• 14.11.2007, 13:35:33
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Ärztliche Gutachter bei Entlohnung stark benachteiligt

"Ungleichbehandlung muss ein Ende haben" - Regierungsvorlage zur Novellierung des Gebührenanspruchsgesetzes im Rahmen des Berufsrechtsänderungsgesetzes ist nicht ausreichend

Wien (OTS) - Seit letztem Montag liegt die Regierungsvorlage zur
Novellierung des Gebührenanspruchsgesetzes vor. Für ärztliche
Gutachter bedeute die Novelle jedoch, dass die bestehende
Ungleichbehandlung hinsichtlich der Entlohnung nicht aufgehoben wird.
Georg Pakesch, Gutachterreferent der Ärztekammer für Wien, fordert
daher: "Auch für die ärztlichen Gutachter muss es eine Entlohnung
nach zeit- und müheabhängigen Tarifen geben." Derzeit bestünden für
die ärztlichen Gutachter zeitunabhängige fixe Tarife. ****

Konkret bedeutet die momentane Entlohnung: "Unabhängig davon, wie
lange der ärztliche Gutachter oder Gerichtsmediziner an einer Sache
arbeitet, er muss immer denselben Tarif verrechnen." Dahingegen
würden bei anderen Sachverständigen die Rechnungen mit der Länge der
Arbeitszeit korrelieren: Je länger an einem Gutachten gearbeitet
werde, umso höher sei auch die Entlohnung, betont Pakesch.

"Warum nur die ärztlichen Gutachter zeitunabhängig entlohnt
werden, ist unsachlich und nicht nachvollziehbar", kritisiert der
Gutachterreferent der Ärztekammer. Die Gleichstellung der Mediziner
mit anderen Sachverständigen sei "längst überfällig und müsse nun
dringend in die Novelle des Gebührenanspruchgesetzes mit aufgenommen
werden", so Pakesch, der insbesondere die Streichung des Paragraphen
43 Gebührenanspruchsgesetz fordert, in welchem die Entlohnung der
ärztlichen Sachverständigen und Gerichtsmediziner geregelt ist.

Auch Gerichtsmediziner seien von der Benachteiligung betroffen,
was die nunmehr geplante Einstellung der Obduktionen am
gerichtsmedizinischen Institut in Wien zur Folge haben kann. Um die
hohe Qualität des österreichischen Justizwesens zu bewahren, "darf
nicht an falscher Stelle gespart werden", warnt Pakesch vor den
Auswirkungen, sollte die Änderung der Entlohnung für ärztliche
Gutachter nicht in der Novelle niedergeschrieben werden. In vielen
Fällen tragen ärztliche Gutachten wesentlich zum Verlauf und Ausgang
eines Prozesses bei. Dies müsse sich auch in der Honorierung
niederschlagen, so Pakesch abschließend. (kp)

Rückfragehinweis:

Ärztekammer für Wien - Pressestelle
   Mag. Kristin Posch
   Tel.: (++43-1) 51501/1223 
   Fax: (++43-1) 51501/1289
   mailto:[email protected]
   http://www.aekwien.at

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