- 30.10.2007, 11:10:21
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VKI: Lebensversicherer muss Rückkaufswert nachzahlen
Intransparente Klauseln zu Abschlusskosten führen dazu, dass Versicherung gar keine Kosten verrechnen darf.
Wien (OTS) - Der vorzeitige Rückkauf einer Lebensversicherung
entpuppt sich für viele Versicherungsnehmer als Verlustgeschäft. Die
Lebensversicherungen hatten in der Vergangenheit die Abschlusskosten
gleich im ersten Vertragsjahr von den bezahlten Prämien abgezogen.
Die Versicherungsnehmer bekommen bei vorzeitiger Kündigung der
Lebensversicherung daher entsprechend geringe Rückzahlungen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) geht - aufgrund von Verbandsklagen
des VKI (Verein für Konsumenteninformation) im Auftrag des
Konsumentenschutzministeriums (BMSK) - inzwischen in ständiger
Rechtssprechung davon aus, dass viele Klauseln von
Lebensversicherungen zur Vereinbarung der Verrechnung von Abschluss-
bzw Verwaltungskosten intransparent gestaltet und daher unwirksam
sind. Für die Überprüfung der Abrechnung der Versicherung im Fall
einer vorzeitigen Kündigung durch den Versicherungsnehmer stellt sich
die Frage, wie tatsächliche Kosten daher verrechnet werden können.
Das Handelsgericht Wien hat nun in einem von einer
Rechtsschutzversicherung finanzierten Einzelverfahren gegen die
Wiener Städtische Versicherung entschieden, dass der Versicherer bei
Wegfall einer intransparenten Klausel zur Verrechnung von
Abschlusskosten gar keine Kosten verrechnen darf. Dem
Versicherungsnehmer wurde eine Nachzahlung von 913,10 Euro zuerkannt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) sieht - seit 1.1.2007 -
dagegen eine Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre
der Vertragslaufzeit vor.
Der VKI wird daher - im Auftrag des BMSK - in einem Musterprozess zum
OGH versuchen zu klären, welche Konsequenz das Höchstgericht im
Einzelfall an die Intransparenz der Klauseln geknüpft sehen will.
"Für betroffene Versicherungsnehmer stellt sich daher derzeit die
Frage: Begnügen sie sich mit dem Spatz in der Hand (also einem
Rückkaufswert unter Berücksichtigung einer fünfjährigen Verteilung
der Abschlusskosten) oder streben sie nach der Taube auf dem Dach
(also einem Wegfall sämtlicher intransparenter Kostenbestandteile)?"
bringt es Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI, auf den
Punkt. Viele Versicherungen zahlen - im Licht der Neuregelung im
VersVG - auf Basis der Verteilung der Abschlusskosten auf fünf Jahre
Differenzbeträge an Versicherungsnehmer. Wartet man aber eine
endgültige Klärung ab, dann muss man beachten, dass diese Ansprüche
auf Nachzahlung binnen 3 Jahren ab Fälligkeit des Rückkaufswertes
verjähren.
Rückfragehinweis:
Verein für Konsumenteninformation
Dr. Peter Kolba
Tel.: 01/588 77 - 333
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