• 03.06.2008, 10:00:00
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  • OTS0079 OTW0079

VKI: Erfolg gegen irreführende Werbung mit "3NoLimits"-Tarif

Fehlen eines deutlichen Hinweises auf Fair-Use-Limit ist gesetzwidrig.

Wien (OTS) - Das Handelsgericht Wien gab einer im Auftrag des BMSK
geführten Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI)
gegen "Hutchison" statt. Es beurteilte die Werbung für den Tarif
"3NoLimits" als irreführend und gesetzwidrig, denn die Werbung für
"unbegrenztes Telefonieren" war ohne deutlichen Hinweis auf ein
Fair-Use-Limit von 1.000 Minuten geblieben.

Die Vorgeschichte: "Hutchison" hatte in der Vorweihnachtszeit 2007
den Tarif "3NoLimits" mit Slogans wie "unbegrenzt telefonieren und
unbegrenzt mobil fernsehen um 24 Euro pro Monat" beworben. Im
Fernsehspot hieß es: "Unbegrenzt in alle Netzte telefonieren zum
kleinsten Preis". Nur durch Sternchen und Fußnoten wurde darauf
hingewiesen, dass eine "Fair Use Policy" gelte. Details finde man auf
der Homepage von "Hutchison". Erst auf dieser Homepage wird - im
Kleinstdruck - klar, dass die Leistungen mit 1.000 Minuten limitiert
sind und darüber hinausgehende Leistungen gesondert verrechnet
werden.

Der VKI brachte Verbandsklage wegen irreführender Werbung ein, der
das Handelsgericht Wien stattgab: Die Werbesprüche seien objektiv
unwahr, weil die Leistungen tatsächlich auf 1.000 Minuten
eingeschränkt und dazu geeignet sind, die Marktteilnehmer über die
Art der Preisberechnung zu täuschen.

Der Hinweis auf die "Fair Use Policy" beseitige die Irreführung
nicht: Zum einen sei dieser Hinweis nur in Kleinstschrift verfasst,
zum anderen enthalte er keine näheren Erläuterungen, sondern
lediglich den Verweis auf ein weiteres Medium - sprich: die Homepage
des Unternehmens. Der Verbraucher sei sich der Tragweite dieser
Abrechnung nicht bewusst, sondern treffe die Produktauswahl aufgrund
des beworbenen Pauschalpreises. Eine korrekte Aufklärung müsse
ausdrücklich und verständlich den gesamten Inhalt des Angebotes
umfassen und im direkten Zusammenhang mit der Werbeaussage
vorgenommen werden.

"Es ist erfreulich, dass auch der Hinweis der Beklagten, diese
Form der Werbung sei branchenüblich, vom Gericht abgeschmettert
wurde: Branchenüblichkeit bedeutet nicht zwangsläufig, dass ein
solches Verhalten auch der Übung des redlichen Verkehrs dient,"
stellt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereichs Recht im VKI, fest.
"Damit wird einer gewissen Verwilderung des Wettbewerbes in der
Mobilfunkbranche ein deutliches Gegengewicht gesetzt."

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Informationen zum Urteil gibt
es auch auf www.verbraucherrecht.at.

Rückfragehinweis:
Verein für Konsumenteninformation
Dr. Peter Kolba
Leiter Bereich Recht
Tel.: 01 / 58877 - 333

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