• 17.03.2008, 08:33:05
  • /
  • OTS0012 OTW0012

euro adhoc: bwin Interactive Entertainment AG / Recht/Prozesse / BGH weist Vollstreckungsschutzantrag der bwin International Ltd. ab - Endgültige Entscheidung des BGH für 2009 erwartet (D)

--------------------------------------------------------------------------------
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer
europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
--------------------------------------------------------------------------------

16.03.2008

Die bwin International Ltd. bietet seit 2002 unter der Domain www.bwin.com
(vormals www.betandwin.com) Glücksspiele unter anderem für Kunden aus der
Bundesrepublik Deutschland an. Die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co OHG
("Westlotto") hat im September 2004 eine Klage gegen bwin International Ltd. auf
Unterlassung der Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten,
Casino- und Lotteriespielen in Deutschland eingebracht. Das Landgericht Köln hat
der Klage im Februar 2006 in erster Instanz stattgegeben. Die erstinstanzliche
Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Köln im September 2007 bestätigt und
für vollstreckbar erklärt. Folglich hat bwin gegen die Entscheidung des
Oberlandesgerichts Köln Revision beim Bundesgerichtshof ("BGH") eingelegt.
Obwohl mit einer inhaltlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes erst in etwa
einem bis eineinhalb Jahren zu rechnen ist, hat Westlotto im November 2007
Vollstreckungsmaßnahmen gegen bwin eingeleitet.

bwin hat den Bundesgerichtshof daraufhin in einem Vollstreckungsschutzantrag
ersucht, die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache
einzustellen. In seiner am 14.3.2008 zugestellten Entscheidung hat der BGH den
Antrag der bwin International Ltd. abgewiesen. Bis zum Vorliegen der BGH
Entscheidung kann Westlotto nun weitere Vollstreckungsanträge stellen. Die damit
verbundenen Zwangsgelder könnten, sollte das Verfahren vor dem BGH letztlich
nicht gewonnen bzw. in der Zwischenzeit keine politische Lösung erreicht werden,
erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage der
Gesellschaft haben. Für den Fall einer aus bwin Sicht positiven BGH Entscheidung
behält sich die Gesellschaft die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
vor.

In Anbetracht der jüngsten rechtlichen Entwicklungen sind bwin und ihre
Rechtsberater zuversichtlich, das Verfahren gegen Westlotto letztlich zu
gewinnen. So ist auch die Europäische Kommission der Auffassung, dass die
derzeitige Rechtslage in Deutschland mit primärem Gemeinschaftsrecht nicht
vereinbar ist und hat aus diesem Grund ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren
gegen Deutschland eingeleitet. Darüber hinaus liegen zahlreiche Vorlageverfahren
deutscher Gerichte zur Entscheidung beim Europäischen Gerichtshof. bwin geht
daher davon aus, dass das Angebot für Deutschland unter der Domain www.bwin.com
auch nach dieser Entscheidung des BGH unverändert aufrechterhalten werden kann.

Die bwin e.k., die das Angebot unter www.bwin.de betreibt und über eine
Erlaubnis der ehemaligen DDR verfügt, ist nicht Partei des Verfahrens beim BGH.

Rückfragehinweis:
Investoren:
Konrad Sveceny, Investor Relations
bwin Interactive Entertainment AG
Boersegasse 11, 1010 Vienna, Austria
Tel.: +43 (0) 50 858-20017
E-mail:[email protected]
http://www.bwin.ag

Presse:
Kevin O'Neal, Pressesprecher
bwin Interactive Entertainment AG
Boersegasse 11, 1010 Vienna, Austria
Tel.: +43 (0) 50 858-24010
E-mail:[email protected]
http://www.bwin.ag

Ende der Mitteilung euro adhoc
--------------------------------------------------------------------------------

Emittent: bwin Interactive Entertainment AG
          Börsegasse  11/Lift 3/Top floor
          A-1010 Wien 
Telefon:  +43 (0) 50 858-0
FAX:      +43 (0) 50 858-16
Email:    [email protected]
WWW:      www.bwin.ag
Branche:  Glücksspiele
ISIN:     AT0000767553
Indizes:  ATX, Prime.market
Börsen:   Amtlicher Markt: Wiener Börse AG 
Sprache:  Deutsch

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OTB

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel