• 15.10.2008, 11:42:45
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ÖAMTC: Trotz Nebels sind viele Fahrzeuge unzureichend beleuchtet unterwegs

Tagfahrleuchten ersetzen Abblendlicht bei schlechter Sicht nicht

Wien (OTS) - Trotz des derzeit vielerorts starken Nebels sind
viele Fahrzeuge nur mit Tagfahrlicht unterwegs. Tagfahrleuchten haben
aber weniger Leuchtkraft als normales Abblendlicht. Das Rücklicht
bleibt finster, daher nimmt der nachkommende Verkehr das vorne
fahrende Fahrzeug erst später wahr und Auffahrunfälle sind
programmiert. "Abgesehen von dem erhöhten Unfallrisiko muss man auch
mit Strafen von theoretisch bis zu 5.000 Euro rechnen", warnt
ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer. Im Normalfall wird ein Organmandat in
Höhe von 36 Euro ausgestellt. Bei einer Anzeige kann die Strafhöhe
einige hundert Euro ausmachen. Das heißt, bei schlechter Sicht ist
immer das Abblendlicht einzuschalten. Bei starkem Nebel auch an die
Nebelschlussleuchten denken.

Wenn fehlende, falsche oder schadhafte Beleuchtung zu einem
Verkehrsunfall führt, hat das Auswirkungen auf die Verschuldensquote.
"Beispielsweise muss sich ein Bevorrangter den Einwand des
Benachrangten gefallen lassen, dass er wegen fehlender Beleuchtung zu
spät erkannt worden ist bzw. mit richtiger Beleuchtung der Unfall
vermutlich hätte vermieden werden können", sagt der ÖAMTC-Jurist. Das
Gleiche gilt beim Auffahrunfall. Auch wer vergessen hat, für das
notwendige rote Licht nach hinten zu sorgen, dem wird vor Gericht ein
Mitverschulden angelastet werden. "Wird wegen fehlender oder nicht
ordnungsgemäß gewarteter Beleuchtung eine Person verletzt, treffen
den Lenker auch entsprechende strafrechtliche Folgen, wegen
fahrlässiger Körperverletzung", erklärt der ÖAMTC-Jurist.

Die Haftpflichtversicherung muss aber in jedem Fall volle Leistung
erbringen. Eine Kaskoversicherung kann sich ebenfalls nicht wegen
einer ausgefallenen Lampe oder vergessener Nebelschlussleuchten
sofort für völlig leistungsfrei erklären. Wenn aber mehrere
Unfallursachen, wie fehlende Beleuchtung, zu hohe Geschwindigkeit und
zu geringer Sicherheitsabstand zusammenkommen, kann die
Kaskoversicherung grobe Fahrlässigkeit einwenden.

Arbeitsfahrzeuge müssen ebenso die Beleuchtungsvorschriften
einhalten

Immer wieder sind Arbeitsfahrzeuge, etwa im landwirtschaftlichen
Bereich, unzureichend oder gar nicht beleuchtet unterwegs. "Natürlich
gelten auch für diese Fahrzeuge die Beleuchtungsvorschriften des
Kraftfahrgesetzes", sagt der ÖAMTC-Jurist und fügt hinzu: "Außerdem
müssen die Leuchten sichtbar angebracht sein. Werden die Lichter
beispielsweise von einer Schaufel verdeckt, gilt das Fahrzeug als
unbeleuchtet."

Abschließender Tipp des ÖAMTC-Juristen: "Bei guter Sicht sind
Nebelschlussleuchten verboten. Sie müssen daher auch sofort
ausgeschalten werden, sobald man aus dem Nebelgebiet wieder draußen
ist." Die nach vorne strahlenden Nebelscheinwerfer sind hingegen
immer erlaubt.

Rückfragehinweis:
ÖAMTC-Öffentlichkeitsarbeit
Lydia Öttl
Tel.: +43 (0) 1 711 99-1218
mailto:[email protected]
http://www.oeamtc.at

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