwortlichen. So muss ein
begünstigtes Institut jederzeit an den Bundesminister für Finanzen
und den Bundeskanzler Auskünfte erteilen. Der Bundesminister für
Finanzen und der Bundeskanzler können einvernehmlich jederzeit Buch-
und Betriebsprüfungen verlangen. Das Institut muss auf Verlangen
sämtliche Unterlagen vorlegen. Ebenso hat die ÖIAG Tochter dem
Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler jederzeit alle
Informationen in Zusammenhang mit den getroffenen Maßnahmen zu
erteilen.

Anhänge zu dieser Aussendung finden Sie als Verknüpfung im
AOM/Original Text Service sowie im Volltext der Aussendung auf
http://www.ots.at .

Rückfragehinweis:
Mag. Harald Waiglein
Sprecher des Bundesministeriums für Finanzen
Telefon: (++43-1) 51433 - 506023
E-Mail: [email protected]

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NFI

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel