• 03.06.2008, 10:41:57
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  • OTS0117 OTW0117

KORREKTUR zur OTS0079: VKI: Erfolg gegen irreführende Werbung mit "3NoLimits"-Tarif

Fehlen eines deutlichen Hinweises auf Fair-Use-Limit ist gesetzwidrig.

Wien (OTS) - In den ersten drei Absätzen muss es vollständig
heißen: 1.000 Minuten je Leistung (netzintern, Mobilfunknetze,
Festnetz).

KORRIGIERTE MELDUNG

VKI: Erfolg gegen irreführende Werbung mit "3NoLimits"-Tarif
Utl.: Fehlen eines deutlichen Hinweises auf Fair-Use-Limit ist
gesetzwidrig.

Das Handelsgericht Wien gab einer im Auftrag des BMSK geführten
Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen
"Hutchison" statt. Es beurteilte die Werbung für den Tarif
"3NoLimits" als irreführend und gesetzwidrig, denn die Werbung für
"unbegrenztes Telefonieren" war ohne deutlichen Hinweis auf ein
Fair-Use-Limit von 1.000 Minuten je Leistung geblieben.

Die Vorgeschichte: "Hutchison" hatte in der Vorweihnachtszeit 2007
den Tarif "3NoLimits" mit Slogans wie "unbegrenzt telefonieren und
unbegrenzt mobil fernsehen um 24 Euro pro Monat" beworben. Im
Fernsehspot hieß es: "Unbegrenzt in alle Netzte telefonieren zum
kleinsten Preis". Nur durch Sternchen und Fußnoten wurde darauf
hingewiesen, dass eine "Fair Use Policy" gelte. Details finde man auf
der Homepage von "Hutchison". Erst auf dieser Homepage wird - im
Kleinstdruck - klar, dass die Leistungen mit 1.000 Minuten je
Leistung (netzintern, Mobilfunknetze, Festnetz) limitiert sind und
darüber hinausgehende Leistungen gesondert verrechnet werden.

Der VKI brachte Verbandsklage wegen irreführender Werbung ein, der
das Handelsgericht Wien stattgab: Die Werbesprüche seien objektiv
unwahr, weil die Leistungen tatsächlich auf 1.000 Minuten je Leistung
eingeschränkt und dazu geeignet sind, die Marktteilnehmer über die
Art der Preisberechnung zu täuschen.

Der Hinweis auf die "Fair Use Policy" beseitige die Irreführung
nicht: Zum einen sei dieser Hinweis nur in Kleinstschrift verfasst,
zum anderen enthalte er keine näheren Erläuterungen, sondern
lediglich den Verweis auf ein weiteres Medium - sprich: die Homepage
des Unternehmens. Der Verbraucher sei sich der Tragweite dieser
Abrechnung nicht bewusst, sondern treffe die Produktauswahl aufgrund
des beworbenen Pauschalpreises. Eine korrekte Aufklärung müsse
ausdrücklich und verständlich den gesamten Inhalt des Angebotes
umfassen und im direkten Zusammenhang mit der Werbeaussage
vorgenommen werden.

"Es ist erfreulich, dass auch der Hinweis der Beklagten, diese
Form der Werbung sei branchenüblich, vom Gericht abgeschmettert
wurde: Branchenüblichkeit bedeutet nicht zwangsläufig, dass ein
solches Verhalten auch der Übung des redlichen Verkehrs dient,"
stellt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereichs Recht im VKI, fest.
"Damit wird einer gewissen Verwilderung des Wettbewerbes in der
Mobilfunkbranche ein deutliches Gegengewicht gesetzt."

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Informationen zum Urteil gibt es
auch auf www.verbraucherrecht.at.

Rückfragehinweis:
Verein für Konsumenteninformation
Dr. Peter Kolba
Leiter Bereich Recht
Tel.: 01 / 58877 - 333

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